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Streupflicht im Skigebiet?

Zusammen mit ihrer Familie war die Klägerin in ein Skigebiet gefahren, um Urlaub zu machen. Nachdem die Eltern ihre Kinder zum Skikurs gebracht hatten, machten sie sich auf den Rückweg zu ihrem Auto. Bei einem schweren Sturz auf einer glatten Eisfläche brach sie sich die Klägerin das Handgelenk. Da sich der Unfall auf einem öffentlichen Weg in Richtung des Skilifts ereignet hatte, machte sie die Gemeine dafür verantwortlich. Ihrer Meinung nach wäre es deren Pflicht gewesen, den Weg entweder von Schnee und Eis zu befreien oder alternativ die Gefahr mit einer Streuung zu beseitigen. Als sich die Gemeinde weigerte, das geforderte Schmerzensgeld in Höhe von 2.700€ zu bezahlen, zog sie vor Gericht. Dort erlitt sie mit dem Urteil vom 30. April 2007 eine Niederlage (Az.: 22 O 858/06).

Streupflicht besteht außerhalb geschlossener Ortschaften generell nur selten, so das Gericht. Besonders in Skigebieten, speziell in der Nähe des Skilifts, besteht eine solche Ausnahme nur sehr selten. Bestünde dort die Pflicht, den Weg zu streuen oder zu räumen, würden sich die Skifahrer permanent ihre Skier kaputt machen. Die Klägerin hätte vielmehr damit rechnen müssen, dass in Skigebieten erhebliche Unfallgefahr besteht. Noch dazu ereignete sich der Sturz ja auf dem Rückweg, sodass die Klägerin durchaus der gefährlichen Stelle bewusst war. Wäre sie entsprechend vorsichtig gewesen, wäre es nicht zu dem Sturz gekommen. Der Schlusssatz des Gerichts lautete: „Wer Orte aufsucht, an denen rutschiger Untergrund gewünscht ist, sollte sich über Glätte nicht wundern.”

Kleingedrucktes bei der Teilkaskoversicherung

Die Klägerin geriet in einen Unfall, bei dem Wild die Straße überquerte, auf der sie fuhr. Obwohl dabei kein Totalschaden entstand, verzichtete sie auf eine Reparatur. Bei der KFZ-Versicherung, wo sie zuvor eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hatte, forderte sie stattdessen die von einem Fachmann ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 2.350€ minus 150€ Selbstbeteiligung zurück, wodurch eine Summe von 2.200€ zustande gekommen wäre.

Da die Frau allerdings auf eine Reparatur verzichtet hatte, weigerte sich der Versicherer. Er erklärte sich lediglich dazu bereit, die 2.600€ Wiederbeschaffungskosten minus den Restwert des Fahrzeuges von 1.770€ und den 150€ Selbstbeteiligung zu bezahlen, was im Endeffekt nur 680€ einbrachte. Diese Entscheidung begründete er mit dem Kleingedruckten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung:

„Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe der Wiederbeschaffungs-Kosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungs-Wert.“

Die Versicherte wollte dies nicht einsehen und schaltete das Landgericht Coburg ein, welches die Klage allerdings am 25. April 2008 als unbegründet zurückwies (Az.: 33 S 14/08). Die Höhe der Versicherungszahlung hängt in erster Linie von den Richtlinien der Versicherung ab, so die Richter in der Urteilsbegründung. Diese sind hier eindeutig und von jedem normalen Versicherungsnehmer leicht zu verstehen. Auch ein „Austricksen“ des Versicherers gegen die Kundin konnte hier nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine starke Benachteiligung. Schließlich bestehe für die Klägerin die Möglichkeit, den erwünschten Betrag durch den Verkauf ihres PKW zu erhalten. Zudem hätte sie sich auch vorher schon für einen anderen Versicherer entscheiden können, wenn sie mit dieser Klausel nicht einverstanden gewesen wäre.

Wenn der Versicherer warten muss

Nachdem der Arzt bemerkt hatte, dass Unbekannte in seine Arztpraxis eingebrochen waren, informierte er umgehend die Polizei. Zu dem gestohlenen Gegenständen machte er jedoch nur allgemeine Angaben wie Ultraschallgerät, Stoß- und Elektrowelle. Nach Aufforderung der Polizei erklärte er sich jedoch bereit, eine umfassende, akribische Liste aller entwendeten Gegenstände zu verfassen. Doch trotz der Aufforderung der Versicherung, diese Liste „unverzüglich“ zu verfassen, legte er sie erst sieben Wochen nach dem Verbrechen vor.

Nach Meinung des Versicherers war dies eindeutig zu spät, weshalb er ihm aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit den Versicherungsschutz versagte. Daraufhin zog das Einbruchsopfer vor Gericht. Hierbei erklärte der Arzt, dass es sich bei den gestohlenen Gegenständen um seltene Stücke handelte. Auch ohne weitere detaillierte Angaben wäre eine erfolgreiche Fahndung möglich gewesen, so der Kläger.

Das Gericht sah das anders und wies die Klage am 20. November 2007 als unbegründet zurück (Az.: 9 U 82/07). Der Sinn einer Liste der gestohlenen Gegenstände ist, dass die Polizei unverzüglich die Fahndung nach dem Diebesgut einreichen kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass es dann zu einem Fahndungserfolg kommt, ist wesentlich größer, wodurch der Sachschaden halbwegs gering gehalten werden kann. Außerdem schützt sie den Versicherer vor unrechtmäßigen Ansprüchen des Bestohlenen. Wenn sich dieser nämlich nicht vorzeitig auf den Schaden festlegt, besteht die Gefahr, dass er später einen größeren Schaden angibt als den tatsächlich entstandenen. Aus diesem Grund muss die Liste innerhalb einer Frist abgegeben werden, welche sich danach richtet, wie lange der Geschädigte für die Anfertigung braucht.

Die Angabe des Klägers, er habe die Kaufbelege nicht rechtzeitig gefunden, fällt nicht ins Gewicht. Schließlich hätte er der Polizei wenigstens die Bedienungsanleitungen, genaue Beschreibungen oder die Bezeichnungen der Geräte geben können. Anhand letzterer hätte man sich beim Hersteller oder im Internet Bilder der Geräte beschaffen können.

Trotz eines anderthalb Wochen nach dem Einbruch erfolgten Hinweises der Polizei versäumte der Kläger all dies. Daher war der Versicherer dazu berechtigt, den Schaden nicht zu begleichen. Gegen die inzwischen rechtskräftige Entscheidung hatten die Richter keine Revision zugelassen.

Sicherheit wird von KFZ Versicherer gesponsert

Die folgenschwersten Unfälle im Straßenverkehr gehen von Reisebussen und LKWs aus. Eine erfreuliche Nachricht ist, dass die Anzahl der Schwerverletzten und Toten in den letzten 15 Jahren um über 60 Prozent zurückgegangen ist, obwohl die Verkehrsdichte stark gestiegen ist. Weniger erfreulich dagegen ist die Tatsache, dass die Quote mit knapp 6.000 Unfällen, 78 Todesopfern und einem Schaden von rund 370 Millionen € dennoch sehr hoch ist.

Die meisten Unfälle passieren dadurch, dass ein LKW oder Bus von der Straße abkommt oder mit anderen Fahrzeugen zusammenstößt. Nach neusten Untersuchungen können aber genau diese Unfälle durch Fahrer-Assistenz-Systeme verhindert werden. Die Bekanntesten davon sind ESP (Elektronische Stabilitäts-Programm), Spurassistent und Tempomat. Das Problem ist aber, dass diese Systeme in LKW und Bussen nicht serienmäßig eingebaut sind. Durch eine Kampagne von Kravag, BGF und BGL soll die geringe Einbauquote von nur 5% deutlich höher werden.

Hier eine kleine Ausführung der 3 Systeme:
1. Tempomat: dieses System hat die Funktion, den Abstand zum Vordermann konstant zu halten. Gleichzeitig regelt er die Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Wird der Abstand unterschritten, aktiviert das Gerät automatisch eine Teilbremsung.

2. Spurassistent: Verlässt der Fahrer die Spur, so wird er durch ein vibrierendes oder akustisches Signal gewarnt.

3. ESP: dieses Programm verhindert das Schleudern des Fahrzeuges, indem es gezielt einzelne Räder abbremst. Weichen der tatsächliche Fahrzustand und der Fahrerwunsch zu stark voneinander ab, so greift das System automatisch ein. Somit kann ein Über- oder Untersteuern des Autos verhindert oder abgeschwächt werden.

Mit 2 Millionen € fördert die BGF den Einbau solcher Geräte nun seit Januar dieses Jahres. Da über 300 Mitgliedsunternehmen der BGF solche Fahrzeuge schon bestellt haben, ist das Gesamtbudget schon aufgebraucht, wie BGF-Chef Röske erklärte. Mit Hilfe der Testergebnisse soll die Technik perfektioniert und die Anerkennung bei Herstellern erhöht werden.

Zusätzlich unterstützt die Kravag jeden Käufer eines so ausgestatteten Fahrzeuges mit 500€, sofern di3ese Kunde der Kravag ist natürlich. Vorstandsvorsitzender Bernhard Meyer will damit erreichen, dass die Anzahl der Unfälle mit Beteiligung von LKW oder Bussen um etwa ein Drittel gesenkt wird. Von den bisher jährlichen Schadensersatzzahlungen der Kravag von 240 Millionen € werden etwa 60 Millionen durch Unfälle ausgelöst, bei denen das Fahrzeug auffährt oder von der Straße abkommt. Durch eine serienmäßige Ausstattung der Fahrzeuge mit solchen Systemen könnte man also jährlich bis zu einem Viertel der Ausgaben sparen.

Laut Schirmherr Günter Verheugen sei es möglich, die Anzahl der Todesopfer bis 2010 zu halbieren. Des Weiteren soll ab 2012 der Einbau von ESP im gesamten EU-Gebiet eingeführt werden. Damit könnte man jedes Jahr 3.000 Menschenleben retten. Ferner soll ab 2013 ein automatisches Notbremssystem und ein Spurassistenzprogramm zur Grundausstattung gehören. Auch die Unternehmen würden von den Anschaffungskosten von etwa 2.500€ je Fahrzeug profitieren. Durch diese neue Verordnung können außerdem 150 Richtlinien ersetzt werden, was zusätzlich noch einen Beitrag zum Abbau der Bürokratie leisten würde.

Was Haftpflicht nicht zahlt, zahlt Vollkasko

Da der Kläger einen LKW benötigte, verschaffte er sich einen beim beklagten Mietwagenunternehmer. Als er das Fahrzeug zurückbringen wollte, beschädigte er beim Einparken unbeabsichtigt einen anderen Lastkraftwagen des Vermieters. Da beide Fahrzeuge auf den Vermieter zugelassen waren, gab es ihm Rahmen der KFZ-Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz. Aus diesem Grund nahm er die Vollkaskoversicherung, die er für den LKW abgeschlossen hatte, in Anspruch.

Deren geforderte Eigenbeteiligung in Höhe von 1.000 € zog er zusammen mit dem durch die Reparaturdauer entstandenen Mietausfall vom Kreditkartenkonto des Klägers ein. Dieser war sich jedoch sicher, keinen Fehler begangen zu haben. Niemand hatte ihn zuvor darauf hingewiesen, dass er eventuell entstehende Schäden an anderen Fahrzeugen zu begleichen hat. Aus diesem Grund forderte er die Rückzahlung der abgebuchten Summe. Da sich der Vermieter weigerte, der Forderung nachzukommen, schaltete der Mieter das Oberlandesgericht Saarbrücken ein. Dieses gab der Klage am 6. Februar 2007 statt (Az.: 4 U 538/05 – 211).

Die Tatsache, dass ein Unfall zweier eigener Fahrzeuge nicht dem Versicherungsschutz unterliegt, wurde vom Gericht nicht als allgemein bekannt eingestuft. Dass der Mieter dies nicht gewusst hat, kann ihm also nicht zur Last gelegt werden. Dazu kommt, dass es für ihn keine Möglichkeit gegeben hätte, sich gegen einen solchen Schaden zu versichern, denn eine derartige Versicherung existiert nicht. Hätte er den Schaden an dem anderen LKW vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, wäre der Vermieter durchaus dazu berechtigt gewesen, den Betrag einzufordern. Das war bei diesem leichten „Rempler“ jedoch nicht der Fall.

Das Urteil hätte dann anders ausfallen können, wenn der Unternehmer den Kläger im Vorhinein darauf hingewiesen hätte, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung den Schaden nicht begleichen würde. Hierzu lautet es im Urteil: „Bietet ein gewerblicher Vermieter Mietinteressenten ein haftpflichtversichertes Fahrzeug ohne Hinweis auf die sich aus § 11 Nr. 2 AKB ergebende Deckungslücke im Haftpflicht-Versicherungsschutz an, wird der Mieter das Vertragsangebot regelmäßig so verstehen, dass für betriebsbedingte Unfallschäden an anderen Fahrzeugen als dem Mietfahrzeug Haftpflicht-Versicherungsschutz besteht und dass mit einer persönlichen Inanspruchnahme für Schäden dieser Art grundsätzlich nicht zu rechnen ist.“ Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Bei einem Stolperer von der Skyline zum Bordstein…

Heute möchte ich Ihnen den Begriff PAUKE erläutern. Dieser ist einer der ersten Begriffe den ich in meiner Tätigkeit in der Versicherungsbranche gelernt habe. PAUKE umschreibt den Unfallbegriff:
P = Plötzlich
A = Außen
U = unfreiwillig
K = auf den Körper
E = Ereignis
Also ein Unfall ist ein plötzlich von Außen auf den Körper winkendes Ereignis. Nach diesem wird in der Unfallversicherung ein Leistungspflichtiger Unfall definiert. Folgender Fall war wie nun jeder interessierte Leser erkennen kann eben kein Unfall:

Ein unfallversicherter Klagender knickte mit seinem Fuß um, wobei die Achillessehne einriss. Der Fuß wurde operiert und das Versorgungsamt bestätigte ihm den Behindertenstatus von 30%. Daher verlangt der Gestürzte von seiner Unfallversicherung entsprechend Cash, welches diese nicht bereit war zu zahlen, da es sich bei dem Vorfall gemäß der AUB (Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen) nicht um einen Unfall handelte und die dargestellten dauerhaften Folgeschäden ungenügend belegt wurden.

Das eingeschaltete Landgericht Dortmund wies die Klage am 14.02.08 zurück (Az.: 2 O 362/07).
Die Richter machten auf die AUB aufmerksam und erläuterten, unter welchen Umständen es sich um einen versicherungspflichtigen Unfall handelt. Dem ist so, wenn ein in der Umwelt auftretendes, unvorhergesehenes Vorkommnis außerhalb des Leibes einen schädigenden Einfluss auf den Versicherten übt.

Da der Kläger aber weder über eine überraschende Barriere (z.B. ein Pfosten, etc.) noch über eine Vertiefung/Erhebung im Boden, noch wegen irgendeiner besonderen Anstrengung gestolpert ist, sind die Kriterien der AUB wie oben besprochen nicht erfüllt. Selbst, wenn sich die AUB erfüllen würden, so fällt ein Anspruch auf die Leistungen trotzdem weg. Denn nicht das Versorgungsamt, sondern ein Arzt müsse ihm eine Behinderung und deren Höhe (in dem Fall 30%) bestätigen.