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Muss die private Haftpflichtversicherung, den durch ein Kind verursachten Schaden begleichen?

Dazu ein aktuelles Urteil.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 11. März 2008 (Az.: VI ZR 75/07) zu folgendem Sachverhalt entschieden. In der Regel ist ein Schadenersatz ausgeschlossen wenn ein Kind mit dem Fahrrad gegen die geöffneten hinteren Türen eines KFZ auffährt, welches man Fahrbahnrand abgestellt ist. Was war geschehen (das habe ich auch schon öfters geschrieben das erinnert mich gerade an die Sendung Monk, den Verrückten sehen ich liebend gerne, wenn der den Fall gelöst hat sagt der auch immer den gleichen Satz: „es lief so ab“. Vielleicht wechsle ich in der Zukunft die Formulierung ;-)

Also es lief so ab: Ein Kind, welches das 10. Lebensjahr noch nicht überschritten hatte, fuhr, weil es die Situation nicht richtig einschätzen konnte, auf das Fahrzeug des Klägers. Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug am rechten Straßenrand verkehrsgefährdend geparkt, weil die Hintertüren sowohl auf der Fahrer- als auch der Beifahrerseite geöffnet waren. Dabei spielte es auch keine Rolle, dass die der Geschädigte sich in der Nähe seines Fahrzeuges aufhielt.

Hier kann man zum Glück sagen, dass das Kind nicht ernsthaft verletzt wurde, die private Haftpflichtversicherung der Eltern lehnte es jedenfalls unter Hinweis auf § 828 BGB Absatz 2 ab, den am Auto entstandenen Schaden zu ersetzten. In § 828 BGB Absatz 2 kann man folgendes lesen:

„Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.“ Der Streit ging durch alle Instanzen und landete in der letzten Runde vor dem BGH. Das Urteil fiel in den Vorinstanzen nicht anders aus als vor dem BGH, das Kind und somit die Haftpflichtversicherung der Eltern, war für den Schaden nicht haftbar zu machen.

Der BGH war der Meinung, dass der Kläger maßgeblich die Gefahrensituation verursacht hatte. Das Kind fuhr unmittelbar, vor dem unsachgemäß abgestellten PKV, aus einer Seitenstraße und war von dieser Verkehrssituation altersbedingt überfordert. Die Richter des Bundesgerichtshofs waren, anders als der Kläger der Meinung, dass wie in vorliegendem Falle das Haftungsprivileg nach § 828 BGB auch für den ruhenden Verkehr anzuwenden sei.

Wie schütze ich mein Fahrrad vor Diebstahl und wann ist dieses in der Hausratversicherung versichert?

Nur etwa 70% aller Fahrraddiebstähle sind geplant, der Rest sind Gelegenheitstäter, die ein Fahrrad mitnehmen, weil es „eben einfach so dastand“. Man sollte sein Rad also auch bei kurzen Stopps, wie beispielsweise beim Geldabheben in der Bank, anschließen. Damit verringert man das Diebstahlrisiko erheblich.

Wichtig ist außerdem, sein Fahrrad auch wirklich anzuschließen und nicht nur abzuschließen. Selbst mit dem sichersten Schloss kann man nichts anfangen, wenn man es falsch verwendet. Befestigt man sein Rad nicht an einem stabilen Gegenstand, so kann ein Dieb dieses einfach weg heben und das Schloss anschließend in aller Ruhe zu Hause oder an einem unbeobachteten Ort knacken. Dieses nennt die Hausratversicherung einfacher Diebstahl.

Wer sein Fahrrad an einem einsamen Ort abstellt, geht ein unnötiges Risiko ein. Fahrraddiebe vermeiden es, an Orten zu arbeiten, an denen viele Leute sind. Es macht also mehr Sinn, sein Fahrrad an einen solchen Ort zu stellen – selbst wenn man dann ein paar Meter weiter laufen muss. Nutzlos ist es, das Rad an Gegenstände wie beispielsweise eine Autoabsperrung vor einer Fußgängerzone zu schließen. Ein Dieb könnte das Rad einfach unauffällig mitsamt Schloss darüber heben.

Wenig Freiraum zwischen Fahrrad und Befestigungsgegenstand erschwert dem Dieb außerdem die Verwendung eines Bolzenschneiders. Mit einem solchen könnte er das Fahrrad innerhalb von wenigen Sekunden vom Schloss lösen.
Achten Sie außerdem darauf – falls sie kein Codeschloss besitzen – dass die Schlüsselöffnung nach unten zeigt. Das erschwert das Knacken des Schlosses mit einer Nadel oder ähnlichem.

Eine einfache Möglichkeit ist außerdem das Codieren, was wie folgt funktioniert: Das Rad bekommt einen bestimmten Code in den Rahmen „eintätowiert“, sodass der Dieb diesen durch Beschädigung des Fahrrades entfernen muss. Ansonsten könnte er es ohne Eigentumsnachweis nicht verkaufen, wodurch es für ihn nahezu wertlos wäre.

Auch die Laufräder hochwertiger Fahrräder sind beliebtes Diebesgut. Sollte das Rad über einen sog. Schnellspanner verfügen, müssen Sie darauf achten, diese Funktion abzusichern. Solche Systeme bietet zum Beispiel die Firma Pitlock an.

Fazit: Investieren Sie lieber ein paar Euro mehr in beispielsweise ein Bügelschloss, statt für weniger Geld ein unsicheres Kabelschloss zu kaufen. Entgegen vieler Behauptungen sind auch gute Schlösser handlich und leicht zu transportieren, wie zum Beispiel das Faltschloss Bordo der Firma Abus. In einem Fahrradschlösser-Test schnitt es gut ab und passt außerdem in jeden Rucksack. Zusätzlich kann man es auch am Rahmen oder Getränkehalter des Rades befestigen. Sollte Ihnen das alles immer noch zu unsicher sein, können Sie ihr Fahrrad auch einfach versichern. Wenn es dann gestohlen wird, bekommen Sie genug Geld, um sich ein neues Rad zu kaufen.

Aber auch in der Hausratversicherung gilt der einfache Diebstahl nicht als Leistungsfall. Nur wenn das gestohlenen Rad ordnungsgemäß angeschlossen war und der Dieb das Schloss zerstören musste ist in der Hausratversicherung der sog. Schadenfall eingetreten.

Erhebliche Unterschiede gibt es auch in den versicherten Zeiträumen, wenn das Fahrrad nicht im Gebrauch ist. Z.B. gibt es Policen bei denen das Fahrrad zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nur in einem abgesperrten Raum versichert ist, wenn es in dieser Zeit nicht benutzt wird. Andere Policen verzichten auf solche Regelungen.

Wer den Schaden hat braucht für den Spott nicht zu sorgen…

….und wer dann noch gute Ratschläge in den Wind schlägt, sollte dafür ebenfalls die Konsequenzen spüren.

Ein Autofahrer fuhr mit seinen Wagen insgesamt mehr als 200.000 Kilometer. Da das Fahrzeug so Einiges auf dem Buckel hatte, unterzog er den Motor einer Generalüberholung. Dabei tauschte der Betrieb die alte Zahnriemen- Spannrolle mit einer nagelneuen originalen Spannrolle. Der Fahrer kam jedoch nicht weit. Nach unter 30000 Km musste dieser einen erheblichen Motorschaden feststellen. Es stellte sich heraus, dass die Federung der Spannrolle defekt war. Der Geschädigte beschuldigte die Werkstatt, dass diese von dem Bruch der Metallfeder gewusst hatten und diese trotzdem einbauten. Der Nutzungsausfall, sowie die Kosten für die Gutachter, welche zusammengerechnet auf 5½ tausend Euro beliefen, sowie die Kosten für einen Ersatzmotor stellte der geschädigte Fahrer der Werkstatt in Rechnung. Diese dachte nicht daran, für den Schaden aufzukommen und der Geschädigte zog vor Gericht. Das Landesgericht Coburg sprach die beklagte Werkstatt am 03.07.07 von den Ansprüchen des Klägers frei (Az.: 22 O 188/07).

Sollte es wirklich von Beginn an einen Schaden an der Spannrolle gegeben haben, dann säße eindeutig der falsche Beklagte im Gerichtssaal. Der Motor wäre dann ohne Zweifel durch diesen Mangel zu Schaden gekommen. Diese Art von Schaden kann der Werkstätte nur dann angerechnet werden, wenn (zumindest einfache) Fahrlässigkeit im Spiel war. Da die Rolle erwiesener Maßen von außen her einwandfrei zu sein schien, ist der Vorwurf der Fahrlässigkeit entkräftet. Daher besteht für den Geschädigten nur die Chance, seinen Schaden ersetzt zu bekommen, wenn er im Rahmen der sogenannten „Produkthaftung“ den Produzenten der Spannfeder zur Rate zieht.

Dagegen legte der Kläger Berufung ein, ebenfalls ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Bamberg wiesen die Klage am 20.11.07 zurück und verwiesen ebenso darauf, dass der Hersteller, wenn überhaupt, für den Schaden haften muss (Az.: 5 U 183/07).