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Wenn der Doktor in die Knie geht …

Der Geschädigte bekam von einem Doktor ein Gemisch aus verschiedenen Medikamenten ins Knie gespritzt. Nach der Behandlung fing das Knie an stark zu schmerzen, so dass er in die Klinik gebracht wurde, wo er dann auch unters Messer kam. Dort diagnostizierte man einen Kniegelenkserguss, welcher bei dem Eingriff entfernt wurde. Dieser Erguss entstand bei der Injektion des Arztes.

Ein Experte untersuchte diese Angelegenheit und fand heraus, dass die beim Arzt herrschenden hygienischen Zustände nicht dem entsprachen, wie sie sein sollten. So ist die Ursache für die Folgebeschwerden mit großer Wahrscheinlichkeit in der Arztpraxis zu suchen. Mit großer Wahrscheinlichkeit, aber nicht mit vollkommener Sicherheit, da nach Aussage des Fachmannes ebenso eine hyperergisch-allergische Reaktion als Ursache für den Abszess möglich ist. Daher war der Arzt der Meinung aus dem Schneider zu sein, da der Kläger generell die Schuld des Beklagten zu beweisen habe.

Der Bundesgerichtshof hustete dem Doktor etwas und gab der, gegen diesen gerichteten Klage am 08.01.08 statt (Az.: VI ZR 118/06). Da dem Beklagten ein schwerer Behandlungsfehler zur Last gelegt wird, muss der Arzt beweisen, dass der Fehler, in dem Fall die (erwiesene) mangelnde Sauberkeit, die Entzündung nicht hervorgerufen hat. Das heißt, nun ist der Beschuldigte in der Beweispflicht, dies nennt man in der Fachsprache „Beweislastumkehr“. Liegt ein schwerer Behandlungsfehler vor, so wird die Beweisschuld erst dann wieder in die ursprüngliche Position gedreht (d.h. der Kläger müsste in dem Fall wieder den Nachweis erbringen), wenn ein haftungsbegründender Kontext zwischen den Beschwerden und dem Behandlungsfehler fraglich ist, bzw. der Kläger durch sein Handeln die Gesundung verhindert hatte.

Zu guter Letzt sei noch gesagt, dass der Arzt nicht erst dann einen Gegenbeweis zu erbringen habe, wenn der Behandlungsfehler die Folgebeschwerden eventuell bewirkt habe. Die Beweisschuld dreht sich auch dann zu Ungunsten des Doktors um, wenn der Fehler die Beschwerden generell verursacht haben könnte.

Die brandheiße Serie wird fortsetzt: heute die Wohngebäudeversicherung

In der verbundenen Wohngebäudeversicherung können Feuer, Leistungswasser Sturm Hagel usw. versichert werden. Im Bereich der Feuerversicherung ist auch der Blitzschlag mitversichert. In den neueren Versicherungsbedingungen sind auch die sog. Überspannungsschäden eingeschlossen. Ein Überspannungsschaden liegt vor, wenn z.B. der Blitz nicht direkt das versicherte Gebäude getroffen hat, sondern wenn die durch den Blitz verursachte Überspannung den Weg etwa durch ein Erdkabel in das versicherte Gebäude gefunden hat und dort dann meist an den Elektrogeräten zum Teil erhebliche Schäden verursacht. Ist die Überspannung mitversichert braucht der Versicherte den direkten „Blitztreffer“ der Versicherung nicht nachzuweisen. Allerdings gibt es auch in einem solchen Falle bestimmte Obliegenheitspflichten zu beachten. Werden diese nicht in gebotenem Masse befolgt, kann der Versicherer die Erstattung des Schadens, wie im folgenden Fall geschehen, verweigern.

Eine dieser Obliegenheit gesagt, dass der Geschädigte der Versicherung ausreichend Gelegenheit einräumen muss den beschädigten Gegenstand zu begutachten. Diese Obliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn der Geschädigte ein berechtigtes Interesse hat, dass der entstandene Schaden baldmöglichst behoben wird. Wie meist der Fall landen solche Streitigkeiten vor Gericht.

Die Heizungsanlage des Klägers wurde durch ein Gewitter im Juli 2006 beschädigt. In der Schadenmeldung wurde dargelegt, dass die Heizungsanlage bis zu dem in der Nähe des Hauses eingeschlagenen Blitzschlag, einwandfrei funktioniert hätte. Zur gleichen Zeit wurde seitens des Versicherten eine Fachfirma mit der Heizungsreparatur beauftragt. Nach der erfolgten Reparatur war eine Besichtigung des Schadens durch einen Sachverständigen des Versicherers nicht mehr möglich. Auch die durch die Fachfirma ausgetauschten Teile waren schon entsorgt. Nun konnte der Schaden in Höhe von immerhin ca. 3.500 Euro durch den Versicherer nicht mehr begutachtet werden. Deshalb weigerte sich dieser die entstandenen Kosten zu übernehmen, obwohl die mit der Reparatur beauftragte Fachfirma auch bestätigte, dass es sich um einen Überspannungsschaden gehandelt habe.

Nach Auffassung des Versicherers gab es keinen Beweis, dass der entstandene Schaden tatsächlich durch einen Überspannung verursacht war. So sahen dies auch die Richter am Amtsgericht München in dem Urteil vom 28. 09.2007 (Az.: 281 C 15020/07). Deshalb wurde die Klage inzwischen rechtskräftig abgewiesen. Das Gericht war der Meinung, dass ohne die Einwilligung des Versicherers keine Reparaturen durchgeführt werden durften welche die spätere Feststellung des Schadens erschwerten oder wie in diesem Fall nicht mehr möglich gemacht hätten.

Das Gericht ging auch auf das Interesse des Hausbesitzers ein, dass diese die Warmwasser Versorgung des Hauses wieder herstellen wollte. In diesem Falle hätte der versicherte auf alle Fälle die Verpflichtung die ausgebauten Teile zur Begutachtung aufzubewahren.

An diesem Fall sieht man mal wieder wie wichtig die richtige Beratung und auch Betreuungsleistung durch einen erfahrenen Versicherungsmakler ist. Der Versicherungsmakler hat die Interessen seines Mandanten zu vertreten und hätte den Kunden auf diese Problematik aufmerksam machen müssen. Ein Ausschließlichkeitsvertreter, welcher die Interessen seiner Versicherungsgesellschaft vertreten muss, kann den Kunden diese Information geben, muss es aber nicht.

Eine haushohe Entscheidung

Der Kläger, welcher in eine Wohnung gemietet hatte, ist arbeitslos und benötigt Arbeitslosengeld II. Da dieser ein Grundstück mit einem Haus besaß, indem die Mutter von ihm lebte, wurde ihm das ALG nur unter dem Vorbehalt gezahlt, dass er es wieder zurück erstatten müsse. Dagegen klagte der ALG-Bedürftige und bekam vor dem Sozialgericht Recht. Dieses begründete das Urteil damit, dass eine Veräußerung des Hauses nicht zweckdienlich wäre. Der umstrittene Besitz des Klägers ist ebenfalls nicht als Kaution für einen Kredit geeignet.

Die beklagte Behörde machte von dem Recht auf Berufung Gebrauch und siegte vor dem Landessozialgericht. Die Richter waren der Meinung, dass das Grundstück als Kapitalbesitz zu berücksichtigen sei, welches nicht unmittelbar zu Geld gemacht werden kann. Trotzdem habe der Kläger lediglich das Recht, auf einen „ALG 2-Kredit“. Dabei dürfe die momentane (wirtschaftliche) Lage des Besitzes nicht berücksichtigt werden. Man dürfe nicht abwägen, „wie“ oder das Grundstück zu verwerten ist, sondern die Frage lautet, „ob“ und es das ist. „Wann“ das Haus zu Kapital gemacht werden kann, ist nur insofern entscheidend, dass die Mutter des Klägers vorher tot sein muss, bzw. das Haus verlässt.

Das Bundessozialgericht war anderer Meinung und gab in dritter Instanz dem Kläger am 06.12.07 Recht (Az.: B 14/7b AS 46/06 R).Dabei argumentierte das Bundessozialgericht ähnlich, wie die erste Instanz: Ein Kapital in Form von Besitz, welches unabhängig von den Wünschen des Eigentümers vorläufig nicht zu Geld gemacht werden kann, ist nicht in der Form als Vermögen zu betrachten, wie es im Sozialgesetz 2 betrachtet wird. Daher könne das ALG 2 nicht als Kredit ausgezahlt werden, sondern als reguläre Zahlung