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Alptraum aller Eltern: Kind stürzt während des Urlaubes aus dem Stockbett …

Ein Familie reiste in die Türkei. Im Hotelzimmer schlief die jüngere der beiden Töchter (7 Jahre) im oberen (Stockbett). Die ältere Schwester des Mädchens (11 Jahre) wählte die untere Etage des Bettes aus. In der zweiten Urlaubsnacht geschah es: die Siebenjährige fiel aus der Liegestatt und zog sich neben einer Gehirnerschütterung eine Verletzung am Ohr zu.

Darauf verlangte die Mutter wegen Missachtung der Verkehrssicherungs-Pflicht ein Schmerzensgeld, was sie damit untermauerte, dass das Bett zwar mit einem Fallschutz gesichert war, dieser aber nicht die ganze Gefahrenzone absicherte. Für Menschen, die sich während dem Schlafen viel bewegen seien solche Vorrichtungen, wie diese nach Ansicht der Mutter ungenügend.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah dies jedoch anders und urteilte am 18.04.07 zu Gunsten des beklagten Reiseunternehmens. Der Urteilsbegründung nach, gehöre die Absicherung der Einrichtung gegen jede nur erdenkbare Gefährdung nicht zum Aufgabenbereich der Reiseunternehmen. Im Gegenzug dazu müssen die Reisegesellschaften bekannte und reale Risiken vollständig absichern und die Anlagen in Ordnung halten. Dies sei mit der Absturzsicherung geschehen, auch wenn diese nicht über die komplette Länge des Bettes reichte. Daher sei an diesem Vorfall wenn überhaupt die Mutter schuld, da sie ihre Töchter am besten kennt und somit auch hätte wissen müssen, dass die obere Etage eines Stockbettes für Kinder mit einem unruhigen Schlafverhalten ungeeignet ist. Somit kann dafür der Reiseveranstalter nicht verantwortlich gemacht werden. Die Klage war somit unbegründet und eine Verhandlung auf höherer Instanz wurde nicht genehmigt.

Gerichtsurteil nach Kollision mit Tierkadaver: Schwein gehabt …

Jemand überfuhr während einer nächtlichen Fahrt auf einer Autobahn ein regungslos auf der Straße liegendes Wildschwein. Dieses war, so behauptete er, schwierig zu erkennen, weshalb auch ein anderes Auto das Schwein rammte. Bei dieser Geschichte öffnete sich einer der Airbags, sodass der Geschädigte ungefähr 1000€ für die Instandsetzung bezahlen musste. Dieses Geld forderte er von seiner Teilkaskoversicherung ein. Diese verweigerte jedoch die Zahlung, da nach deren Meinung das liegende Schwein als ein blockierendes Objekt angesehen werden müsse wodurch nach Paragraph 13 Absatz 1 I d AKB die Gefährdung, welche von Tieren ausgeht, in dem Fall nicht zutreffend ist, was somit die Versicherung von der Zahlung befreit.

Auch wenn sich die Meinungen der Gerichte in dieser Angelegenheit spalten, so bekam der Geschädigte vor dem Landgericht Stuttgart mit dem am 07.02.07 gesprochenem Urteil Recht (Az.: 5 S 244/06).

Gemäß der in den Versicherungsklauseln niedergeschriebenen Formulierungen müsse nach Ermessen der Richter das Tier nicht unbedingt auf die Fahrbahn gelaufen sein, damit der Versicherungsschutz inkrafttritt. Mit der Tatsache, dass es sich überhaupt auf der Fahrbahn aufhielt, waren alle Voraussetzungen für die sogenannte Tiergefahr gegeben.

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist dieser Sachverhalt wie folgt wiedergegeben: „…durch Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild…“

Die Deutung von den Versicherungsbedingungen habe nach der bekannten Rechtslage so zu erfolgen, wie ein Laie (was Fachwissen in der Versicherungsbranche anbelangt) die Klauseln nachvollziehen würde. Demnach würde nach Ermessen eines Laien der Versicherungsschutz auch bei Tierkadavern eintreten. Bei einem anderen Gericht hätte dies jedoch anders ausgehen können, da nicht alle Richter dieser Meinung sind.

Wem das passiert, der kann froh sein, wenn er eine gute Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat und sich wenigstens die Anwaltskosten spart.