Streupflicht im Skigebiet?

Zusammen mit ihrer Familie war die Klägerin in ein Skigebiet gefahren, um Urlaub zu machen. Nachdem die Eltern ihre Kinder zum Skikurs gebracht hatten, machten sie sich auf den Rückweg zu ihrem Auto. Bei einem schweren Sturz auf einer glatten Eisfläche brach sie sich die Klägerin das Handgelenk. Da sich der Unfall auf einem öffentlichen Weg in Richtung des Skilifts ereignet hatte, machte sie die Gemeine dafür verantwortlich. Ihrer Meinung nach wäre es deren Pflicht gewesen, den Weg entweder von Schnee und Eis zu befreien oder alternativ die Gefahr mit einer Streuung zu beseitigen. Als sich die Gemeinde weigerte, das geforderte Schmerzensgeld in Höhe von 2.700€ zu bezahlen, zog sie vor Gericht. Dort erlitt sie mit dem Urteil vom 30. April 2007 eine Niederlage (Az.: 22 O 858/06).

Streupflicht besteht außerhalb geschlossener Ortschaften generell nur selten, so das Gericht. Besonders in Skigebieten, speziell in der Nähe des Skilifts, besteht eine solche Ausnahme nur sehr selten. Bestünde dort die Pflicht, den Weg zu streuen oder zu räumen, würden sich die Skifahrer permanent ihre Skier kaputt machen. Die Klägerin hätte vielmehr damit rechnen müssen, dass in Skigebieten erhebliche Unfallgefahr besteht. Noch dazu ereignete sich der Sturz ja auf dem Rückweg, sodass die Klägerin durchaus der gefährlichen Stelle bewusst war. Wäre sie entsprechend vorsichtig gewesen, wäre es nicht zu dem Sturz gekommen. Der Schlusssatz des Gerichts lautete: „Wer Orte aufsucht, an denen rutschiger Untergrund gewünscht ist, sollte sich über Glätte nicht wundern.”

Kleingedrucktes bei der Teilkaskoversicherung

Die Klägerin geriet in einen Unfall, bei dem Wild die Straße überquerte, auf der sie fuhr. Obwohl dabei kein Totalschaden entstand, verzichtete sie auf eine Reparatur. Bei der KFZ-Versicherung, wo sie zuvor eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hatte, forderte sie stattdessen die von einem Fachmann ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 2.350€ minus 150€ Selbstbeteiligung zurück, wodurch eine Summe von 2.200€ zustande gekommen wäre.

Da die Frau allerdings auf eine Reparatur verzichtet hatte, weigerte sich der Versicherer. Er erklärte sich lediglich dazu bereit, die 2.600€ Wiederbeschaffungskosten minus den Restwert des Fahrzeuges von 1.770€ und den 150€ Selbstbeteiligung zu bezahlen, was im Endeffekt nur 680€ einbrachte. Diese Entscheidung begründete er mit dem Kleingedruckten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung:

„Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe der Wiederbeschaffungs-Kosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungs-Wert.“

Die Versicherte wollte dies nicht einsehen und schaltete das Landgericht Coburg ein, welches die Klage allerdings am 25. April 2008 als unbegründet zurückwies (Az.: 33 S 14/08). Die Höhe der Versicherungszahlung hängt in erster Linie von den Richtlinien der Versicherung ab, so die Richter in der Urteilsbegründung. Diese sind hier eindeutig und von jedem normalen Versicherungsnehmer leicht zu verstehen. Auch ein „Austricksen“ des Versicherers gegen die Kundin konnte hier nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine starke Benachteiligung. Schließlich bestehe für die Klägerin die Möglichkeit, den erwünschten Betrag durch den Verkauf ihres PKW zu erhalten. Zudem hätte sie sich auch vorher schon für einen anderen Versicherer entscheiden können, wenn sie mit dieser Klausel nicht einverstanden gewesen wäre.

Wenn der Versicherer warten muss

Nachdem der Arzt bemerkt hatte, dass Unbekannte in seine Arztpraxis eingebrochen waren, informierte er umgehend die Polizei. Zu dem gestohlenen Gegenständen machte er jedoch nur allgemeine Angaben wie Ultraschallgerät, Stoß- und Elektrowelle. Nach Aufforderung der Polizei erklärte er sich jedoch bereit, eine umfassende, akribische Liste aller entwendeten Gegenstände zu verfassen. Doch trotz der Aufforderung der Versicherung, diese Liste „unverzüglich“ zu verfassen, legte er sie erst sieben Wochen nach dem Verbrechen vor.

Nach Meinung des Versicherers war dies eindeutig zu spät, weshalb er ihm aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit den Versicherungsschutz versagte. Daraufhin zog das Einbruchsopfer vor Gericht. Hierbei erklärte der Arzt, dass es sich bei den gestohlenen Gegenständen um seltene Stücke handelte. Auch ohne weitere detaillierte Angaben wäre eine erfolgreiche Fahndung möglich gewesen, so der Kläger.

Das Gericht sah das anders und wies die Klage am 20. November 2007 als unbegründet zurück (Az.: 9 U 82/07). Der Sinn einer Liste der gestohlenen Gegenstände ist, dass die Polizei unverzüglich die Fahndung nach dem Diebesgut einreichen kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass es dann zu einem Fahndungserfolg kommt, ist wesentlich größer, wodurch der Sachschaden halbwegs gering gehalten werden kann. Außerdem schützt sie den Versicherer vor unrechtmäßigen Ansprüchen des Bestohlenen. Wenn sich dieser nämlich nicht vorzeitig auf den Schaden festlegt, besteht die Gefahr, dass er später einen größeren Schaden angibt als den tatsächlich entstandenen. Aus diesem Grund muss die Liste innerhalb einer Frist abgegeben werden, welche sich danach richtet, wie lange der Geschädigte für die Anfertigung braucht.

Die Angabe des Klägers, er habe die Kaufbelege nicht rechtzeitig gefunden, fällt nicht ins Gewicht. Schließlich hätte er der Polizei wenigstens die Bedienungsanleitungen, genaue Beschreibungen oder die Bezeichnungen der Geräte geben können. Anhand letzterer hätte man sich beim Hersteller oder im Internet Bilder der Geräte beschaffen können.

Trotz eines anderthalb Wochen nach dem Einbruch erfolgten Hinweises der Polizei versäumte der Kläger all dies. Daher war der Versicherer dazu berechtigt, den Schaden nicht zu begleichen. Gegen die inzwischen rechtskräftige Entscheidung hatten die Richter keine Revision zugelassen.

Sicherheit wird von KFZ Versicherer gesponsert

Die folgenschwersten Unfälle im Straßenverkehr gehen von Reisebussen und LKWs aus. Eine erfreuliche Nachricht ist, dass die Anzahl der Schwerverletzten und Toten in den letzten 15 Jahren um über 60 Prozent zurückgegangen ist, obwohl die Verkehrsdichte stark gestiegen ist. Weniger erfreulich dagegen ist die Tatsache, dass die Quote mit knapp 6.000 Unfällen, 78 Todesopfern und einem Schaden von rund 370 Millionen € dennoch sehr hoch ist.

Die meisten Unfälle passieren dadurch, dass ein LKW oder Bus von der Straße abkommt oder mit anderen Fahrzeugen zusammenstößt. Nach neusten Untersuchungen können aber genau diese Unfälle durch Fahrer-Assistenz-Systeme verhindert werden. Die Bekanntesten davon sind ESP (Elektronische Stabilitäts-Programm), Spurassistent und Tempomat. Das Problem ist aber, dass diese Systeme in LKW und Bussen nicht serienmäßig eingebaut sind. Durch eine Kampagne von Kravag, BGF und BGL soll die geringe Einbauquote von nur 5% deutlich höher werden.

Hier eine kleine Ausführung der 3 Systeme:
1. Tempomat: dieses System hat die Funktion, den Abstand zum Vordermann konstant zu halten. Gleichzeitig regelt er die Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Wird der Abstand unterschritten, aktiviert das Gerät automatisch eine Teilbremsung.

2. Spurassistent: Verlässt der Fahrer die Spur, so wird er durch ein vibrierendes oder akustisches Signal gewarnt.

3. ESP: dieses Programm verhindert das Schleudern des Fahrzeuges, indem es gezielt einzelne Räder abbremst. Weichen der tatsächliche Fahrzustand und der Fahrerwunsch zu stark voneinander ab, so greift das System automatisch ein. Somit kann ein Über- oder Untersteuern des Autos verhindert oder abgeschwächt werden.

Mit 2 Millionen € fördert die BGF den Einbau solcher Geräte nun seit Januar dieses Jahres. Da über 300 Mitgliedsunternehmen der BGF solche Fahrzeuge schon bestellt haben, ist das Gesamtbudget schon aufgebraucht, wie BGF-Chef Röske erklärte. Mit Hilfe der Testergebnisse soll die Technik perfektioniert und die Anerkennung bei Herstellern erhöht werden.

Zusätzlich unterstützt die Kravag jeden Käufer eines so ausgestatteten Fahrzeuges mit 500€, sofern di3ese Kunde der Kravag ist natürlich. Vorstandsvorsitzender Bernhard Meyer will damit erreichen, dass die Anzahl der Unfälle mit Beteiligung von LKW oder Bussen um etwa ein Drittel gesenkt wird. Von den bisher jährlichen Schadensersatzzahlungen der Kravag von 240 Millionen € werden etwa 60 Millionen durch Unfälle ausgelöst, bei denen das Fahrzeug auffährt oder von der Straße abkommt. Durch eine serienmäßige Ausstattung der Fahrzeuge mit solchen Systemen könnte man also jährlich bis zu einem Viertel der Ausgaben sparen.

Laut Schirmherr Günter Verheugen sei es möglich, die Anzahl der Todesopfer bis 2010 zu halbieren. Des Weiteren soll ab 2012 der Einbau von ESP im gesamten EU-Gebiet eingeführt werden. Damit könnte man jedes Jahr 3.000 Menschenleben retten. Ferner soll ab 2013 ein automatisches Notbremssystem und ein Spurassistenzprogramm zur Grundausstattung gehören. Auch die Unternehmen würden von den Anschaffungskosten von etwa 2.500€ je Fahrzeug profitieren. Durch diese neue Verordnung können außerdem 150 Richtlinien ersetzt werden, was zusätzlich noch einen Beitrag zum Abbau der Bürokratie leisten würde.

Was Haftpflicht nicht zahlt, zahlt Vollkasko

Da der Kläger einen LKW benötigte, verschaffte er sich einen beim beklagten Mietwagenunternehmer. Als er das Fahrzeug zurückbringen wollte, beschädigte er beim Einparken unbeabsichtigt einen anderen Lastkraftwagen des Vermieters. Da beide Fahrzeuge auf den Vermieter zugelassen waren, gab es ihm Rahmen der KFZ-Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz. Aus diesem Grund nahm er die Vollkaskoversicherung, die er für den LKW abgeschlossen hatte, in Anspruch.

Deren geforderte Eigenbeteiligung in Höhe von 1.000 € zog er zusammen mit dem durch die Reparaturdauer entstandenen Mietausfall vom Kreditkartenkonto des Klägers ein. Dieser war sich jedoch sicher, keinen Fehler begangen zu haben. Niemand hatte ihn zuvor darauf hingewiesen, dass er eventuell entstehende Schäden an anderen Fahrzeugen zu begleichen hat. Aus diesem Grund forderte er die Rückzahlung der abgebuchten Summe. Da sich der Vermieter weigerte, der Forderung nachzukommen, schaltete der Mieter das Oberlandesgericht Saarbrücken ein. Dieses gab der Klage am 6. Februar 2007 statt (Az.: 4 U 538/05 – 211).

Die Tatsache, dass ein Unfall zweier eigener Fahrzeuge nicht dem Versicherungsschutz unterliegt, wurde vom Gericht nicht als allgemein bekannt eingestuft. Dass der Mieter dies nicht gewusst hat, kann ihm also nicht zur Last gelegt werden. Dazu kommt, dass es für ihn keine Möglichkeit gegeben hätte, sich gegen einen solchen Schaden zu versichern, denn eine derartige Versicherung existiert nicht. Hätte er den Schaden an dem anderen LKW vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, wäre der Vermieter durchaus dazu berechtigt gewesen, den Betrag einzufordern. Das war bei diesem leichten „Rempler“ jedoch nicht der Fall.

Das Urteil hätte dann anders ausfallen können, wenn der Unternehmer den Kläger im Vorhinein darauf hingewiesen hätte, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung den Schaden nicht begleichen würde. Hierzu lautet es im Urteil: „Bietet ein gewerblicher Vermieter Mietinteressenten ein haftpflichtversichertes Fahrzeug ohne Hinweis auf die sich aus § 11 Nr. 2 AKB ergebende Deckungslücke im Haftpflicht-Versicherungsschutz an, wird der Mieter das Vertragsangebot regelmäßig so verstehen, dass für betriebsbedingte Unfallschäden an anderen Fahrzeugen als dem Mietfahrzeug Haftpflicht-Versicherungsschutz besteht und dass mit einer persönlichen Inanspruchnahme für Schäden dieser Art grundsätzlich nicht zu rechnen ist.“ Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Bei einem Stolperer von der Skyline zum Bordstein…

Heute möchte ich Ihnen den Begriff PAUKE erläutern. Dieser ist einer der ersten Begriffe den ich in meiner Tätigkeit in der Versicherungsbranche gelernt habe. PAUKE umschreibt den Unfallbegriff:
P = Plötzlich
A = Außen
U = unfreiwillig
K = auf den Körper
E = Ereignis
Also ein Unfall ist ein plötzlich von Außen auf den Körper winkendes Ereignis. Nach diesem wird in der Unfallversicherung ein Leistungspflichtiger Unfall definiert. Folgender Fall war wie nun jeder interessierte Leser erkennen kann eben kein Unfall:

Ein unfallversicherter Klagender knickte mit seinem Fuß um, wobei die Achillessehne einriss. Der Fuß wurde operiert und das Versorgungsamt bestätigte ihm den Behindertenstatus von 30%. Daher verlangt der Gestürzte von seiner Unfallversicherung entsprechend Cash, welches diese nicht bereit war zu zahlen, da es sich bei dem Vorfall gemäß der AUB (Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen) nicht um einen Unfall handelte und die dargestellten dauerhaften Folgeschäden ungenügend belegt wurden.

Das eingeschaltete Landgericht Dortmund wies die Klage am 14.02.08 zurück (Az.: 2 O 362/07).
Die Richter machten auf die AUB aufmerksam und erläuterten, unter welchen Umständen es sich um einen versicherungspflichtigen Unfall handelt. Dem ist so, wenn ein in der Umwelt auftretendes, unvorhergesehenes Vorkommnis außerhalb des Leibes einen schädigenden Einfluss auf den Versicherten übt.

Da der Kläger aber weder über eine überraschende Barriere (z.B. ein Pfosten, etc.) noch über eine Vertiefung/Erhebung im Boden, noch wegen irgendeiner besonderen Anstrengung gestolpert ist, sind die Kriterien der AUB wie oben besprochen nicht erfüllt. Selbst, wenn sich die AUB erfüllen würden, so fällt ein Anspruch auf die Leistungen trotzdem weg. Denn nicht das Versorgungsamt, sondern ein Arzt müsse ihm eine Behinderung und deren Höhe (in dem Fall 30%) bestätigen.

Vorsätzlich oder grob fahrlässig?

Im Zuge ihrer Arbeit betrat eine Postbotin das von Glatteis übersäte Grundstück der Mieterin und verletzte sich bei einem Sturz. Die Mieterin hatte es entgegen einer Festlegung in ihrem Mietvertrag versäumt, das Grundstück zu streuen. Aus diesem Grund ging der Vermieter davon aus, dass sein Haftpflichtversicherer den Schaden aufgrund von grober Fahrlässigkeit ohnehin nicht begleichen würde und verschwieg ihm daher diesen Vorfall. Er entschloss sich, den Schaden selbst zu bezahlen. Da die Mieterin inzwischen verstorben war, nahm er deren Erben in Regress.

Als diese die Forderung ablehnten, zog der Vermieter vor Gericht. Dort musste er in Form des Urteils vom 18. Dezember 2007 eine Niederlage einstecken (Az.: 9 U 45/07). In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass die Inanspruchnahme der Erben gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß §242 BGB verstößt. Da für das Grundstück eine Haftpflichtversicherung existierte, durfte die Mieterin erwarten, dass der Vermieter diese davon in Kenntnis setzt. Denn in der Nebenkostenabrechnung war festgelegt, dass sich die ehemalige Mieterin an den Kosten der Haftpflichtversicherung beteiligen musste, weshalb sie einen Anspruch darauf hatte. Die Frau kann ja nicht dafür bestraft werden, dass der Kläger den Versicherer nicht informiert hat. Die Verletzung der Obliegenheit, welche schließlich zur Nichterteilung des Versicherungsschutzes geführt hatte, verschuldete einzig der Vermieter.

Hätte die Mieterin hingegen den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, wäre das Urteil anders ausgefallen. Schließlich wäre der Versicherer dann, ob informiert oder nicht, auf keinen Fall zur Regulierung des Schadens verpflichtet gewesen. Das Versäumnis zu streuen kann jedoch nicht als vorsätzlich bewertet werden, sondern höchstens als grob fahrlässig.

Reise zu spät storniert – zahlt die Reiserücktritts-Kostenversicherung?

Anfang November 2006 buchte die Klägerin eine Reise für sich und ihren 13-jährigen Sohn für die Zeit zwischen dem 23. Dezember und dem 7. Januar. Für diesen Urlaub schloss sie eine Reiserücktritts-Kostenversicherung ab. Als der Junge am 13. November an Diabetes erkrankte, musste er im Krankenhaus behandelt werden. Am 15. Dezember stornierte sie die Reise, nachdem ihr vom Arzt mitgeteilt wurde, dass bis zum 23. Dezember keine Besserung zu erwarten sei. Der Versicherer weigerte sich jedoch, die verlangten 1.700€ zu bezahlen und erstattete nur 500€ – der Betrag, der bei sofortigem Vertragsrücktritt am 13. November angefallen wäre. Damit war die Mutter nicht einverstanden und klagte gegen den Versicherer.

Erfolglos – am 20. September 2007 wies das Amtsgericht München die Klage als unbegründet zurück (Az.: 281 C 8045/07). Da die Frau nicht sicher sein konnte, dass es zu einer rechtzeitigen Genesung kommen würde, hatte die Versicherung diese Kosten nicht zu tragen. Die reine Hoffnung sei nicht mitversichert, so das Gericht. Als die Beweisaufnahme beendet war, hatte der Arzt der Mutter entgegen ihrer Behauptung keine konkreten Hinweise darauf gegeben, ob der Sohn mit auf die Reise kommen könne. Trotzdem war der Arzt laut Gericht nicht schuld, denn angesichts dieser schweren Krankheit ist ein derartiger Hinweis kaum möglich. Schließlich kommt es bei Diabetes-Erkrankungen häufig zu Komplikationen, was der Arzt nicht voraussehen konnte.

Laut Gericht hätte die Frau vom Reisevertrag zurücktreten müssen, als die Erkrankung ihres Sohnes erkannt wurde, also am 13. November 2007. Nur bei einem Hinweis der Ärzte auf eine zu erwartende Heilung bis zum Reiseantritt hätte sie warten dürfen. Doch selbst dann hätte der Reiserücktrittsversicherer nicht automatisch zahlen müssen.

Wer bezahlt die Alarmanlage?

Während eines Einbruchs in ein Motorradgeschäft Ende 2004 wurden mehrere Maschinen sowie Zubehör entwendet. Die Täter konnten gefunden und festgenommen werden. Nachdem das Geschäft jedoch kurze Zeit später zwei weitere Male von Unbekannten ausgeraubt wurde, forderte die Versicherung des Klägers den Einbau einer Alarmanlage.

Der Besitzer des Geschäfts kam dieser Forderung zwar nach, akzeptierte es jedoch nicht, die Kosten für die Anlage tragen zu müssen. Seiner Meinung nach waren die Einbrecher schuld daran, dass die Alarmanlage eingebaut werden sollte und forderte sie daher zu Kostenersatz auf. Diese weigerten sich jedoch, die Anlage zu bezahlen. Sie waren der Meinung, dass die unbekannten Folgetäter Ursache für die Aufforderung des Versicherers waren. Der Besitzer des Geschäfts zog daraufhin vor das Oberlandesgericht Hamm, wo er am 16. August 2007 eine Niederlage einstecken musste (Az.: 6 U 67/07).

Der Einbruch der gefassten Täter war laut Richter durchaus mitwirkend bei der Forderung der Versicherung, eine Alarmanlage einbauen zu lassen. Folglich sind sie auch mitverantwortlich für die Kosten, die dem Kläger entstanden sind. Trotzdem waren die Täter laut Gericht nicht dazu verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen. Denn die Alarmanlage dient nicht dazu, den bereits durch den Einbruch entstandenen Schaden zu mindern, sondern vielmehr dazu, zukünftige Einbrüche zu verhindern. Der Einbruch der Festgenommenen zeigte nur, dass die Sicherungsmaßnahmen des Geschäfts unzureichend waren und dass eine Alarmanlage notwendig war.

Der Feuerwehreinsatz, ein Fall für die Haftpflichtversicherung

Nachdem ein 14-jähriger in einer Scheune zusammen mit anderen Jugendlichen heimlich geraucht hatte, warf er die fertig gerauchte Zigarette achtlos weg. Sie wurde zwar vorher von einem seiner Freunde ausgetreten, doch die noch nicht ganz erloschene Glut setzte trotzdem einen naheliegenden Strohballen in Flammen. Der Sachschaden konnte dank des schnellen Feuerwehreinsatzes niedrig gehalten werden. Da der Einsatz der Feuerwehr jedoch 10.000€ gekostet hatte, forderten die beteiligten Feuerwehren diesen Betrag von den Eltern des Kindes zurück.

Das strafrechtliche Verfahren gegen den Jungen wurde jedoch eingestellt. Da er am ADHS-Syndrom litt, wurde er vom Gericht als strafrechtlich nicht reif genug eingeschätzt. Die Eltern lehnten es daher ab, die Kosten für den Feuerwehreinsatz zu ersetzen und ließen ein Widerspruchsverfahren einleiten.

Ohne Erfolg – am 30. Januar 2008 wies das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage als unbegründet zurück (Az. 5 K 1334/07.KO). Beim Rauchen in der Scheune hatte der Junge laut Gericht grob fahrlässig gehandelt. Seine geistige Reife wurde unter Berücksichtigung der psychischen Krankheit als die eines elf- bis zwölfjährigen eingeschätzt. Kinder in diesem Alter wissen, dass Stroh sehr leicht brennt und keine brennenden Gegenstände in dessen Nähe kommen sollten, so die Richter. Auch die Einstellung des Strafverfahrens ändert an der Entscheidung nichts. Da Haftungsrecht und Strafrecht unterschiedlichen Kriterien unterliegen, hat das eine mit dem anderen nichts zu tun.