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Über das Parken und seine Tücken

Ärger mit dem Parkplatz, ausnahmsweise mal ohne Parkverbot

Jemand verpachtete einen Parkplatz in einer Tiefgarage. Einer der Mieter ging mit dem Pächter einen Ein-Jahres- Vertrag ein. Diesen annullierte jedoch der Mieter fristlos nach 5 Tagen. Begründen tat er dies damit, dass sein Porsche Cayenne für den Parkplatz zu groß sei und dies mit den Zusagen des Pächters nicht übereinstimmte. Der Vermieter hingegen wies die Behauptung zurück, dass er etwas darüber gesagt habe, dass der Wagen auf den Platz passe. Zudem sei nur ein kleines zusätzliches Parkmanöver notwendig, damit der Porsche auf den angemieteten Platz abgestellt werden könne. Daher könne der Mieter nicht einfach so von dem Vertrag zurücktreten.

Das eingeschaltete Amtsgericht München urteilte genauso und bekräftigte am 19.07.07 das Recht des klagenden Pächters (Az.: 423 C 11099/07). Die Richter warfen dem Besitzer des Cayenne grobe Fahrlässigkeit vor. Der Mieter hätte vorher prüfen müssen, ob der knapp zwei Meter breite Wagen auch tatsächlich auf den Parkplatz passe. Zumal Aussagen des Pächters in der Hinsicht keine Rolle spielen. Die notwendigen Überprüfungen der Größenverhältnisse habe der Beklagte nicht vorgenommen, sodass er es sich selbst die jetzigen Probleme zuschreiben kann. Auf jeden Fall ist dem Kläger kein Vorwurf zu machen und daher hat er ein Anrecht auf Einhaltung des Mietvertrages.

Meiner Meinung nach hätte der Mieter erst einmal sich mit dem Pächter in Verbindung setzen sollen. Es hätte ja sein können, dass der Vermieter einen weiteren potentiellen Interessenten für den Parkplatz hat und somit, kulanzweise einer Auflösung des Vertrages zustimmt und synchron dazu dem anderen Kunden die Parkfläche vermietet. Das Gericht hat sich dazu insofern geäußert, dass der Pächter nicht dazu verpflichtet wäre, dies zu tun. Ich persönlich kann es nachvollziehen, wenn der Pächter aus Prinzip auf die Einhaltung des Vertrages besteht, da der Porsche-Besitzer diesem viele Scherereien eingebracht hat, zu denen neben der Gerichtsverhandlung, mit Sicherheit auch ein großer Zettelkrieg gehören.

Warum einen Schrottwagen zu einem hohen Preis verkaufen …

… wenn er sich auch billig verscherbeln lässt?!

Der Geschädigte kollidierte ohne eigenes Verschulden mit einem anderen Wagen. Der Wert des Autos des Geschädigten, welches ein Totalschaden war, wurde von einem Fachmann auf 6200€ geschätzt. Allerdings händigte die Versicherung des Verursachers dem Geschädigten eine Auflistung von Angeboten aus dem Internet auf, die auf der Webseite car.tv verkehrenden Händler waren bereit, zwischen 9000€ und 11200€ zu zahlen.

Der Geschädigte ging auf die Angebote nicht ein und verkaufte den Wagen zu dem vom Sachverständigen genannten Preis (6200€). Dies wollte die Assekuranz nicht ohne weiteres hinnehmen und berücksichtigte bei der Schadensbegleichung den bei der Onlinebörse angebotenen Wert von 11200€ als Restwert, was der Geschädigte nicht zu akzeptieren gedachte und dagegen klagte. Die Sache ging natürlich vor Gericht und der Kläger stand letztendlich mit leeren Händen da. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 15.10.07 zu Gunsten der beklagten Versicherung (Az.: I-1 U 267/06).

Vor Gericht sagte der Kläger aus, dass der Handel über das Internet riskant ist und man sich somit von einem Versicherer auf solche Offerten nicht verweisen lassen muss. Die Richter hielten diesen Bedenken entgegen, dass das Internet nicht generell als risikoreich betrachtet werden darf. Es müssen vielmehr die einzelnen Anbieter und Angebote auf ihre Seriosität geprüft werden. Das Gericht, war von der Seriosität der vorgelegten Angebote überzeugt. Dies habe der Kläger nicht beachtet und einen anderen wirklichen Grund für sein Verhalten schien es nicht zu geben. Nicht einmal Umstände, die beim Warentransport entstehen, hätte der Geschädigte hinnehmen müssen, da der Händler das Fahrzeug selbst geholt hätte. Daher gilt der Vorwurf, gegen § 254 Absatz 2 BGB (Schadensminderungs-Pflicht) verstoßen zu haben, als begründet.

Die Richter betonten, dass der Geschädigte nicht automatisch verpflichtet wären, im Internet nach Angeboten zu suchen, allerdings gehört es sehr wohl zu der Obliegenheit des Klägers, Suchaktion durchzuführen, die in ihrer Erträglichkeit bedenkenlos sind, aber auch für die (beklagte) Versicherung innerhalb eines ökonomischen Rahmens liegen.

Dies ist aber noch nicht genug des Guten. Das Gericht verglich die Höhe der Angebote für den Wagen mit dem vom Sachverständiger bescheinigten Wert, da diese beiden Werte mit bis zu 5000€ auseinander lagen, warfen die Richter dem Kläger vor, sich über die Seriosität des Gutachtens (im Gegensatz zu der Seriosität der Internet-Angebote) keine Gedanken gemacht zu haben. Folgendes sagten die Richter aus: „Je stärker die Beiträge auseinanderklaffen, desto mehr wird der Geschädigte Anlass haben, den Wertansatz seines Sachverständigen zu hinterfragen und gegebenenfalls den höheren Betrag des Restwertangebotes in Verhandlungen mit seinem Abnehmer einzubringen haben. Entscheidend ist nicht die Herkunft dieses Angebots, sondern seine inhaltliche Akzeptanz.“ Dem Kläger wurde Revision verwehrt.