Kaskoversicherung nicht gleich Reisegepäck-Versicherung
Während des Urlaubs einer Kleinfamilie in Italien wurde deren Wohnmobil von einem öffentlichen Parkplatz gestohlen. Auch alle darin befindlichen Hausratsgegenstände kamen dabei abhanden.
Im Gegensatz zur Kaskoversicherung, die den Wert des Wohnmobils ohne Diskussion beglich, weigerte sich der Hausratsversicherer, die gestohlenen Gegenstände zu ersetzen. In seiner Steuererklärung stellte er die bei der Wiederbeschaffung entstandenen Kosten anschließend als „außergewöhnliche Belastung“ dar. Nachdem sich das Finanzamt geweigert hatte, diese Darstellung anzuerkennen, zog das Opfer des Diebstahls vor das Finanzgericht, das Urteil vom 7. November 2007 (Az.: 2 K 441/04) endete mit einer Niederlage.
Laut Gericht dürfen solche Wiederbeschaffungskosten nur als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn
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● den Kläger keine Schuld trifft
● eine zumutbare Belastungsgrenze nicht überschritten wird
● er keine Entschädigung von Dritten erwarten kann.
In diesem Fall hat der Kläger aber eine einfach zu erlangende Versicherungsmöglichkeit ausgelassen: Die Reisegepäck-Versicherung. Hätte er eine solche Möglichkeit genutzt, so hätte diese Versicherung die entstandenen finanziellen Schäden begleichen müssen. Die Darstellung als außergewöhnliche Belastung wäre also nur anerkannt worden, wenn es keine Möglichkeit der Versicherung gegeben hätte.
