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Alkohol im Zugverkehr

Nach Beendigung seiner Nachtschicht kaufte sich ein Arbeitnehmer an einem Kiosk zwei Flachmänner mit Vodka, welche er sofort zu sich nahm. Kurz darauf fiel er auf ein Gleis, während eine S-Bahn einfuhr. Dadurch erlitt er schwere Verletzungen, für die er von seiner gesetzlichen Unfallversicherung Schmerzensgeld forderte. Aufgrund des „stark alkoholisierten Zustandes“, wie der Versicherer aussagte, versagte ihm dieser jedoch den Versicherungsschutz. Der Versicherte weigerte sich, diese Entscheidung zu akzeptieren, und zog vor Gericht. Dort errang er einen Sieg – am 3. Juni 2008 entschied das Landessozialgericht Hessen zugunsten des Klägers (Az.: L 3 U 254/05).

Zwar lagen zwei Zeugenaussagen vor, laut denen der Kläger freiwillig auf die Gleise gegangen sei, um eine auf der anderen Seite fahrende S-Bahn zu erreichen. Doch diese Zeugen konnten den Vorgang nur aus erheblicher Entfernung beobachten, zudem war das Sichtfeld durch Passanten stark eingeschränkt. Des Weiteren hätte diese Aktion dem Unfallopfer nichts gebracht, da die einfahrende S-Bahn in die gleiche Richtung gefahren wäre. Durch das erhebliche Risiko, dass er durch das Überqueren der Gleise eingehen musste, hätte er also nur wenige Sekunden eingespart.

Laut seiner eigenen Aussage könne er sich an nichts mehr erinnern. Er glaubte aber, im Gedränge des Berufsverkehrs versehentlich auf das Gleis gestoßen worden zu sein. Der Hauptgrund für diese Entscheidung war jedoch das Gutachten eines beauftragten Sachverständigen. Laut diesem konnte der kurz zuvor konsumierte Alkohol noch nicht ins Blut übergegangen sein. Da das Getränk auf leeren Magen getrunken wurde, war zum Unfallzeitpunkt von einer Alkoholkonzentration in Höhe von 0,38 Promille auszugehen. Die Beeinträchtigung des Wahrnehmungsvermögens ist in diesem Zustand zwar schon vorhanden, doch noch lange nicht hoch genug, um einen solchen Unfall zu verursachen. Hätte die Berufsgenossenschaft beweisen können, dass der Kläger den Heimweg aus privaten Gründen unterbrochen hatte, wäre das Urteil womöglich anders ausgefallen. Da das Kaufen zweier Flachmänner an einem Kiosk jedoch nur eine sehr kurze Zeit beansprucht, kann dies nicht als Unterbrechung gewertet werden. Daher ist der Zwischenfall als Arbeitsunfall einzustufen. Eine Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen.

Wenn das Fahrzeug sich selbständig macht …

Ein Angestellter stellte sein Dienstfahrzeug auf einer mäßigen Steigung ordnungsgemäß ab. Er zog die Handbremse, damit das Gefährt nicht weg rollt und entfernte sich ein paar Augenblicke danach von dem Wagen. Obwohl er mit der gezogenen Handbremse es zu verhindern gedachte, machte sich das Auto trotzdem selbständig und fuhr gegen ein Hindernis. Der Schaden war natürlich nicht gering und der Arbeitgeber, dem der Dienstwagen gehörte, war selbstverständlich sauer. Dieser beschuldigte den Angestellten eines grob fahrlässigen Verhaltens. Dementsprechend forderte er Schadensersatz. Die Sache ging vor Gericht, wo sie weiter ausgefochten wurde. Der Arbeitgeber verlor im Endeffekt den Rechtsstreit.

Das Landesarbeitsgericht Köln urteilte am 13.08.07 zu Gunsten des beklagten Arbeitnehmers (Az.: 2 Sa 370/07). Das Gericht hielt es für richtig, dass der Fahrer zwei Vorgehensweisen, die anzuwenden sind, wenn ein Auto auf einer Steigung geparkt wird, nicht beachtet oder durchgeführt habe. Trotz der vernachlässigten Prozedur, die neben dem Einlegen des Ganges auch eine Querstellung der Räder zum Gefälle beinhaltet, liege kein Anhaltspunkt für grobe Fahrlässigkeit vor. Grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, bei dem eine, im Straßenverkehr benötigte Gewissenhaftigkeit in großem Umfang nicht vorhanden war. Dazu gehört, dass offenbar auf der Hand liegende Abwägungen von Risiken nicht vorgenommen wurden.

Diese Kriterien stimmten mit dem Verhalten des Beklagten nicht überein. Da es einige Minuten gedauert hatte, bis dieser sich vom Wagen entfernte und der Wagen anscheinend sicher auf dem Stellplatz stand, konnte ihm kein Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden. Das so etwas, wie es dem Beklagten geschehen ist, passieren würde, damit braucht man in so einer Situation nicht zu rechnen. Da aufgrund des Leerlaufes und der nicht schräg gestellten Räder eine Nachlässigkeit bestand, konnte man dem beklagten Mitarbeit eine einfache Fahrlässigkeit vorwerfen, was jedoch nicht ausreicht, um von ihm Schadensersatz verlangen zu können.