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Reiserücktritt mit Hindernissen

Eine junge Frau plante eine Reise mit dem Flugzeug nach Seychellen. Kurz vor ihrer Abreise sagte ihr der Arzt, dass sie in kurzer Zeit Mutter werde. Die Frau vergaß, ihre Reiserücktritts-Versicherung zu informieren. Zwölf Tage danach ließ sie sich von ihrem Arzt ein Attest ausstellen, da Sie nun die Reise absagen musste. Ihr Versicherer weigerte sich, ihr die gesamten Stornokosten zu erstatten, sondern nur einen Anteil, da es für ihn, bei einer früheren Absage viel billiger gewesen wäre.

Dagegen klagte sie. Das Landesgericht Köln gab mit dem Urteil vom 26. Oktober 2007 der Klage im vollem Maße statt (Az.: 24 S 40/06). Man kann von einer Frau, die erfahren hat, dass sie Mutter wird, nicht fordern, dass sie sofort zu ihrem Reiserücktrittkosten-Versicherer geht. Also muss, wie das Gericht verkündet, ein Reiserücktrittskosten-Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer, wie in diesem Fall erfährt, dass er ein Kind bekommt, die vollen Stornokosten erstatten. Der Reiserücktrittskosten-Versicherer musste den kompletten Reisepreis erstatten.

Sind Kinder unter 10 Jahren zum Schadensersatz verpflichtet?

Der 8 Jahre alte Beklagte zog sein Fahrrad den Gehsteig entlang. Der Kläger durchfuhr die 30 km/h-Zone, als das Kind sein Fahrrad anstieß, weil es dieses von allein weiterfahren lassen wollte, wobei es auf die Straße geriet und das Auto rammte. Der Fahrer forderte vom Haftpflichtversicherer des Kindes einen Schadensersatz in Höhe von 1.500 Euro, dieser lehnte die Schadenersatzforderung ab.

Dagegen klagte der Autofahrer. Das Bundesgericht wies mit dem Urteil vom 16. Oktober 2007 (Az.: VI ZR 42/07) die Klage mit Andeutung auf § 828 Absatz 2 BGB als unbegründet ab. „Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.”

Das Gericht stimmte der Interpretation des Gesetzgebers in vollem Maße zu. Kinder unter 10 Jahren können solche Missgeschicke nicht voraussehen, da sie wegen ihrer geringeren Aufmerksamkeit viele Sachen machen, die ein Missgeschick nach sich ziehen. Zum Beispiel, weil sie ihren Freunden zeigen wollen, was sie schon alles können. Die Richter gaben dem Kind keine Schuld.

Wenn ein fahrendes Auto von einem fahrerlosen Fahrrad geschnitten wird, das ein 8 Jahre altes Kind unbeabsichtigt auf die Fahrbahn stößt, dann muss weder das Kind noch der Haftpflichtversicherer Schadensersatz leisten.

Notwendige Haftpflichtversicherung auch für Vereine

Ein weibliches Mitglied des Vorstands einer Reitschule verursachte mit einem vereinseigenen Pferd einen Unfall, bei dem sie sich den 12. Brustwirbel brach. Das Pferd erschrak durch ein Geräusch und bremste unerwartet, sodass die Reiterin sich nicht mehr halten konnte und zu Boden fiel. Sie stellte keine Schadensersatzforderung an ihren Reitverein. Doch ihr Sozialversicherer war anderer Meinung und verlangte vom Verein eine Kostenerstattung von rund 14.000 Euro.

Die Zahlungsaufforderung wurde vom Verein abgelehnt mit der Begründung, kein Versicherer wollte die Gefahr eingehen, diese Haftpflichtansprüche mit zu versichern. Wenn aber der Vereinsvorstand für Unfälle haften muss, wäre das eine zu hohe wirtschaftliche Gefahr und man müsse es unterlassen, selbst ein Pferd auszureiten, was die Tätigkeit im Bereich eines Ehrenamtes, nicht gerade fördernd sei.

Dagegen klagte der Sozialversicherer. Das Landgericht Münster entschied am 1. Juni 2007(Az.: 16 0 558/06) zu Gunsten des Klägers. Die Richter sagten, dass laut § 833 BGB der Besitzer eines Tieres im vollen Maße für das Tier haften muss. Eine Mitverschuldung der Geschädigten gibt es nicht, da Pferde, wenn sie wegen eines Geräusches erschrecken, üblicherweise ängstlich reagieren und der Reiter oft die Kontrolle über sie verliert.

Ein Reiter eines geliehenen Pferdes bekommt nur dann Schuld, wenn er mit dem Pferd gefährliche Strecken reitet, dies war hier nicht der Fall. Der Verein hat zwar keinen Versicherer für Haftpflichtansprüche gefunden, doch das entzieht ihm nicht die Haftungspflicht.

Hätte der Verein einen vernünftigen Versicherungsmakler bemüht, dann wäre dieser Schaden versichert gewesen, ich habe auch Anhieb einen Versicherer gefunden der diesen Versicherungsschutz anbietet.

Leitungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung

Es lässt sich immer trefflich streiten, ob Wegeunfälle von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt sind oder nicht. Wenn ein Erwachsener von dem direkten Nachhauseweg abweicht, ist i.d.R. die Rechtsprechung rigoros mit der Ablehnung der vermeintlichen Ansprüche.

Doch wie verhält sich die Sache bei Kindern auf dem Nachhauseweg von der Schule?

Darüber hat in einem aktuellen Urteil das Bundessozialgericht am 30. Oktober 2007 (Az.: B 2 U 29/06 R) entschieden.
Was war geschehen: Ein achtjähriger Schüler verpasste auf dem Nachhauseweg an der richtigen Haltestelle auszusteigen. Er fuhr noch zwei Stationen mit dem Schulbus weiter, deshalb verlängerte sich der Nachhauseweg um etwa 350 Meter. Beim Überqueren einer Straße wurde das Kind durch einen Unfall mit einem Auto schwer verletzt. Es kam wie es kommen musste, die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte mit dem Hinweis, dass das Kind nicht den direkten Nachhauseweg eingehalten hätte, die Leistungspflicht ab.

In dem oben erwähnten Urteil waren die Richter anderer Meinung und gaben der Klage des Schülers statt. Bei Kindern und Jugendlichen könnten nicht die gleichen Maßstäbe wie bei Erwachsenen Anwendung finden. Hier seien „unreife sowie alterstypische Handlungsweisen“ zu berücksichtigen.

Grundsätzlich bietet die private Unfallversicherung für wenig Geld rundum die Uhr Versicherungsschutz. Deshalb macht auch eine private Unfallversicherung sehr viel mehr Sinn als das Glücksspiel mit der Berufsgenossenschaft vor Gericht.

Waschmaschine und Hausratversicherung - Nach mir die Sintflut

Der in der Abendzeit eingeleitete und bis in die Nacht andauernde Betrieb einer Waschmaschine oder einer Spülmaschine muss nicht überwacht werden, damit bei einem durch die Maschine entstandenen Wasserschaden die Kosten von der Hausratversicherung übernommen werden. Dies wurde vom Amtsgericht Köln am 23.05.06 beschlossen, als eine Frau, deren Wohnung durch die Maschine überschwemmt war, wegen Zahlungsverweigerung seitens der Versicherung vor Gericht zog (Az.: 144 C 41/06).

Die Versicherungsgesellschaft kam der Forderung von knapp 500 Euro nicht nach, weil die Klägerin zu dem abendlichen/nächtlichen Zeitpunkt des Betriebes der Maschine geschlafen habe und sie somit fahrlässig gehandelt habe. Dem konnten die Richter jedoch nicht zustimmen, da die Maschine in einem anscheinend einwandfreien Zustand war und somit kein Grund bestehe der Forderung der Versicherung in Sachen Bereitschaft nachzukommen.

Ein weiterer Zankapfel zwischen der Geschädigten und der beklagten Gesellschaft war der Teppichboden, der nach Meinung der Versicherung nur teilweise beschädigt ist und somit auch nicht vollständig ausgetauscht werden müsse. Auch dem konnte das Gericht nicht folgen und fand diese Auffassung etwas merkwürdig. Selbst wenn der Schaden so begrenzt wäre, wie es die Versicherung behauptet hat, sei bei einem Wasserschaden ein nur teilweise vorgenommener Austausch eines durchnässten und verschmutzten Teppichbodens äußerst ungewöhnlich. Daher musste nach Urteil des Gerichts dieser komplett erneuert werden.

Hieran sieht man mal wieder, wie dringlich die Auswahl einer kompetenten Versicherungsgesellschaft ist. Weitere Informationen in Bezug auf den Hausrat und Hausratschaden finden sie ebenfalls auf unser Seite.

Informationen eines aus einem solchen Ereignis entstehenden Haftpflichtschadens (Gebäudeschaden oder auch ein Schaden der Nachbarn) finden Sie unter Die Haftpflichtversicherung.

Diebstahl: Das große Bangen, ob die Versicherung zahlt: Jetzt im Kino….

Es ist eine altbekannte Geschichte: Man wird bestohlen und von den Versicherungen, die eigentlich für den Schadensersatz verantwortlich sind, wird man bestenfalls mit Klauseln usw. an der Nase herumgeführt. Allerdings stehen in einigen Fällen die Chancen, per Rechtsweg an den Schadensersatz zu kommen, gar nicht so schlecht.

Hier ein paar Beispiele:

Einem Verheirateten wurde ein Teil des Reisegepäckes inklusive einer Cartier-Uhr im Wert von 1800€ gestohlen. Die Gepäckversicherer verweigerten die Schadensregulierung, da diese Uhr nach Meinung der Versicherung „Repräsentationszwecken“ diente. Daher galt die Uhr als Schmuckgegenstand, den man vor unbefugten Übergriffen hätte besser absichern müssen. Diese Begründung konnte das Landgericht Essen nicht nachvollziehen und gab der Klage statt (Az.: 13 S 639/94). Da Uhren bekanntlich die Funktion der Zeitangabe haben sind diese, unabhängig von ihrem Wert als Nutzgegenstände anzusehen und müssen nicht übermäßig abgesichert werden.

Bei dem Umzug eines Pärchens wurde eine Spedition beauftragt. Diese gab den Auftrag an eine andere Firma weiter. Einer der Angestellten der beauftragten Umzugsfirma hatte in seiner Vergangenheit Probleme mit dem Gesetz. Als dieser in den persönlichen Sachen des Auftraggebers eine wertvolle Rolex sah wurde dieser Mitarbeiter wieder schwach und entwendete die Uhr des Paares. Daraufhin zogen die Geschädigten vor Gericht und warfen der Spedition vor, das Führungszeugnis nicht korrekt überprüft zu haben. Dem gab das Landgericht München statt (Az.: 31 S 23089/95).

Eine Frau besorgte für ihren Ehemann eine knapp zwölftausend Euro teure Rolex. Anschließend suchte sie eine Gaststätte auf; die Tasche mit der Uhr befand sich bei einem der in der Nähe stehenden Stühle und wurde, wie würde man es auch anders erwarten, geklaut. Diesmal konnte die Versicherung die Zahlung erfolgreich verweigern, da die Frau bei dem Wert der Uhr besser hätte darauf aufpassen und Maßnahmen hätte ergreifen müssen, die einen Diebstahl verhindern. Dem gab auch das Landgericht Köln Recht (Az.: 24 O 154/90).

Deshalb mein Tipp für Sie: Sie können vor Gericht vielleicht mehr erreichen, als Sie sich erhoffen. Um aber auch sicher zu sein, einen Schadensersatz zu bekommen, gilt allgemein die Regel: Keine Angriffsfläche bieten und so den Diebstahl vielleicht im Vorfeld verhindern bzw. alles zu tun, damit niemand im Nachhinein behaupten kann, man wäre zu sorglos gewesen oder hätte den Eintritt eines solchen Vorfalles sogar begünstigt.

Zweiter Grundsatz: Einhaltung der Regeln. Wären im ersten Fall die Versicherungsbedingungen anders gewesen und würde demnach die gestohlene Uhr doch als Schmuckstück anerkannt, dann wäre das Ehepaar auf den Kosten sitzen geblieben. Daher die Versicherungsbedienungen genau studieren und einhalten, oder einen guten Versicherungsmakler zu raten ziehen, dieser ist dann dafür verantwortlich, dass Sie die passende Versicherungslösung haben, so erspart man sich generell eine Menge Ärger.

Was ist bei der Meldung eines Hausratschadens zu beachten?

Bei einem Fehler einer Gefrierkombination entfachte diese im Keller einen Brand. Dabei wurde der im Keller befindliche Hausrat verbrannt oder verschmort. Der Eigentümer der beschädigten Gegenstände war zum Glück hausratversichert. Danach wurde der Verlust von einem Schadenregulierer des Versicherers begutachtet.

Zwei Wochen später kam der Fachmann für Schäden zu einer erneuten Begutachtung zurück. Doch der Versicherte hatte die verbrannten Besitztümer bereits entsorgt, was den Hausratversicherer aufgrund der § 21 der Hausratversicherungs-Bedingungen (VHB), welche besagen, dass der Versicherer das Recht hat, vom Versicherungsnehmer jegliche Informationen über Grund und Höhe des Missgeschicks zu erfahren, veranlasste den verursachten Schaden nicht bezahlen zu wollen.

Dagegen klagte der Versicherte. Das Landgericht Coburg entschied am 18. Oktober (Az.: 12 0 951/05), dass der Versicherungsnehmer keine Kostenrückerstattung bekommt, wenn er die beschädigten oder vernichteten Besitztümer zu schnell fortschafft. Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, der Hausratversicherer müsse genug Zeit zum begutachten der beschädigten Güter haben. Der Versicherte hat somit 15.000 Euro in den Sand gesetzt.

Über die Leistungspflicht der privaten Haftpflichtversicherung

Als nach einem Straßenfest der Hausmeister zusammen mit der freiwilligen Feuerwehr einen Bierstand weg bringen wollte, störte ein stark betrunkener Festbesucher diese erheblich bei ihrer Tätigkeit. Weil er nicht aufhörte zu pöbeln, verlor der Hausmeister die Geduld und schlug dem betrunkenen Störer kraftvoll gegen seine Brust, wobei er mit dem Kopf auf den Boden knallte. Dabei trug dieser schwere Kopfverletzungen davon. Die natürlich folgende Schadensersatzforderung wurde vom Hausmeister kommentarlos abgewiesen. Dagegen klagte der Verletzte.

Das Landgericht Coburg gab mit dem Urteil vom 22. November der Klage im Großteil statt (Az.: 21 O 308/05). Der Beklagte sagte vor Gericht, dass wenn er nicht so gereizt worden wäre, hätte er auch nicht so aggressiv reagiert. Außerdem meinte er, dass der Kläger volle Schuld hat, was das Gericht ablehnte. Das Gericht sagte ihm, das Menschen, die unter Alkoholkonsum stehen, sich selbst nicht mehr unter Kontrolle und außerdem ein erheblich schlechteres Gleichgewicht haben. Bei einem Streit hat man als Nüchterner die volle Verantwortung gegenüber dem Betrunkenen. Wenn ein Nüchterner einen Betrunkenen im Affekt verletzt, ist die Tatsache, dass er provoziert wurde, keine Ausrede. Der Hausmeister musste dem Kläger rund 4.800 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Wenn diese Tätigkeit als private Initiative stattgefunden hätte, dann wäre dies ein klassischer Fall für die Leistungspflicht der privaten Haftpflichtversicherung.

Steuernummer fürs Leben

Die traditionellen Pannen bei staatlichen Projekten lassen auch hier nicht auf sich warten …

Der für Oktober festgelegte Termin für das Inkrafttreten der lebenslänglich geltenden Steuernummern verspätet sich, möglicherweise auf das Jahr 2008. Bis zu dem Zeitpunkt der Einbürgerung dieser lebenslänglichen Nummer müssen die Menschen ihre vorige Steuernummer benutzen. Der Grund war laut des Bundesfinanzministeriums eine längere Dauer der Verwirklichung der geplanten Konzepte. Laut Steuergewerkschaft werden die neuen Nummern zwischen dem 31.03.08 und dem 01.04.08 an die Bevölkerung gesendet. Auch in dem Bereich der Lohnsteuer soll die Datenübertragung mittels Software vonstatten gehen.

Dies ist ein Versuch der Politik, dem Papierkrieg ein Ende zu bereiten. Auch eine Änderung der Steuernummer bei der Verlegung des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland erspart man sich. Nebenbei wurden einige bürokratische Aspekte erwähnt, die für die Verzögerungen verantwortlich sein sollen.