Reise zu spät storniert - zahlt die Reiserücktritts-Kostenversicherung?
Anfang November 2006 buchte die Klägerin eine Reise für sich und ihren 13-jährigen Sohn für die Zeit zwischen dem 23. Dezember und dem 7. Januar. Für diesen Urlaub schloss sie eine Reiserücktritts-Kostenversicherung ab. Als der Junge am 13. November an Diabetes erkrankte, musste er im Krankenhaus behandelt werden. Am 15. Dezember stornierte sie die Reise, nachdem ihr vom Arzt mitgeteilt wurde, dass bis zum 23. Dezember keine Besserung zu erwarten sei. Der Versicherer weigerte sich jedoch, die verlangten 1.700€ zu bezahlen und erstattete nur 500€ - der Betrag, der bei sofortigem Vertragsrücktritt am 13. November angefallen wäre. Damit war die Mutter nicht einverstanden und klagte gegen den Versicherer.
Erfolglos – am 20. September 2007 wies das Amtsgericht München die Klage als unbegründet zurück (Az.: 281 C 8045/07). Da die Frau nicht sicher sein konnte, dass es zu einer rechtzeitigen Genesung kommen würde, hatte die Versicherung diese Kosten nicht zu tragen. Die reine Hoffnung sei nicht mitversichert, so das Gericht. Als die Beweisaufnahme beendet war, hatte der Arzt der Mutter entgegen ihrer Behauptung keine konkreten Hinweise darauf gegeben, ob der Sohn mit auf die Reise kommen könne. Trotzdem war der Arzt laut Gericht nicht schuld, denn angesichts dieser schweren Krankheit ist ein derartiger Hinweis kaum möglich. Schließlich kommt es bei Diabetes-Erkrankungen häufig zu Komplikationen, was der Arzt nicht voraussehen konnte.
Laut Gericht hätte die Frau vom Reisevertrag zurücktreten müssen, als die Erkrankung ihres Sohnes erkannt wurde, also am 13. November 2007. Nur bei einem Hinweis der Ärzte auf eine zu erwartende Heilung bis zum Reiseantritt hätte sie warten dürfen. Doch selbst dann hätte der Reiserücktrittsversicherer nicht automatisch zahlen müssen.
