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Kaskoversicherung nicht gleich Reisegepäck-Versicherung

Während des Urlaubs einer Kleinfamilie in Italien wurde deren Wohnmobil von einem öffentlichen Parkplatz gestohlen. Auch alle darin befindlichen Hausratsgegenstände kamen dabei abhanden.
Im Gegensatz zur Kaskoversicherung, die den Wert des Wohnmobils ohne Diskussion beglich, weigerte sich der Hausratsversicherer, die gestohlenen Gegenstände zu ersetzen. In seiner Steuererklärung stellte er die bei der Wiederbeschaffung entstandenen Kosten anschließend als „außergewöhnliche Belastung“ dar. Nachdem sich das Finanzamt geweigert hatte, diese Darstellung anzuerkennen, zog das Opfer des Diebstahls vor das Finanzgericht, das Urteil vom 7. November 2007 (Az.: 2 K 441/04) endete mit einer Niederlage.

Laut Gericht dürfen solche Wiederbeschaffungskosten nur als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn

    ● den Kläger keine Schuld trifft
    ● eine zumutbare Belastungsgrenze nicht überschritten wird
    ● er keine Entschädigung von Dritten erwarten kann.

In diesem Fall hat der Kläger aber eine einfach zu erlangende Versicherungsmöglichkeit ausgelassen: Die Reisegepäck-Versicherung. Hätte er eine solche Möglichkeit genutzt, so hätte diese Versicherung die entstandenen finanziellen Schäden begleichen müssen. Die Darstellung als außergewöhnliche Belastung wäre also nur anerkannt worden, wenn es keine Möglichkeit der Versicherung gegeben hätte.

Wenn die Zeitung lästert kann auch eine Rechtschutzversicherung sinnvoll sein

Nachdem die Klägerin einen Mordverdächtigen geheiratet hatte, berichtete darüber eine Münchner Boulevard-Zeitung in einem Artikel mit der Überschrift „Münchnerin heiratete diesen eiskalten Killer“. Unter anderem steht in dem Artikel (Name und Beruf wurden von mir selbstverständlich geändert, wir wollen ja keine Hetzjagden veranstalten): „Mit 40 noch mal einen zehn Jahre jüngeren Mann abgreifen – für die Münchner Krankenschwester Fiona Z. war’s wie ein Hauptgewinn im Lotto.“. Nicht nur Alter und Beruf wurden angegeben, sondern auch der fast komplette Name sowie der Wohnort. Auch das Klingelschild an der Wohnungstür wurde klar beschrieben. Somit wurde der Schutz der Persönlichkeitsrechte erheblich verletzt.

Daraufhin reichte sie Klage gegen die Verantwortlichen ein. Aus Angst, in der Öffentlichkeit erkannt und diskriminiert zu werden, musste sie sich sogar in psychologische Behandlung begeben. Die Zeitung selbst stellte sich als Menschenfreund dar. Ihrer Meinung nach sollte die Öffentlichkeit auch über das soziale Umfeld des Täters informiert werden. Dazu behauptete sie, man könne am Schreibstil erkennen, dass Mitgefühl mit der Klägerin ausgedrückt werden sollte.

Die Richter sahen diese Klageerwiderung als empörend an. Denn „Schon die Überschrift des Artikels stellt nicht in erster Linie auf die Straftat ab, sondern stellt in reißerischer Manier die Beziehung der Klägerin zum Verdächtigen heraus“, so das Gericht. „Die Klägerin wird herabgewürdigt, indem ihr unterstellt wird, aus einer Art Torschlusspanik heraus eine Beziehung zu ihrem Ehemann eingegangen zu sein. Damit wird ihr gleichzeitig unterstellt, normalerweise für eine Beziehung zu alt und nicht mehr attraktiv zu sein (…).“ Die in der Klageerwiderung angegebene Begründung, Mitleid mit der Frau zu haben, sahen die Richter als zusätzliche Verhöhnung an.

Nachdem ein Sachverständiger festgestellt hatte, dass die notwendige psychologische Behandlung durch den veröffentlichten Artikel ausgelöst wurde, verurteilte das Gericht die Zeitung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000€. Ich hätte dieser Zeitung auch noch die notwendigen Behandlungskosten auferlegt.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht?

Als eine Mitarbeiterin des deutschen Wetterdienstes beim Schichtwechsel frühmorgens das Arbeitsgebäude verließ, stürzte sie auf einer vereisten Matte vor der Tür. Dabei verletzte sie sich und verlangte vom Vermieter Schadensersatz, da es ihrer Meinung nach seine Pflicht war, für den ordnungsgemäßen Zustand der Matte zu sorgen. Da er dies nicht getan hatte, habe er also die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Noch dazu lagen die Rillen der Matte in Richtung der Treppe und nicht parallel zu dieser, was die Sturzgefahr zusätzlich erhöhte.

Die Klage wurde jedoch vom Oberlandesgericht Koblenz am 20. Februar 2008 als unbegründet zurückgewiesen (Az.: 5 U 101/08). Da sich der Unfall zwischen 5:30 und 6:10 ereignet hatte, wurde die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Laut Gericht gehört es erst ab 7:00 Uhr zu den Aufgaben des Vermieters, für die Sicherheit der Passanten zu sorgen. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass zu dieser Zeit viele Menschen das Gebäude betreten und verlassen, muss der Vermieter auch zu dieser Zeit für Sicherheit sorgen. Dazu kommt, dass nicht der Vermieter, sondern der Arbeitgeber für den frühen Schichtwechsel verantwortlich war.

Dieser hätte ebenfalls für die korrekte Verlegung der Matte sorgen müssen. Da die Verletzte jedoch nicht nachweisen konnte, dass eine andere Verlegung den Unfall verhindert hätte, spielte auch diese Tatsache keine Rolle. Auch an diesem Fall kann man wieder sehen wie wichtig eine private Unfallversicherung sein kann