Es ist eine altbekannte Geschichte: Man wird bestohlen und von den Versicherungen, die eigentlich für den Schadensersatz verantwortlich sind, wird man bestenfalls mit Klauseln usw. an der Nase herumgeführt. Allerdings stehen in einigen Fällen die Chancen, per Rechtsweg an den Schadensersatz zu kommen, gar nicht so schlecht.
Hier ein paar Beispiele:
Einem Verheirateten wurde ein Teil des Reisegepäckes inklusive einer Cartier-Uhr im Wert von 1800€ gestohlen. Die Gepäckversicherer verweigerten die Schadensregulierung, da diese Uhr nach Meinung der Versicherung „Repräsentationszwecken“ diente. Daher galt die Uhr als Schmuckgegenstand, den man vor unbefugten Übergriffen hätte besser absichern müssen. Diese Begründung konnte das Landgericht Essen nicht nachvollziehen und gab der Klage statt (Az.: 13 S 639/94). Da Uhren bekanntlich die Funktion der Zeitangabe haben sind diese, unabhängig von ihrem Wert als Nutzgegenstände anzusehen und müssen nicht übermäßig abgesichert werden.
Bei dem Umzug eines Pärchens wurde eine Spedition beauftragt. Diese gab den Auftrag an eine andere Firma weiter. Einer der Angestellten der beauftragten Umzugsfirma hatte in seiner Vergangenheit Probleme mit dem Gesetz. Als dieser in den persönlichen Sachen des Auftraggebers eine wertvolle Rolex sah wurde dieser Mitarbeiter wieder schwach und entwendete die Uhr des Paares. Daraufhin zogen die Geschädigten vor Gericht und warfen der Spedition vor, das Führungszeugnis nicht korrekt überprüft zu haben. Dem gab das Landgericht München statt (Az.: 31 S 23089/95).
Eine Frau besorgte für ihren Ehemann eine knapp zwölftausend Euro teure Rolex. Anschließend suchte sie eine Gaststätte auf; die Tasche mit der Uhr befand sich bei einem der in der Nähe stehenden Stühle und wurde, wie würde man es auch anders erwarten, geklaut. Diesmal konnte die Versicherung die Zahlung erfolgreich verweigern, da die Frau bei dem Wert der Uhr besser hätte darauf aufpassen und Maßnahmen hätte ergreifen müssen, die einen Diebstahl verhindern. Dem gab auch das Landgericht Köln Recht (Az.: 24 O 154/90).
Deshalb mein Tipp für Sie: Sie können vor Gericht vielleicht mehr erreichen, als Sie sich erhoffen. Um aber auch sicher zu sein, einen Schadensersatz zu bekommen, gilt allgemein die Regel: Keine Angriffsfläche bieten und so den Diebstahl vielleicht im Vorfeld verhindern bzw. alles zu tun, damit niemand im Nachhinein behaupten kann, man wäre zu sorglos gewesen oder hätte den Eintritt eines solchen Vorfalles sogar begünstigt.
Zweiter Grundsatz: Einhaltung der Regeln. Wären im ersten Fall die Versicherungsbedingungen anders gewesen und würde demnach die gestohlene Uhr doch als Schmuckstück anerkannt, dann wäre das Ehepaar auf den Kosten sitzen geblieben. Daher die Versicherungsbedienungen genau studieren und einhalten, oder einen guten Versicherungsmakler zu raten ziehen, dieser ist dann dafür verantwortlich, dass Sie die passende Versicherungslösung haben, so erspart man sich generell eine Menge Ärger.
Tags: Recht + Gesetz von admin
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