Entries Tagged as ''

Wer bezahlt die Alarmanlage?

Während eines Einbruchs in ein Motorradgeschäft Ende 2004 wurden mehrere Maschinen sowie Zubehör entwendet. Die Täter konnten gefunden und festgenommen werden. Nachdem das Geschäft jedoch kurze Zeit später zwei weitere Male von Unbekannten ausgeraubt wurde, forderte die Versicherung des Klägers den Einbau einer Alarmanlage.

Der Besitzer des Geschäfts kam dieser Forderung zwar nach, akzeptierte es jedoch nicht, die Kosten für die Anlage tragen zu müssen. Seiner Meinung nach waren die Einbrecher schuld daran, dass die Alarmanlage eingebaut werden sollte und forderte sie daher zu Kostenersatz auf. Diese weigerten sich jedoch, die Anlage zu bezahlen. Sie waren der Meinung, dass die unbekannten Folgetäter Ursache für die Aufforderung des Versicherers waren. Der Besitzer des Geschäfts zog daraufhin vor das Oberlandesgericht Hamm, wo er am 16. August 2007 eine Niederlage einstecken musste (Az.: 6 U 67/07).

Der Einbruch der gefassten Täter war laut Richter durchaus mitwirkend bei der Forderung der Versicherung, eine Alarmanlage einbauen zu lassen. Folglich sind sie auch mitverantwortlich für die Kosten, die dem Kläger entstanden sind. Trotzdem waren die Täter laut Gericht nicht dazu verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen. Denn die Alarmanlage dient nicht dazu, den bereits durch den Einbruch entstandenen Schaden zu mindern, sondern vielmehr dazu, zukünftige Einbrüche zu verhindern. Der Einbruch der Festgenommenen zeigte nur, dass die Sicherungsmaßnahmen des Geschäfts unzureichend waren und dass eine Alarmanlage notwendig war.

Der Feuerwehreinsatz, ein Fall für die Haftpflichtversicherung

Nachdem ein 14-jähriger in einer Scheune zusammen mit anderen Jugendlichen heimlich geraucht hatte, warf er die fertig gerauchte Zigarette achtlos weg. Sie wurde zwar vorher von einem seiner Freunde ausgetreten, doch die noch nicht ganz erloschene Glut setzte trotzdem einen naheliegenden Strohballen in Flammen. Der Sachschaden konnte dank des schnellen Feuerwehreinsatzes niedrig gehalten werden. Da der Einsatz der Feuerwehr jedoch 10.000€ gekostet hatte, forderten die beteiligten Feuerwehren diesen Betrag von den Eltern des Kindes zurück.

Das strafrechtliche Verfahren gegen den Jungen wurde jedoch eingestellt. Da er am ADHS-Syndrom litt, wurde er vom Gericht als strafrechtlich nicht reif genug eingeschätzt. Die Eltern lehnten es daher ab, die Kosten für den Feuerwehreinsatz zu ersetzen und ließen ein Widerspruchsverfahren einleiten.

Ohne Erfolg – am 30. Januar 2008 wies das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage als unbegründet zurück (Az. 5 K 1334/07.KO). Beim Rauchen in der Scheune hatte der Junge laut Gericht grob fahrlässig gehandelt. Seine geistige Reife wurde unter Berücksichtigung der psychischen Krankheit als die eines elf- bis zwölfjährigen eingeschätzt. Kinder in diesem Alter wissen, dass Stroh sehr leicht brennt und keine brennenden Gegenstände in dessen Nähe kommen sollten, so die Richter. Auch die Einstellung des Strafverfahrens ändert an der Entscheidung nichts. Da Haftungsrecht und Strafrecht unterschiedlichen Kriterien unterliegen, hat das eine mit dem anderen nichts zu tun.

Auch auf einer Betriebsfeier zahlt die Versicherung bei Unfall nicht immer!

Wenn alle Angestellten bis auf einen und der Betriebsleiter eine Firmenfeier verlassen haben, dann kommt die Berufsgenossenschaft nicht mehr für irgendwelche Schäden auf. Der Kläger ein 67 Jahre alter Verwaltungsangestellter bestand auf die Leistung der Unfallversicherung. Er war auf der Weihnachtsfeier seiner Firma, bei der bis ca. 1:30 Uhr alle Angestellten bis auf den Kläger und den Abteilungsleiter nach Hause gegangen waren. Die beiden Bleibenden konsumierten immer weiter bis der Kläger bei seinen Unfall 2,89 Promille hatte.

Er erlitt gegen 3:15 ein Schädel-Hirn-Trauma und mehrere leichte Prellungen. Er betonte, da kein Zeitpunkt als Ende festgelegt worden war, dachte er dass die Betriebsfeier noch nicht zu Ende war, was bedeuten würde das die Unfallkasse Hessen Leistungen zu zahlen hätte.

Die erste Instanz gab seiner Klage statt, denn nach deren Meinung wurde kein Ende festgesetzt und der Abteilungsleiter hatte die Feier auch nicht beendet. Aber das Landessozialgericht Hessen hat das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main mit dem Urteil vom 26. Februar 2008 für ungültig erklärt(Az.: L 3 U 71/06).

Denn nach der Ansicht des Landessozialgericht wäre die Fete auch ohne das ausdrückliche Beenden bereits zu Ende gewesen, da die Mehrheit der Angestellten die Feier bereits verlassen hatte. Des Weiteren sehen die Richter die Tatsache, dass die Beiden noch in der Firma geblieben sind als ein privates Treffen an, genauso wie der Weg zum Verrichten seiner Notdurft, der erst zum Unfall geführt hat. Deshalb kann er die Leistung der Unfallkasse Hessen nicht verlangen. Das Gericht ließ keine Revision gegen das Urteil zu.

Jegliche Handynutzung im Straßenverkehr verboten!

Wenn man ein Handy im Straßenverkehr in die Hand nimmt, ist das verboten. Die Polizei erwischte den Kläger, einen Autofahrer, der sein Handy aus der Tasche nahm. Dieser betonte: „Ich wollte doch nur wissen, wo es lang geht“. Doch das überzeugte sowohl das Amtsgericht Bonn als auch das Oberlandesgericht Köln welches mit dem Urteil vom 30. Juni 2008 die Klage ablehnte (Az.: 81 Ss-OWi 49/08), nicht. Denn Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

Die Richter meinten, dass laut § 23 Absatz 1a StVO der Gebrauch eines Handys während dem Autofahren komplett verboten ist. Der Gesetzgeber hat ja bewusst die Nutzung des Mobiltelefons durch Autofahrer sehr strengen Regeln unterworfen. Unter Handygebrauch versteht man alle Funktionen, die das Handy hat, unter anderem auch ein Blick auf die Handyuhr. Das Gericht meinte: „Die Nutzung als Navigationshilfe beinhaltet aber im weiteren Sinne – ähnlich wie die Teilnahme am Internet – einen Datenabruf und damit eine Kommunikation. Der Autofahrer nimmt das Gerät in die Hand, wird mental abgelenkt und kann vorübergehend nicht beide Hände am Steuer halten.“ Das einzig erlaubte, das man mit seinem Handy im Straßenverkehr machen kann, ist das Handy zum Beispiel an einen Ort hinlegen, an dem es weniger stört. Der Autofahrer musste 70 Euro Strafe zahlen.

Handyversicherung - Falsche Angaben an die Versicherung

Der Beklagte hatte eine Handyversicherung abgeschlossen. Einige Zeit später behaupte er, sein Handy versehentlich fallen gelassen zu haben, wodurch dieses zerstört wurde. Einige Zeugen konnten tatsächlich bestätigen, dass das Telefon beim Aufprall in zwei Teile gebrochen war. Doch nach Untersuchung eines Sachverständigen konnte ermittelt werden, dass das Mobiltelefon vom bloßen Aufprall unmöglich derartig beschädigt werden konnte. Außerdem konnte er feststellen, dass das Handy schon zuvor beschädigt war. Noch dazu war das Leitungsband gerissen, was ebenfalls nicht durch den Aufprall hätte passieren können.

Daher wurde dem Handybesitzer der Schadensersatz vom Versicherer verweigert. Zusätzlich forderte er ihn auf, die Gebühren für die Untersuchung des Sachverständigen zu bezahlen. Außerdem sollte er einen Teil der Personalkosten bezahlen, die bei der Bearbeitung des Falles fällig geworden waren. Die insgesamt verlangte Summe belief sich dadurch auf 320€. Der Kunde weigerte sich, diese Summe zu bezahlen, wodurch der Versicherer den Betrag vor Gericht erklagen wollte.

Am 11. September 2007 (Az.: 4 C 134/07) entschied das Amtsgericht Grimma zu Gunsten der Versicherung. Da der Besitzer bereits vorher von dem Schaden an seinem Telefon gewusst haben musste, wurden die falschen Angaben als vorsätzlich eingestuft. Dadurch war der Beklagte zum verlangten Schadensersatz verpflichtet. Laut Gericht beinhaltet dies die Kosten für den Sachverständigen sowie Teile der angefallenen Bezahlung für die Bearbeiter des Falles. Normalerweise ist diese die Pflicht des Versicherers. Doch in diesem Fall war die fällige Bezahlung höher als sonst, da der Besitzer falsche Angaben gemacht hatte. Die Bezahlung dieser Differenz darf die Versicherung laut Gericht verlangen. Neben den zu zahlenden 320€ muss sich der Versicherte nun auf eigene Kosten ein neues Handy besorgen.