Wer bezahlt die Alarmanlage?
Während eines Einbruchs in ein Motorradgeschäft Ende 2004 wurden mehrere Maschinen sowie Zubehör entwendet. Die Täter konnten gefunden und festgenommen werden. Nachdem das Geschäft jedoch kurze Zeit später zwei weitere Male von Unbekannten ausgeraubt wurde, forderte die Versicherung des Klägers den Einbau einer Alarmanlage.
Der Besitzer des Geschäfts kam dieser Forderung zwar nach, akzeptierte es jedoch nicht, die Kosten für die Anlage tragen zu müssen. Seiner Meinung nach waren die Einbrecher schuld daran, dass die Alarmanlage eingebaut werden sollte und forderte sie daher zu Kostenersatz auf. Diese weigerten sich jedoch, die Anlage zu bezahlen. Sie waren der Meinung, dass die unbekannten Folgetäter Ursache für die Aufforderung des Versicherers waren. Der Besitzer des Geschäfts zog daraufhin vor das Oberlandesgericht Hamm, wo er am 16. August 2007 eine Niederlage einstecken musste (Az.: 6 U 67/07).
Der Einbruch der gefassten Täter war laut Richter durchaus mitwirkend bei der Forderung der Versicherung, eine Alarmanlage einbauen zu lassen. Folglich sind sie auch mitverantwortlich für die Kosten, die dem Kläger entstanden sind. Trotzdem waren die Täter laut Gericht nicht dazu verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen. Denn die Alarmanlage dient nicht dazu, den bereits durch den Einbruch entstandenen Schaden zu mindern, sondern vielmehr dazu, zukünftige Einbrüche zu verhindern. Der Einbruch der Festgenommenen zeigte nur, dass die Sicherungsmaßnahmen des Geschäfts unzureichend waren und dass eine Alarmanlage notwendig war.
