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Die brandheiße Serie geht weiter: Advent, Advent, der Christbaum brennt!

Der brennende Christbaum, bzw. der brennende Adventskranz ist nicht nur ein allgemeiner Mythos, sondern purer Ernst; zumal ein nicht geringer Teil der Vorfälle auf Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Bei grober Fahrlässigkeit oder wenn das Feuer absichtlich entfacht wurde sieht man keinen Cent von der Versicherung. Was man unter grober Fahrlässigkeit versteht, erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund: „Dieser Vorwurf kann dem Versicherten gemacht werden, wenn er einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen gar nicht angestellt hat oder wenn er all das missachtet, was ansonsten jedermann einleuchten muss.“

Die These der groben Fahrlässigkeit sieht in der Realität meist anders aus und wird auch verschiedenartig interpretiert.
Das Amtsgericht Neunkirchen zum Beispiel machte in einem Urteil klar, dass man innerhalb einer viertel Stunde nach der Christbaumbeleuchtung sehen sollte und sich vergewissern sollte, dass alles in Ordnung ist. Andernfalls handelt es sich nach Meinung der Richter um ein grob fahrlässiges Verhalten (Az.: 5 C 1280/95).

Das Landgericht Hof war der Meinung, dass man bedenkenlos seine Notdurft (innerhalb eines angemessenen Zeitraumes) verrichten kann, auch wenn dabei die Kerzen unbeaufsichtigt sind. So wurde die Versicherung zur Zahlung verurteilt (Az.: 13 O 471/99).

Das Oberlandesgericht München ging sogar so weit, die Versicherung zur Zahlung eines Brandschadens durch einen Adventskranz zu verurteilen, obwohl der Geschädigte in einem durch ein Glasfenster separierten Nebenraum ferngesehen hatte und dabei einschlief. (Az.: 20 U 5148/98).

Ebensowenig liegt ein grob fahrlässiges Verhalten vor, wenn jemand vor dem Fortgehen aus der Wohnung, die Kerze auspustet und nicht darauf achtet, ob die Kerze nicht doch noch glimmt. Dies ging zumindest durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor (Az.: 9 U 150/94).

Handelt es sich um ein menschliches Versagen aufgrund einer unerwarteten Situation, so ist der Versicherer in dem genannten Fall nicht wegen grober Fahrlässigkeit von der Leistungspflicht befreit: Als eine Frau bemerkte, dass ihr Nachwuchs einen „Ausflug“ auf die Straße machten, rannte sie den Ausreißern schnell hinterher. Derweil verursachten die entflammten Kerzen ein Feuer. Nach dem Urteil des Landgerichts Oldenburg war die Versicherung zur Leistung verpflichtet (Az.: 11 U 161/99).

Von der Leistungspflicht befreit war der Versicherer, als die Eltern ihren Nachwuchs unbeaufsichtigt ließen. Die Versicherer mussten nach dem Urteil des Landgericht Stade nicht für den Brandschaden haften (Az.: 3 S 38/97).

Unterversicherung - ein weiterer kurioser Fall für die Brandheiß-Serie

Bei einem Bäcker brannte es in der Backstube. Der Gesamtschaden, samt Schaden durch Betriebsausfall betrug knapp 15000€. Er verlangte von der Versicherung Schadensersatz. Diese war jedoch lediglich bereit, sich mit 50% zu beteiligen und die Sache ging wie nicht anders zu erwarten vor Gericht. Die Richter des Kammergerichts Berlin gaben der Klage am 11.05.07 statt (Az.: 6 U 191/06). Was zuvor geschah:

Beim Abschluss seiner Geschäfts-Inhaltsversicherung war neben den Vertragspartnern (dem späteren Kläger, sowie ein Vermittler der später beklagten Versicherungsgesellschaft) ein Fachmann anwesend, der den Wert der Versicherungsgegenstände beurteilte. Ca. 12 Monate später entstand ein geringfügiger Schaden, bei der Begutachtung durch einen Schadensregulierer des Versicherers bemerkte dieser, dass der Versicherungsschutz für die Bäckerei zumindest um die Hälfte zu gering war. In einer Meldung informierte dieser die Versicherer der Bäckerei: „Auf alle Fälle sollte hier die Versicherungssumme genau geprüft werden, gegebenenfalls mit einem Ermittlungsbogen, in dem der Geschäftsinhalt einzeln aufgelistet ist.“

Dieser beachtete die Information nicht. Es vergingen wieder 12 Monate bis der oben erwähnte Brandschaden entstand, worauf die beschriebenen Meinungsverschiedenheiten vor Gericht geklärt werden mussten: Der Versicherer verteidigte seine Position, indem er klarmachte, dass nur 50% der Bäckerei unter Versicherungsschutz standen und er somit nur 50% zu erstatten habe (siehe oben). Zudem sei nach dessen Meinung der Versicherte für den Inhalt des von ihm unterschriebenen Antrags verantwortlich ist.

Die beklagte Versicherung verlor den Prozess und das Gericht erläuterte ihr Urteil folgendermaßen: Auch wenn es gemäß des Vertrages die Bäckerei nicht zu hundert Prozent versichert wäre, so liegt die Verantwortung für die sogenannte „Unterversicherung“ bei der Gesellschaft. Daher würde dieser Vorfall so bewertet, als ob der Versicherungsschutz den Betrieb komplett umfasst. Wird die Höhe der Gesamtsumme falsch geschätzt, so kann der Versicherer nicht behaupten, dass der Versicherungsnehmer für die Inhalte verantwortlich ist. In dem Fall hatte es ein Mitarbeiter verbockt, wobei dieser soweit sorgfältig hätte arbeiten müssen, dass sich die Versicherungsgesellschaft auf ihre Angestellten hätte verlassen können.

Wie dem auch sei, es würde auch nichts daran ändern, hätte der Geschädigte die fehlerhafte Versicherungssumme selbst notiert. Dann wäre es an dem Vermittler gewesen, die Schätzung des Versicherungsbedürftigen mittels eines Fingerzeiges zu berichtigen. Des Weiteren fällt dem Versicherer die Missachtung der Information (siehe Zitat) zur Last. In dem Fall ist greift unter anderem die Maxime des Treu und Glaubens entsprechend § 242 BGB. Zudem hatte der Versicherer die Aufklärungspflicht verletzt.

Bis zum Schadensfall blieb der Wert des Versicherungsobjektes seit Beginn des Versicherungsverhältnisses ungefähr gleich, wodurch die Versicherung den Schaden komplett regulieren musste.

Wann muss die Wohngebäudeversicherung leisten, dazu ein aktuelles Urteil

Ein Hausbesitzer schloss einen Versicherungsvertrag bei einer Wohngebäudeversicherung ab. Dieser Vertrag unterlag dem VGB 88. Aufgrund größerer Renovierungen, zu denen auch die Restauration der Dachgiebel gehörte, war das Haus leerstehend. Während dieser Verbesserungsarbeiten zog in dem Gebiet, wo sich das Anwesen befand ein Sturm auf, bei dem die Wohnung stark in Mitleidenschaft gezogen wurde. Der Geschädigte verlangte von seinem Versicherer, dass er für die Reparatur aufkam, doch dieser lehnte ab und vertrat die Auffassung, dass das beschädigte Objekt während des Schadens nicht bewohnbar war. Des weiteren verwies die Versicherung darauf, dass sich in der Wohnung noch keine Möbel und keine Einrichtung befanden und machte darauf aufmerksam, dass das Dach notdürftig mit einer zweilagigen Dachpappe abgedeckt war und das Baugerüst noch nicht abmontiert wurde.

Der Geschädigte klagte und erhielt auch vom Oberlandesgericht Rostock eine Abfuhr (Az.: 6 U 121/07). Die Richter verwiesen auf den § 9 Nr. 3a der VGB 88. Gemäß dieses Paragraphen ist eine abgeschlossene Innenausstattung bei der Ermittlung der Leistungspflicht irrelevant, sodass dieser theoretisch zahlen müsste, auch wenn das Mobiliar unvollständig ist. Was jedoch entscheidend ist, ist eine (sturm-)sichere Abdichtung, zum Schutz des „Innenlebens“ des Hauses. Da die Bauarbeiten nicht beendet waren und das Hausdach nur provisorisch mit der Pappe abgedeckt wurde, konnte von einer sicheren Abdichtung nicht die Rede sein. Diese steigert die Gefahr, dass die Wohnung Schaden erleidet. Daher konnte am Verhalten der Versicherungsgesellschaft nichts beanstandet werden.