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Was man nach erfolgreichem Bestehen der Ausbildung beachten muss.

Sobald die Ausbildung absolviert wurde, beginnt das wahre Leben, so meint man zumindest in diesem Alter. Man beginnt zu arbeiten, verdient richtig gut Geld und baut damit das eigene Leben auf. Dabei sollte man nicht vergessen, dass das erfolgreiche Ende der Ausbildung i.d.R ebenfalls das Ende in der Mitversicherung in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern bedeutet. Ist der Auszubildende mindestens 18 Jahre alt und ledig, so genießt er/sie in seiner/ihrer ersten Lehre den Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung der Eltern. Nach Abschluss der Lehre ist die ausgelernte Person nicht mehr mitversichert. Diese Gefahr sollte nicht unterschätzt werden, da die Haftpflichtversicherung in manchen Fällen so hohe Kosten zu regulieren hat, dass ein Mensch von dem Geld sein Leben im Luxus verbringen könnte.

Auch solche dann unversicherten Jugendlichen sind im Fall der Fälle nicht von der Schadenersatzpflicht nach BGB § 823 befreit, man kann sich leicht vorstellen, wie schnell man in einen solchen Schlammassel hineingeraten kann.

Daher ist es auch gut, wenn die Eltern mit ihrem Nachwuchs schnell einen guten Versicherungsmakler zu rate ziehen, um eine passende Versicherung zu finden. Als Versicherungsmakler ist es äußerst wichtig, solche Lebenssituationen der Mandanten terminlich festzuhalten, ein Versäumnis könnte auch für den Versicherungsmakler zu einem Haftungsfall werden.

Eine weitere brandheiße Geschichte

Und nun das Thema Nagetiere und ihre Gewohnheiten …

Eines Tages stellte eine Autofahrerin ihr Gefährt im Lagerhaus der Eltern ab. Einige Stunden danach brannte ein Feuer die Lagerhalle auf den Erdboden nieder. Es stellte sich heraus, dass ein Marder die Startkabel des Fahrzeuges durchgebissen hatte und somit einen Kurzschluss verursachte, welcher zu dem Brand führte. Die Gebäudeversicherer und die Kaskoversicherung schoben sich die Kosten gegenseitig zu, wobei das Argument der Kasko auch die Richter des Oberlandesgericht Münchens überzeugte:

Die Kaskoversicherung vertrat die Auffassung, dass der Wagen außerhalb der Betriebszeiten in Brand gesteckt wurde. Außerdem ist es für keinen PKW-Fahrer zu erwarten, dass ein Nagetier seine Gewohnheiten an dem Wagen des Autofahrers auslebt und damit zum Brandstifter wird. Das Oberlandesgericht München sprach die Kaskoversicherung frei, wodurch die Gebäudeversicherung zum Kostenträger erklärt wurde (Az.: 24 U 45/99).

Frau verletzte sich im Bus - sie hatte sich „halt“ nicht genügend festgehalten

Ein alte Dame (63) war mit einer Buslinie unterwegs. Sie saß auf einem Sitzplatz, vor dem eine Glasscheibe montiert war. Plötzlich führte der Busfahrer ein starkes Bremsmanöver aus, aufgrund dessen die Frau von ihrem Sitz gegen die Scheibe katapultiert wurde. Die 63 jährige zog sich dabei Prellungen, sowie ein Schleudertrauma im Nacken zu. Zudem war ihre Brille stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Daher verlangte sie Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Busunternehmen verweigerte dies mit der Begründung, dass sich die Geschädigte hätte festhalten müssen und so die Schäden hätten verhindert werden können. Die Geschädigte klagte und das Amtsgericht München gab am 27.07.07 dem beklagten Unternehmen Recht (Az.: 345 V 11858/07).

Während des Prozesses machte die Klägerin deutlich, dass es innerhalb ihrer Reichweite keine Möglichkeit gab, sich entsprechend festzuhalten (wie z.B. ein Griff oder eine Stange,…). Zudem war sie damit beschäftigt, ihre Tasche, die auf ihrem Schoß lag, zu halten. Die Geschädigte beanstandete, dass der Vorfall unerwartet kam und die Betreiber des Busses präventive Maßnahmen zur Verhinderung solcher Vorkommnisse hätten durchführen müssen. Die Richter sahen dies allerdings etwas anders. Es ist sogar Vorschrift, sich so festzuhalten, dass Schäden an Personen oder Gegenständen vermieden werden. Dies gilt für Sitz- und Stehplätze gleichermaßen und es ist insofern wichtig diese Verordnung zu beachten, da Bremsmanöver in öffentlichen Verkehrsmitteln nichts Ungewöhnliches sind. Die Geschädigte habe diese Vorschrift missachtet, was sich daraus ergibt, dass die Frau, die neben der Klägerin gesessen hatte, sich mit den Händen an der Scheibe anlehnte und somit unversehrt blieb. Die Geschädigte hätte diesem Beispiel folgen müssen, was nach Ansicht der Richter den Vorfall verhindert hätte.

Dies war nicht das erste Urteil, in dem ein Fahrgast sich beim Bremsen des Busses verletzt hatte und danach erfolglos klagte.

Unfall beim Einparken oder “Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser”

Ein PKW-Fahrer parkte mit einem Mietwagen rückwärts in die Garage der Firma, der das Auto gehörte. Er vertraute ohne nachzusehen der Einparkhilfe und rammte, wie sollte man es anders erwarten, die Garagenwand. Dumm gelaufen, auf der Höhe des Strahles, der nach möglichen Hindernissen scant, war eine Vertiefung. Daher warnte die Einparkhilfe den Fahrer, als es zu spät war. Die Leihwagenfirma forderte für die Schäden am Fahrzeug und an der Wand Schadensersatz. Zu Recht, wie es das Amtsgericht München mit dem am 19.07.07 gesprochenen Urteil feststellte (Az.: 275 C 15658/07).

Das Gericht stellte fest, dass das Verhalten des PKW-Fahrers fahrlässig sei, denn er ließ als Verkehrsteilnehmer nicht die von ihm zu erwartende Vorsicht walten und verursachte damit absehbare und verhinderbare Schäden. Dabei ist, nach Meinung der Richter vor allem beim Rückwärtsfahren ein gewissenhaftes Verhalten von großer Wichtigkeit. Das Gericht erläuterte einiges, was die meisten schon in der Fahrschule mehrfach gehört hatten, wie zum Beispiel das Ausschau halten und Absichern (nach allen Seiten) und unterstellte dem Fahrer des Leihwagens, diese Dinge missachtet zu haben. Hätte er ordnungsgemäß nach hinten geschaut oder wenigstens in die Spiegel geguckt, wäre der Schaden zumindest nicht ganz so groß ausgefallen oder gar verhindert worden, da er die leicht erkennbare „Täuschung“ des Systems durch die Einhöhlung hätte entdeckt müssen.

Verkehrssicherheitspflicht: Autoschaden durch umgefallenes Fahrrad,

… (k)ein Fall für die private Haftpflichtversicherung

Eine Frau stellte ihr Auto vorschriftsmäßig am Straßenrand ab. Daneben auf dem Bürgersteig stand ein Leihfahrrad, welches nach einiger Zeit umfiel und bei dem geparkten PKW einen Schaden von knapp 1000€ verursachte. Die Geschädigte versuchte vergeblich herauszufinden, wer das Rad gemietet hatte und zog anschließend den Vermieter zur Rechenschaft. Der Vermieter verweigerte die Zahlung des Schadensersatzes und bekam vor Gericht mit dem am 09.03.07 gesprochenem Urteil, Recht ( Az.: 121 C 34830/06).

Da der Vermieter in den Nutzungsvoraussetzungen das ordnungsgemäße Abstellen eines Fahrrades exakt festgehalten hat, sei der Vorwurf der Mißachtung der Verkehrsicherungs-Pflicht ungerechtfertigt. Außerdem geht aus den Nutzungsbedingungen hervor, dass der Mieter sich dazu verpflichtet, das Vehikel nach Abschluß des Vertrages so zu deponieren, dass niemand gefährdet wird. Während es nicht erlaubt ist, das Rad stützend, z.B. an eine Wand, abzustellen, ist es geboten, es anzuketten o.ä. zu fixieren, sofern es niemanden zur Last wird. Jedenfalls hat der Vermieter alles richtig gemacht, was man vom Mieter nicht behaupten kann. Da dieser jedoch unauffindbar ist, bleibt die Geschädigte auf ihrem Schaden sitzen.

Sofern das Vermieten der Räder mehr ist, als nur ein kleiner Nebenverdienst, würde ich persönlich schon aufgrund geschäftlicher Absicherung ein Protokoll führen, wer zu welchem Zeitpunkt das Fahrrad vermietet hat und im welchen Zustand es sowohl vor der Leihgabe, als auch hinterher war. Damit kann ich stets alles nachweisen und wenn jemand anderes durch das Fehlverhalten (m)eines Mieters zu Schaden kommt, kann ich auch meinen Beitrag zur Aufklärung leisten.

Falschparken: Die Politesse ist das geringste Übel, da hilft auch die Rechtschutzversicherung nicht mehr

Einem Falschparker wurde die Fahrberechtigung entzogen, da er sich einer Anordnung des Berliner Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten widersetzte, nach der er bei einer medizinisch- psychologischen Untersuchung positiv abschneiden müsse, um seine Fahrtauglichkeit zu beweisen. Dagegen klagte er und musste sich mit einer Niederlage zurecht finden. Mit dem am 09.05.07 gesprochenem Urteil machte das Verwaltungsgericht Berlin deutlich, dass das Amt korrekt gehandelt habe (Az.: VG 11 A 247/07).

Dem Klagenden konnte bewiesen werden, dass er zwischen 2004 und 2007 dreihundert Mal (301) unerlaubt geparkt hatte, wobei schon allein 2006/2007 etwas weniger als hundert der ca.300 Verstöße begangen wurden. Das Gericht stellte fest, dass auch minimale Vergehen den Führerschein kosten können, was vor allem dann zutrifft, wenn die Person keine Ambitionen zeigt, sich zukünftig an die Regeln zu halten. In der Regel muss man bei einer Anzahl zwischen dreißig und vierzig Parkverstößen, welche binnen einer geringen Zeitspanne begangen wurden, damit rechnen, dass der Führerschein weg ist.

Der Kläger begründete sein Verhalten damit, dass er das Geld nicht passend dabei hatte und es auch nicht entsprechend auf kleine Münzen wechseln konnte. Daher sah er sich außer Lage, einen Parkschein zu erwerben und das Auto somit ordnungsgemäß abzustellen. Die Richter glaubten dem natürlich kein Wort und selbst wenn die Aussage nachweislich stimmen würde, hätte es nichts an dem Urteil geändert, welches das Gericht zu Gunsten des beklagten Amtes gesprochen hatte. Die Fahrerlaubnis bekommt er wieder, sobald er mittels der Untersuchung seine Fahrtauglichkeit nachweisen kann.
Dieses Urteil ist allerdings kein Einzelfall, so zum Beispiel machte das am 18.01.06 vom Oberverwaltungsgericht Münster gesprochene Urteil ebenfalls deutlich, dass notorische Falschparker vor Gericht wenig Gnade bekommen (Az.: 16 B 2137/05).

Verkehrsunfall: Radfahrerin hat ihren Höhenflug

… diesmal nicht auf dem roten Teppich

Eine Radfahrerin fuhr im Sommer durch eine Ortsverbindungsstraße und stürzte an einer, mit Kaltbitumen aufgefüllten, auch Flickenteppich genannten Straßenstelle. Durch den Sturz erlitt sie schwere Verletzungen, insbesondere an den Zähnen und Kieferknochen. Die Geschädigte klagte und verlangte 8500€ Schmerzensgeld und Schadensersatz. Vor Gericht hatte sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Coburg sprach die beklagte Gemeinde am 18.04.07 von den Forderungen frei (Az.: 21 O 795/06).

Die Richter stellten klar, dass die Regelungen der Verkehrssicherungs-Pflicht dazu dient, dass solche Gefahrenquellen entfernt werden, die auch für einen gewissenhaften Verkehrsteilnehmer gefährlich werden könnten. Da die geflickte Unfallstelle sowohl leicht zu erkennen und vor allem problemlos zu umfahren war, konnte von einem sorgfältigen Verhalten bei der Frau nicht die Rede sein. Außerdem könne man nach Ansicht des Gerichts von den ohnehin chronisch Geld knappen Kommunen nicht verlangen, dass bei den, auf Ortsverbindungsstraßen häufig entstehenden Frostschäden, die Straße neu geteert wird. Das Auffüllen oder das „Flicken“ sei vollkommen akzeptabel. In dem Falle hätte, wie oben erwähnt die Radfahrerin bessere Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen.

Unfall auf der Kreuzung, Geduld ist manchmal das sicherste Element

… eine gute Kasko Versicherung hilft auch.

Eine Autofahrerin fuhr bei Grün über die Haltelinie. Aufgrund des kommenden Gegenverkehrs musste die Frau warten. Als dann der Weg frei zu sein schien, schaltete die Ampel des Querverkehrs auf Grün. Die Fahrerin war jedoch fälschlicher Weise der Meinung, dass der Querverkehr ihr Vorrecht zu gewähren habe, damit sie die Kreuzung räumen könne. Sie fuhr los und wurde von einem Auto gerammt, das von rechts kam. Von der Versicherung des Fahrers, der sie gerammt hatte, forderte die Geschädigte Schadensersatz. Die Klage wurde sowohl in erster Instanz vom Landgericht Coburg, als auch in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Bamberg zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Bamberg sprach das Urteil am 11.09.07 aus (Az.: 5 U 151/07).

Es ist zwar geregelt, dass der Querverkehr Nachzügler passieren lassen muss. Um als Nachzügler zu gelten muss man an den Punkt angelangen, wo sich die Fahrbahnen überkreuzen. Bei der Klägerin war dies nicht der Fall, sodass sie weiterhin hätte warten müssen. Zudem war es erwiesen, dass weitere Autos die Kreuzung befuhren, um dort nach rechts abzubiegen (diese hatten ebenfalls Vorrang). Daher hätte die Geschädigte mit der Vollendung des Abbiegevorganges warten müssen.

Das Handy im Autoverkehr - ein Fall für die Rechtschutzversicherung

Die Polizei ertappte einen Fahrer, der sein Mobiltelefon in der Hand hielt und verpflichteten diesen gemäß § 23 Absatz 1a StVO zur Zahlung einer Geldstrafe. Gegen das auferlegte Bußgeld legte der Autofahrer Klage ein, mit der Begründung, dass das Handy unter den Sitz gefallen war und er es lediglich aufheben und an seinen Platz zurücklegen wollte. Die Richter des Oberlandesgerichtes Bamberg gaben der Klage mit dem am 27.04.07 gesprochenem Urteil statt (Az.: 3 Ss OWi 452/07).

Die Richter erläuterten, dass das Aufheben (wie in dem Fall) nicht verboten sei. Es kommt dem Gericht eher darauf an, ob das Telefon wirklich (nach dem Wortlaut der Straßenverkehrsordnung) benutzt wurde, bzw. in der Hand gehalten wurde, mit dem Zweck es zu benutzen. Da das Vorhaben des Gebrauches des Handy nicht erwiesen war, widerrief das Gericht die an den Kläger gerichteten Bußgeldforderungen.

Ich persönlich bin der Meinung, dass es trotz des Urteils vernünftiger ist, das Aufheben sein zu lassen, bis der Wagen an einer sicheren Stelle zu stehen kommt. Die mit dem Aufheben des Telefons verbundene Ablenkung ist nicht nur sehr gefährlich, sondern auch grob fahrlässig, sodass keine (Auto-) Versicherung für den Schaden aufkommen wird.

Advent, Advent, der Trecker brennt….

Noch eine brandheiße Geschichte, diesmal zur KFZ Versicherung.

Ein Landwirt fuhr mit seinem Trecker auf einer Kreisstraße. Dort fing die Maschine auf einmal Feuer. Das aus dem Traktor laufende Öl verschmutzte die Straße und den naheliegenden Erdboden. Bei der Schadensbekämpfung löschte die eingeschaltete Feuerwehr die Flammen und sorgte dafür, dass der Verkehr sicher die Straße passieren konnte. Ein selbständiges Unternehmen reinigte das vom Öl verschmutze Erdreich. Die Kfz-Haftpflichtversicherung beglich lediglich die Kosten der Säuberung des Erdreiches, verweigerte jedoch den von der Feuerwehr verlangten Betrag zu decken.

Die Versicherer begründeten dies folgendermaßen: „Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges [...] b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen.“ Die Versicherung war der Meinung, dass diese nicht für Ansprüche seitens Kommunen oder (Feuerwehr-) Beamten, also öffentlich-rechtliche Anrechte, aufkommen müsse, weil derartige Ansprüche nicht versichert seien.

Dagegen klagte der Landwirt und bekam Recht. Die Versicherung legte Berufung ein und musste in einem weiteren Verfahren ebenfalls eine Niederlage einstecken. Der Bundesgerichtshof gab am 20.12.06 der Klage statt (Az.: IV ZR 325/05).

Die Richter stellten klar, dass sowohl die oben genannten öff.- rechtlichen Ansprüche, aber auch zivilrechtliche Ansprüche an der Landwirt existieren. Die ziv.- rechtlichen Ansprüche sind damit begründet, dass der Schadensverursacher zur Schadensbekämpfung, soweit er dazu fähig ist, verpflichtet ist. Die Versicherung ist laut § 63 VVG selbst dazu verpflichtet, für die bei der Schadensbekämpfung entstandenen Ausgaben aufzukommen. Der Einsatz der Feuerwehr, sowie die Reinigung des Erdbodens seitens der privaten Firma dienten zur „Schadensbekämpfung“, da sonst die Natur vom Öl verseucht worden wäre und der Verkehr auf der Straße, wo der Trecker brannte, gefährdet war. Wären diese Maßnahmen nicht durchgeführt worden und hätten unbeteiligte Verkehrsteilnehmer dann Schaden genommen, wäre ebenfalls die Versicherungsgesellschaft zur Leistung verpflichtet gewesen, da Schadensbekämpfung (zumindest in so einem Fall) leistungspflichtig ist.