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Eine Fahrt auf die Insel und doch kein Urlaub …

Ein Autofahrer fuhr in eine Verkehrsinsel und zerstörte das runde Schild mit dem blauen Hintergrund und dem weißen Pfeil in der Mitte, der anzeigte, wo man an der Insel vorbei zu fahren hat, sodass es für den nachfolgenden Verkehr unmöglich war, dies zu erkennen. Darum rief der Schädiger kurzerhand die Polizei und sicherte bis zu deren Ankunft den Unfallort ab. Als die Beamten die Angelegenheit in die Hand nahmen und alles, was es vor Ort zu klären gab, besprochen war, fuhr er mit seinem Wagen fort.

Ungefähr 120 Minuten (2 Stunden) später ereignete sich ein ähnlicher Unfall. Der Besitzer des sehr in Mitleidenschaft gezogenen Wagens machte seinen „Vorgänger“ für den Unfall verantwortlich. Seiner Begründung zur Folge hätte dieser das Verkehrsschild nicht beschädigen dürfen. Daher verlangte er von der Versicherung des Schädigers Schadensersatz. Das Landgericht Dortmund sprach die Versicherung am 22.03.07 von den Forderungen frei (Az.: 4 S 134/06).

Grundsätzlich stellte der Unfall des Schädigers eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs dar, welche auch mit der Betriebsgefahr des Fahrzeuges gerechtfertigt wird. Diese (Betriebsgefahr) habe nach Einschätzung der Richter allerdings keinen sichtbaren Bezug zu dem Unfall des Klägers. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass der Versicherungsnehmer der beklagten Gesellschaft sich korrekt verhalten hatte. Allerdings wäre es die Pflicht der eingeschalteten Polizei, beziehungsweise der Behörden gewesen, die Verkehrssicherheit nach deren Ankunft zu gewährleisten. Es ist dem Beklagten kein Vorwurf zu machen, wenn dieser sich auf ein ordnungsgemäßes Vorgehen der entsprechenden Ämter verließ. Das Gericht formulierte es folgendermaßen: „Ab diesem Zeitpunkt kann ein innerer Zusammenhang nicht mehr angenommen werden, sodass der Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten nicht mehr fortbestand, als der Kläger auf die Verkehrsinsel auffuhr.“

Da die Behörden in dem Fall anscheinend nicht ausreichend für die Sicherheit gesorgt hatten, könnte es zu einem weiteren Verfahren kommen, wo geklärt wird, ob der Geschädigte Ansprüche bei den Ämtern gelten machen kann.