Auch auf einer Betriebsfeier zahlt die Versicherung bei Unfall nicht immer!

Wenn alle Angestellten bis auf einen und der Betriebsleiter eine Firmenfeier verlassen haben, dann kommt die Berufsgenossenschaft nicht mehr für irgendwelche Schäden auf. Der Kläger ein 67 Jahre alter Verwaltungsangestellter bestand auf die Leistung der Unfallversicherung. Er war auf der Weihnachtsfeier seiner Firma, bei der bis ca. 1:30 Uhr alle Angestellten bis auf den Kläger und den Abteilungsleiter nach Hause gegangen waren. Die beiden Bleibenden konsumierten immer weiter bis der Kläger bei seinen Unfall 2,89 Promille hatte.

Er erlitt gegen 3:15 ein Schädel-Hirn-Trauma und mehrere leichte Prellungen. Er betonte, da kein Zeitpunkt als Ende festgelegt worden war, dachte er dass die Betriebsfeier noch nicht zu Ende war, was bedeuten würde das die Unfallkasse Hessen Leistungen zu zahlen hätte.

Die erste Instanz gab seiner Klage statt, denn nach deren Meinung wurde kein Ende festgesetzt und der Abteilungsleiter hatte die Feier auch nicht beendet. Aber das Landessozialgericht Hessen hat das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main mit dem Urteil vom 26. Februar 2008 für ungültig erklärt(Az.: L 3 U 71/06).

Denn nach der Ansicht des Landessozialgericht wäre die Fete auch ohne das ausdrückliche Beenden bereits zu Ende gewesen, da die Mehrheit der Angestellten die Feier bereits verlassen hatte. Des Weiteren sehen die Richter die Tatsache, dass die Beiden noch in der Firma geblieben sind als ein privates Treffen an, genauso wie der Weg zum Verrichten seiner Notdurft, der erst zum Unfall geführt hat. Deshalb kann er die Leistung der Unfallkasse Hessen nicht verlangen. Das Gericht ließ keine Revision gegen das Urteil zu.

Jegliche Handynutzung im Straßenverkehr verboten!

Wenn man ein Handy im Straßenverkehr in die Hand nimmt, ist das verboten. Die Polizei erwischte den Kläger, einen Autofahrer, der sein Handy aus der Tasche nahm. Dieser betonte: „Ich wollte doch nur wissen, wo es lang geht“. Doch das überzeugte sowohl das Amtsgericht Bonn als auch das Oberlandesgericht Köln welches mit dem Urteil vom 30. Juni 2008 die Klage ablehnte (Az.: 81 Ss-OWi 49/08), nicht. Denn Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

Die Richter meinten, dass laut § 23 Absatz 1a StVO der Gebrauch eines Handys während dem Autofahren komplett verboten ist. Der Gesetzgeber hat ja bewusst die Nutzung des Mobiltelefons durch Autofahrer sehr strengen Regeln unterworfen. Unter Handygebrauch versteht man alle Funktionen, die das Handy hat, unter anderem auch ein Blick auf die Handyuhr. Das Gericht meinte: „Die Nutzung als Navigationshilfe beinhaltet aber im weiteren Sinne – ähnlich wie die Teilnahme am Internet – einen Datenabruf und damit eine Kommunikation. Der Autofahrer nimmt das Gerät in die Hand, wird mental abgelenkt und kann vorübergehend nicht beide Hände am Steuer halten.“ Das einzig erlaubte, das man mit seinem Handy im Straßenverkehr machen kann, ist das Handy zum Beispiel an einen Ort hinlegen, an dem es weniger stört. Der Autofahrer musste 70 Euro Strafe zahlen.

Handyversicherung – Falsche Angaben an die Versicherung

Der Beklagte hatte eine Handyversicherung abgeschlossen. Einige Zeit später behaupte er, sein Handy versehentlich fallen gelassen zu haben, wodurch dieses zerstört wurde. Einige Zeugen konnten tatsächlich bestätigen, dass das Telefon beim Aufprall in zwei Teile gebrochen war. Doch nach Untersuchung eines Sachverständigen konnte ermittelt werden, dass das Mobiltelefon vom bloßen Aufprall unmöglich derartig beschädigt werden konnte. Außerdem konnte er feststellen, dass das Handy schon zuvor beschädigt war. Noch dazu war das Leitungsband gerissen, was ebenfalls nicht durch den Aufprall hätte passieren können.

Daher wurde dem Handybesitzer der Schadensersatz vom Versicherer verweigert. Zusätzlich forderte er ihn auf, die Gebühren für die Untersuchung des Sachverständigen zu bezahlen. Außerdem sollte er einen Teil der Personalkosten bezahlen, die bei der Bearbeitung des Falles fällig geworden waren. Die insgesamt verlangte Summe belief sich dadurch auf 320€. Der Kunde weigerte sich, diese Summe zu bezahlen, wodurch der Versicherer den Betrag vor Gericht erklagen wollte.

Am 11. September 2007 (Az.: 4 C 134/07) entschied das Amtsgericht Grimma zu Gunsten der Versicherung. Da der Besitzer bereits vorher von dem Schaden an seinem Telefon gewusst haben musste, wurden die falschen Angaben als vorsätzlich eingestuft. Dadurch war der Beklagte zum verlangten Schadensersatz verpflichtet. Laut Gericht beinhaltet dies die Kosten für den Sachverständigen sowie Teile der angefallenen Bezahlung für die Bearbeiter des Falles. Normalerweise ist diese die Pflicht des Versicherers. Doch in diesem Fall war die fällige Bezahlung höher als sonst, da der Besitzer falsche Angaben gemacht hatte. Die Bezahlung dieser Differenz darf die Versicherung laut Gericht verlangen. Neben den zu zahlenden 320€ muss sich der Versicherte nun auf eigene Kosten ein neues Handy besorgen.

Kaskoversicherung nicht gleich Reisegepäck-Versicherung

Während des Urlaubs einer Kleinfamilie in Italien wurde deren Wohnmobil von einem öffentlichen Parkplatz gestohlen. Auch alle darin befindlichen Hausratsgegenstände kamen dabei abhanden.
Im Gegensatz zur Kaskoversicherung, die den Wert des Wohnmobils ohne Diskussion beglich, weigerte sich der Hausratsversicherer, die gestohlenen Gegenstände zu ersetzen. In seiner Steuererklärung stellte er die bei der Wiederbeschaffung entstandenen Kosten anschließend als „außergewöhnliche Belastung“ dar. Nachdem sich das Finanzamt geweigert hatte, diese Darstellung anzuerkennen, zog das Opfer des Diebstahls vor das Finanzgericht, das Urteil vom 7. November 2007 (Az.: 2 K 441/04) endete mit einer Niederlage.

Laut Gericht dürfen solche Wiederbeschaffungskosten nur als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn

    ? den Kläger keine Schuld trifft
    ? eine zumutbare Belastungsgrenze nicht überschritten wird
    ? er keine Entschädigung von Dritten erwarten kann.

In diesem Fall hat der Kläger aber eine einfach zu erlangende Versicherungsmöglichkeit ausgelassen: Die Reisegepäck-Versicherung. Hätte er eine solche Möglichkeit genutzt, so hätte diese Versicherung die entstandenen finanziellen Schäden begleichen müssen. Die Darstellung als außergewöhnliche Belastung wäre also nur anerkannt worden, wenn es keine Möglichkeit der Versicherung gegeben hätte.

Wenn die Zeitung lästert kann auch eine Rechtschutzversicherung sinnvoll sein

Nachdem die Klägerin einen Mordverdächtigen geheiratet hatte, berichtete darüber eine Münchner Boulevard-Zeitung in einem Artikel mit der Überschrift „Münchnerin heiratete diesen eiskalten Killer“. Unter anderem steht in dem Artikel (Name und Beruf wurden von mir selbstverständlich geändert, wir wollen ja keine Hetzjagden veranstalten): „Mit 40 noch mal einen zehn Jahre jüngeren Mann abgreifen – für die Münchner Krankenschwester Fiona Z. war’s wie ein Hauptgewinn im Lotto.“. Nicht nur Alter und Beruf wurden angegeben, sondern auch der fast komplette Name sowie der Wohnort. Auch das Klingelschild an der Wohnungstür wurde klar beschrieben. Somit wurde der Schutz der Persönlichkeitsrechte erheblich verletzt.

Daraufhin reichte sie Klage gegen die Verantwortlichen ein. Aus Angst, in der Öffentlichkeit erkannt und diskriminiert zu werden, musste sie sich sogar in psychologische Behandlung begeben. Die Zeitung selbst stellte sich als Menschenfreund dar. Ihrer Meinung nach sollte die Öffentlichkeit auch über das soziale Umfeld des Täters informiert werden. Dazu behauptete sie, man könne am Schreibstil erkennen, dass Mitgefühl mit der Klägerin ausgedrückt werden sollte.

Die Richter sahen diese Klageerwiderung als empörend an. Denn „Schon die Überschrift des Artikels stellt nicht in erster Linie auf die Straftat ab, sondern stellt in reißerischer Manier die Beziehung der Klägerin zum Verdächtigen heraus“, so das Gericht. „Die Klägerin wird herabgewürdigt, indem ihr unterstellt wird, aus einer Art Torschlusspanik heraus eine Beziehung zu ihrem Ehemann eingegangen zu sein. Damit wird ihr gleichzeitig unterstellt, normalerweise für eine Beziehung zu alt und nicht mehr attraktiv zu sein (…).“ Die in der Klageerwiderung angegebene Begründung, Mitleid mit der Frau zu haben, sahen die Richter als zusätzliche Verhöhnung an.

Nachdem ein Sachverständiger festgestellt hatte, dass die notwendige psychologische Behandlung durch den veröffentlichten Artikel ausgelöst wurde, verurteilte das Gericht die Zeitung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000€. Ich hätte dieser Zeitung auch noch die notwendigen Behandlungskosten auferlegt.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht?

Als eine Mitarbeiterin des deutschen Wetterdienstes beim Schichtwechsel frühmorgens das Arbeitsgebäude verließ, stürzte sie auf einer vereisten Matte vor der Tür. Dabei verletzte sie sich und verlangte vom Vermieter Schadensersatz, da es ihrer Meinung nach seine Pflicht war, für den ordnungsgemäßen Zustand der Matte zu sorgen. Da er dies nicht getan hatte, habe er also die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Noch dazu lagen die Rillen der Matte in Richtung der Treppe und nicht parallel zu dieser, was die Sturzgefahr zusätzlich erhöhte.

Die Klage wurde jedoch vom Oberlandesgericht Koblenz am 20. Februar 2008 als unbegründet zurückgewiesen (Az.: 5 U 101/08). Da sich der Unfall zwischen 5:30 und 6:10 ereignet hatte, wurde die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Laut Gericht gehört es erst ab 7:00 Uhr zu den Aufgaben des Vermieters, für die Sicherheit der Passanten zu sorgen. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass zu dieser Zeit viele Menschen das Gebäude betreten und verlassen, muss der Vermieter auch zu dieser Zeit für Sicherheit sorgen. Dazu kommt, dass nicht der Vermieter, sondern der Arbeitgeber für den frühen Schichtwechsel verantwortlich war.

Dieser hätte ebenfalls für die korrekte Verlegung der Matte sorgen müssen. Da die Verletzte jedoch nicht nachweisen konnte, dass eine andere Verlegung den Unfall verhindert hätte, spielte auch diese Tatsache keine Rolle. Auch an diesem Fall kann man wieder sehen wie wichtig eine private Unfallversicherung sein kann

Muss die private Haftpflichtversicherung, den durch ein Kind verursachten Schaden begleichen?

Dazu ein aktuelles Urteil.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 11. März 2008 (Az.: VI ZR 75/07) zu folgendem Sachverhalt entschieden. In der Regel ist ein Schadenersatz ausgeschlossen wenn ein Kind mit dem Fahrrad gegen die geöffneten hinteren Türen eines KFZ auffährt, welches man Fahrbahnrand abgestellt ist. Was war geschehen (das habe ich auch schon öfters geschrieben das erinnert mich gerade an die Sendung Monk, den Verrückten sehen ich liebend gerne, wenn der den Fall gelöst hat sagt der auch immer den gleichen Satz: „es lief so ab“. Vielleicht wechsle ich in der Zukunft die Formulierung ;-)

Also es lief so ab: Ein Kind, welches das 10. Lebensjahr noch nicht überschritten hatte, fuhr, weil es die Situation nicht richtig einschätzen konnte, auf das Fahrzeug des Klägers. Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug am rechten Straßenrand verkehrsgefährdend geparkt, weil die Hintertüren sowohl auf der Fahrer- als auch der Beifahrerseite geöffnet waren. Dabei spielte es auch keine Rolle, dass die der Geschädigte sich in der Nähe seines Fahrzeuges aufhielt.

Hier kann man zum Glück sagen, dass das Kind nicht ernsthaft verletzt wurde, die private Haftpflichtversicherung der Eltern lehnte es jedenfalls unter Hinweis auf § 828 BGB Absatz 2 ab, den am Auto entstandenen Schaden zu ersetzten. In § 828 BGB Absatz 2 kann man folgendes lesen:

„Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.“ Der Streit ging durch alle Instanzen und landete in der letzten Runde vor dem BGH. Das Urteil fiel in den Vorinstanzen nicht anders aus als vor dem BGH, das Kind und somit die Haftpflichtversicherung der Eltern, war für den Schaden nicht haftbar zu machen.

Der BGH war der Meinung, dass der Kläger maßgeblich die Gefahrensituation verursacht hatte. Das Kind fuhr unmittelbar, vor dem unsachgemäß abgestellten PKV, aus einer Seitenstraße und war von dieser Verkehrssituation altersbedingt überfordert. Die Richter des Bundesgerichtshofs waren, anders als der Kläger der Meinung, dass wie in vorliegendem Falle das Haftungsprivileg nach § 828 BGB auch für den ruhenden Verkehr anzuwenden sei.

Wie schütze ich mein Fahrrad vor Diebstahl und wann ist dieses in der Hausratversicherung versichert?

Nur etwa 70% aller Fahrraddiebstähle sind geplant, der Rest sind Gelegenheitstäter, die ein Fahrrad mitnehmen, weil es „eben einfach so dastand“. Man sollte sein Rad also auch bei kurzen Stopps, wie beispielsweise beim Geldabheben in der Bank, anschließen. Damit verringert man das Diebstahlrisiko erheblich.

Wichtig ist außerdem, sein Fahrrad auch wirklich anzuschließen und nicht nur abzuschließen. Selbst mit dem sichersten Schloss kann man nichts anfangen, wenn man es falsch verwendet. Befestigt man sein Rad nicht an einem stabilen Gegenstand, so kann ein Dieb dieses einfach weg heben und das Schloss anschließend in aller Ruhe zu Hause oder an einem unbeobachteten Ort knacken. Dieses nennt die Hausratversicherung einfacher Diebstahl.

Wer sein Fahrrad an einem einsamen Ort abstellt, geht ein unnötiges Risiko ein. Fahrraddiebe vermeiden es, an Orten zu arbeiten, an denen viele Leute sind. Es macht also mehr Sinn, sein Fahrrad an einen solchen Ort zu stellen – selbst wenn man dann ein paar Meter weiter laufen muss. Nutzlos ist es, das Rad an Gegenstände wie beispielsweise eine Autoabsperrung vor einer Fußgängerzone zu schließen. Ein Dieb könnte das Rad einfach unauffällig mitsamt Schloss darüber heben.

Wenig Freiraum zwischen Fahrrad und Befestigungsgegenstand erschwert dem Dieb außerdem die Verwendung eines Bolzenschneiders. Mit einem solchen könnte er das Fahrrad innerhalb von wenigen Sekunden vom Schloss lösen.
Achten Sie außerdem darauf – falls sie kein Codeschloss besitzen – dass die Schlüsselöffnung nach unten zeigt. Das erschwert das Knacken des Schlosses mit einer Nadel oder ähnlichem.

Eine einfache Möglichkeit ist außerdem das Codieren, was wie folgt funktioniert: Das Rad bekommt einen bestimmten Code in den Rahmen „eintätowiert“, sodass der Dieb diesen durch Beschädigung des Fahrrades entfernen muss. Ansonsten könnte er es ohne Eigentumsnachweis nicht verkaufen, wodurch es für ihn nahezu wertlos wäre.

Auch die Laufräder hochwertiger Fahrräder sind beliebtes Diebesgut. Sollte das Rad über einen sog. Schnellspanner verfügen, müssen Sie darauf achten, diese Funktion abzusichern. Solche Systeme bietet zum Beispiel die Firma Pitlock an.

Fazit: Investieren Sie lieber ein paar Euro mehr in beispielsweise ein Bügelschloss, statt für weniger Geld ein unsicheres Kabelschloss zu kaufen. Entgegen vieler Behauptungen sind auch gute Schlösser handlich und leicht zu transportieren, wie zum Beispiel das Faltschloss Bordo der Firma Abus. In einem Fahrradschlösser-Test schnitt es gut ab und passt außerdem in jeden Rucksack. Zusätzlich kann man es auch am Rahmen oder Getränkehalter des Rades befestigen. Sollte Ihnen das alles immer noch zu unsicher sein, können Sie ihr Fahrrad auch einfach versichern. Wenn es dann gestohlen wird, bekommen Sie genug Geld, um sich ein neues Rad zu kaufen.

Aber auch in der Hausratversicherung gilt der einfache Diebstahl nicht als Leistungsfall. Nur wenn das gestohlenen Rad ordnungsgemäß angeschlossen war und der Dieb das Schloss zerstören musste ist in der Hausratversicherung der sog. Schadenfall eingetreten.

Erhebliche Unterschiede gibt es auch in den versicherten Zeiträumen, wenn das Fahrrad nicht im Gebrauch ist. Z.B. gibt es Policen bei denen das Fahrrad zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nur in einem abgesperrten Raum versichert ist, wenn es in dieser Zeit nicht benutzt wird. Andere Policen verzichten auf solche Regelungen.

Wer den Schaden hat braucht für den Spott nicht zu sorgen…

….und wer dann noch gute Ratschläge in den Wind schlägt, sollte dafür ebenfalls die Konsequenzen spüren.

Ein Autofahrer fuhr mit seinen Wagen insgesamt mehr als 200.000 Kilometer. Da das Fahrzeug so Einiges auf dem Buckel hatte, unterzog er den Motor einer Generalüberholung. Dabei tauschte der Betrieb die alte Zahnriemen- Spannrolle mit einer nagelneuen originalen Spannrolle. Der Fahrer kam jedoch nicht weit. Nach unter 30000 Km musste dieser einen erheblichen Motorschaden feststellen. Es stellte sich heraus, dass die Federung der Spannrolle defekt war. Der Geschädigte beschuldigte die Werkstatt, dass diese von dem Bruch der Metallfeder gewusst hatten und diese trotzdem einbauten. Der Nutzungsausfall, sowie die Kosten für die Gutachter, welche zusammengerechnet auf 5½ tausend Euro beliefen, sowie die Kosten für einen Ersatzmotor stellte der geschädigte Fahrer der Werkstatt in Rechnung. Diese dachte nicht daran, für den Schaden aufzukommen und der Geschädigte zog vor Gericht. Das Landesgericht Coburg sprach die beklagte Werkstatt am 03.07.07 von den Ansprüchen des Klägers frei (Az.: 22 O 188/07).

Sollte es wirklich von Beginn an einen Schaden an der Spannrolle gegeben haben, dann säße eindeutig der falsche Beklagte im Gerichtssaal. Der Motor wäre dann ohne Zweifel durch diesen Mangel zu Schaden gekommen. Diese Art von Schaden kann der Werkstätte nur dann angerechnet werden, wenn (zumindest einfache) Fahrlässigkeit im Spiel war. Da die Rolle erwiesener Maßen von außen her einwandfrei zu sein schien, ist der Vorwurf der Fahrlässigkeit entkräftet. Daher besteht für den Geschädigten nur die Chance, seinen Schaden ersetzt zu bekommen, wenn er im Rahmen der sogenannten „Produkthaftung“ den Produzenten der Spannfeder zur Rate zieht.

Dagegen legte der Kläger Berufung ein, ebenfalls ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Bamberg wiesen die Klage am 20.11.07 zurück und verwiesen ebenso darauf, dass der Hersteller, wenn überhaupt, für den Schaden haften muss (Az.: 5 U 183/07).

Über das Parken und seine Tücken

Ärger mit dem Parkplatz, ausnahmsweise mal ohne Parkverbot

Jemand verpachtete einen Parkplatz in einer Tiefgarage. Einer der Mieter ging mit dem Pächter einen Ein-Jahres- Vertrag ein. Diesen annullierte jedoch der Mieter fristlos nach 5 Tagen. Begründen tat er dies damit, dass sein Porsche Cayenne für den Parkplatz zu groß sei und dies mit den Zusagen des Pächters nicht übereinstimmte. Der Vermieter hingegen wies die Behauptung zurück, dass er etwas darüber gesagt habe, dass der Wagen auf den Platz passe. Zudem sei nur ein kleines zusätzliches Parkmanöver notwendig, damit der Porsche auf den angemieteten Platz abgestellt werden könne. Daher könne der Mieter nicht einfach so von dem Vertrag zurücktreten.

Das eingeschaltete Amtsgericht München urteilte genauso und bekräftigte am 19.07.07 das Recht des klagenden Pächters (Az.: 423 C 11099/07). Die Richter warfen dem Besitzer des Cayenne grobe Fahrlässigkeit vor. Der Mieter hätte vorher prüfen müssen, ob der knapp zwei Meter breite Wagen auch tatsächlich auf den Parkplatz passe. Zumal Aussagen des Pächters in der Hinsicht keine Rolle spielen. Die notwendigen Überprüfungen der Größenverhältnisse habe der Beklagte nicht vorgenommen, sodass er es sich selbst die jetzigen Probleme zuschreiben kann. Auf jeden Fall ist dem Kläger kein Vorwurf zu machen und daher hat er ein Anrecht auf Einhaltung des Mietvertrages.

Meiner Meinung nach hätte der Mieter erst einmal sich mit dem Pächter in Verbindung setzen sollen. Es hätte ja sein können, dass der Vermieter einen weiteren potentiellen Interessenten für den Parkplatz hat und somit, kulanzweise einer Auflösung des Vertrages zustimmt und synchron dazu dem anderen Kunden die Parkfläche vermietet. Das Gericht hat sich dazu insofern geäußert, dass der Pächter nicht dazu verpflichtet wäre, dies zu tun. Ich persönlich kann es nachvollziehen, wenn der Pächter aus Prinzip auf die Einhaltung des Vertrages besteht, da der Porsche-Besitzer diesem viele Scherereien eingebracht hat, zu denen neben der Gerichtsverhandlung, mit Sicherheit auch ein großer Zettelkrieg gehören.