Die brandheiße Serie geht weiter: Advent, Advent, der Christbaum brennt!
Der brennende Christbaum, bzw. der brennende Adventskranz ist nicht nur ein allgemeiner Mythos, sondern purer Ernst; zumal ein nicht geringer Teil der Vorfälle auf Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Bei grober Fahrlässigkeit oder wenn das Feuer absichtlich entfacht wurde sieht man keinen Cent von der Versicherung. Was man unter grober Fahrlässigkeit versteht, erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund: „Dieser Vorwurf kann dem Versicherten gemacht werden, wenn er einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen gar nicht angestellt hat oder wenn er all das missachtet, was ansonsten jedermann einleuchten muss.“
Die These der groben Fahrlässigkeit sieht in der Realität meist anders aus und wird auch verschiedenartig interpretiert.
Das Amtsgericht Neunkirchen zum Beispiel machte in einem Urteil klar, dass man innerhalb einer viertel Stunde nach der Christbaumbeleuchtung sehen sollte und sich vergewissern sollte, dass alles in Ordnung ist. Andernfalls handelt es sich nach Meinung der Richter um ein grob fahrlässiges Verhalten (Az.: 5 C 1280/95).
Das Landgericht Hof war der Meinung, dass man bedenkenlos seine Notdurft (innerhalb eines angemessenen Zeitraumes) verrichten kann, auch wenn dabei die Kerzen unbeaufsichtigt sind. So wurde die Versicherung zur Zahlung verurteilt (Az.: 13 O 471/99).
Das Oberlandesgericht München ging sogar so weit, die Versicherung zur Zahlung eines Brandschadens durch einen Adventskranz zu verurteilen, obwohl der Geschädigte in einem durch ein Glasfenster separierten Nebenraum ferngesehen hatte und dabei einschlief. (Az.: 20 U 5148/98).
Ebensowenig liegt ein grob fahrlässiges Verhalten vor, wenn jemand vor dem Fortgehen aus der Wohnung, die Kerze auspustet und nicht darauf achtet, ob die Kerze nicht doch noch glimmt. Dies ging zumindest durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor (Az.: 9 U 150/94).
Handelt es sich um ein menschliches Versagen aufgrund einer unerwarteten Situation, so ist der Versicherer in dem genannten Fall nicht wegen grober Fahrlässigkeit von der Leistungspflicht befreit: Als eine Frau bemerkte, dass ihr Nachwuchs einen „Ausflug“ auf die Straße machten, rannte sie den Ausreißern schnell hinterher. Derweil verursachten die entflammten Kerzen ein Feuer. Nach dem Urteil des Landgerichts Oldenburg war die Versicherung zur Leistung verpflichtet (Az.: 11 U 161/99).
Von der Leistungspflicht befreit war der Versicherer, als die Eltern ihren Nachwuchs unbeaufsichtigt ließen. Die Versicherer mussten nach dem Urteil des Landgericht Stade nicht für den Brandschaden haften (Az.: 3 S 38/97).
