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Umweltschadensversicherung der AXA

Dass ganze Bauprojekte aufgrund von geschützten Arten, ob Hamster oder Kröte, scheitern können, ist bekannt. Dass aber Unternehmen, die beispielsweise bei Bauarbeiten eine seltene Eidechsenart aus ihrem natürlichen Wohnraum vertreiben, dafür haftbar gemacht werden können, hat sich noch nicht sehr weit herumgesprochen. Ab dem 14. November gilt das Umweltschadensgesetz, das sich nicht ausschließlich auf Katastrophen wie Tankerunfälle beschränkt, sondern auch bei kleineren Schäden an der Umwelt greift – und zwar rückwirkend bis zum 30. April.

Beispiele für solche Schadensfalle gibt es genug: Bei Sanierungsarbeiten am Dach werden Fledermäuse aufgeschreckt und vertrieben, bei Erdarbeiten werden Rohre beschädigt und fließt verunreinigtes Wasser in eine Teich, dessen Grün daraufhin eingeht, oder eine alte Mauer, in der sich geschützte Arten eingenistet hatten, kommt bei Arbeiten zu Fall. Kläger sind in der Regel Umweltschutzorganisationen, die den Vorfall den Behörden melden. Die ausführende Firma muss für Ersatz bzw. für die Wiederansiedlung der Art sorgen. Die Kosten können dabei sehr schnell bei 250.000 Euro liegen.

Die AXA Versicherung bietet passend zur neuen Gesetzgebung eine Umweltschadenversicherung an, sich um die finanziellen Belange kümmert. Da es sich um ein komplexes Thema handelt, sollte eine ausführliche Beratung stattfinden, die auf Branche und mögliche Risiken eingeht. Versicherbar sind dank verschiedener Bausteine Schäden am eigenen sowie auf fremden Grundstücken.

Gerichtsurteil zur Hausratversicherung; oder: Wohnen Sie noch oder entscheiden Sie sich schon….

Eine Frau zog aufgrund einer multiplen Sklerose in ein Alterswohnheim zum Probewohnen ein. Sechs Monate nach dem Einzug entstand in ihrer eigentlichen Wohnung ein Rohrbruch, welcher ein Schaden von 20.000€ verursachte. Dieser Schaden konnte nach Angaben der Hausratversicherung nur durch ein oder mehrere Versäumnis(e) entstehen, da das Rohr während der kälteren Jahreszeiten brach. Dagegen klagte die Frau. Das Landgericht Köln wies mit dem am 8. März 2007 gesprochenem Urteil die Klage ab (Az.: 24 O 397/06).

Bei dem Urteil gingen die Richter erst gar nicht auf das Argument der Versicherer ein. Da die Klägerin länger als ein Vierteljahr im Seniorenheim wohnte, fanden weder die im Paragraph 12 VHB 2000 festgelegter Klauseln zur Außenversicherung Anwendung.. Gemäß des Paragraphen 10 der Hausratversicherungs- Bedingungen (VHB 2000) war ihr Hausrat zudem in der „Probewohnung“, sodass der unter Versicherungsschutz stehende (Wohn-) Ort nicht beschädigt wurde. Bei dem unter Versicherungsschutz stehendem Wohnort handelt es sich um die Wohnung, wo die Person ihr „Hauptleben“ verbringt.

Demnach sei der Seniorenstift die Wohnung, die gemäß den Versicherungsbedingungen versichert ist. Ob die vorige Wohnung noch als solche existiert spielt dabei keine Rolle. Weiterhin fiel der klagenden Frau die lange Wohnzeit in dem Heim zur Last, da die Geschädigte, wie bereits oben erwähnt, maximal drei Monate dort leben darf, da nach Ablauf dieser Frist das Probewohnen versicherungstechnisch beendet ist. Dabei konnten weder die Einwände der Klagenden, dass diese baldigst in ihre alte Wohnung zurückziehen wollte, noch die Tatsache, dass sie die Wohnungseinrichtung in der inzwischen beschädigten Wohnung gelassen hatte, die Richter umstimmen.

Hätte die Klägerin im Rahmen eines zeitaufwendigeren Urlaubes oder beispielsweise einer Dienstreise ihre Wohnung für einen größeren Zeitraum verlassen, sähe es vom Versicherungsschutz anders aus, da anzunehmen ist, dass die Frau nach dem Ende ihrer Reise wieder in ihre Wohnung zurückgekehrt wäre.

Verkehrsunfall: Blaulicht: Kein Freibrief für Rowdies.

Eine Frau befuhr wie gewohnt eine Kreuzung, wobei sie im Besitz des Vorfahrtrechtes war. Allerdings segelte ein Feuerwehrauto (Blaulicht; Martinshorn) in dem Augenblick ebenfalls über die Kreuzung und es kam zu einem Unfall. Die Frau gab an, an dem Unfall größten Teils selbst Schuld zu haben, allerdings war sie der Meinung, dass der Fahrer des Feuerwehrautos zu zwanzig Prozent mitschuldig an dem Vorfall sei, da sie den Einsatzwagen zu spät bemerkt hatte und sich ihrer Vorfahrt vollkommen sicher war. Dem gab das Oberlandesgericht Jena am 20.12.06 mit der verkündeten Entscheidung statt (Az.: 4 U 259/05).

Die Paragraphen 35 bzw. 38 StVO seien nach Ermessen des Gerichts kein Freibrief zum Rasen. Auch wenn Einsatzwagen beispielsweise bei Rot nicht anhalten müssen, so ist es für den Fahrzeugführer unablässig notwendig, sich abzusichern, dass man auch als solcher (Einsatzwagen) erkannt wird. Die anderen Verkehrsteilnehmer müssen dem Wagen in so einem Fall zwar unverzüglich die Durchfahrt ermöglichen, aber Polizei- oder, wie hier, Feuerwehrbeamte sind ihrerseits zur Rücksichtnahme auf die anderen verpflichtet und es wird von ihnen erwartet, dass sie zur Not (z.B. bei einer roten Ampel) auch anhalten, um weitere Schäden zu vermeiden.

Daher wurden der Frau die Forderung an die Feuerwehr zur Übernahme von 20% der Teilschuld unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr der Fahrzeuge gewehrt. Eine weitere Verhandlung auf höherer Instanz gestattete das Gericht nicht.

Über den Sinn der Rechtschutzversicherung

Permanenter Alkoholgenuss während einer Geschäftsreise führte zur Kündigung……

Eine Frau trat eine Geschäftsreise an. Ihre Angewohnheit, sich sowohl während der Reise, den ganzen Tage über permanent zu betrinken, obwohl sie nicht alkoholsüchtig war, bemerkten sowohl die Kollegen, als auch die Geschäftspartner. Die Exzesse waren sowohl durch den Geruch, als auch dadurch, dass sie ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledigen konnte erkennbar.

Als ihr Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er sie fristlos. Diese klagte zwar dagegen, fand selbst nach ihrer Berufung beim Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein wenig Verständnis für ihr Verhalten. Dieses bestätigte die Zurückweisung der Klage mit dem am 3.05.07 gesprochenem Urteil (Az.: 4 Sa 529/06).

Bei der Gerichtsverhandlung stellte es sich heraus, dass zwar ein gewisser Alkoholgenuss, vor allem nach Feierabend erträglich sei. Das, was die jedoch Klägerin veranstaltete war beim besten Willen zuviel des Guten und sprengte sämtliche Rahmen. Daher sei wegen des Verstoßes ihrer Verpflichtungen gegenüber der Firma und des Arbeitgebers sehr wohl ein Grund für eine unbefristete Kündigung gegeben. Im Regelfall sei eine Verwarnung, oder dergleichen schon zuvor angebracht, aber in dieser Angelegenheit könnte man dies von keinem Chef erwarten. Zumal das Ansehen des Unternehmens dadurch einen spürbaren Knacks bekommen hat.

Hier sieht man mal wieder wie sinnvoll eine Rechtschutzversicherung ist, da die Kosten eines Arbeitsgerichtsprozesses normalerweise je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt werden müssen.

Über die Wichtigkeit der privaten Haftpflichtversicherung

In diesem Fall wird die Wichtigkeit deutlich, die man als Verkehrsteilnehmer zu walten hat, wenn sich Kinder in unmittelbarer Nähe aufhalten. Der Großvater eines fünf Jahre alten Mädchens fuhr seine Enkelin vom Kindergarten nach Hause. Den Wagen parkte er so, dass die beiden noch ein paar Meter zu laufen hatten. Aus einem unerklärlichen Grund rannte diese plötzlich über die Straße, direkt in einen Radfahrer. Während die kleine Lady unversehrt blieb, erlitt der Drahteselritter bei dem folgenden Sturz Kopf- und Wirbelsäulenverletzungen.

Das trug eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung von 50000€ nach sich, da nach Meinung des Geschädigten eine eindeutige Verletzung der Aufsichtspflicht darstellte. Die private Haftpflichtversicherung lehnte die Schadensregulierung ab. Das Kind sei erstens Schuldunfähig, zweitens war es in der Obhut einer Person, die in der Situation den Status eines Erziehungsberechtigten einnimmt. Drittens war die „Täterin“ nachweislich in Sachen „Vorsichtsmaßnahmen und Verhalten im Straßenverkehr“ ausreichend unterwiesen worden.

Darauf schaltete der Radfahrer das Gericht ein. Die Herren im Oberlandesgericht Bamberg waren in dem Fall gleicher Meinung. Darum konnte der Familie keinen Vorwurf gemacht werden, sodass die Richter die Klage 07.1206 zurückwiesen (Az.: 5 U227/06).

Wäre die Familie schuldig gesprochen, könnte sie froh sein, zuvor eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben

Hausratversicherung verweigert Schadensersatz von gestohlenem Edelbesteck

Bei einem Versicherten wurde eingebrochen. Dabei bekamen die Diebe ein 15000€ teures aus Silber bestehendes Besteck in die Hände. Als die Hausratversicherung für den Verlust nur teilweise aufkam, zog der Geschädigte vor Gericht. Die Richter im Kammergericht Berlin hingegen hielten das Verhalten der Versicherer für völlig in Ordnung. Dies bekräftigten sie mit der Zurückweisung der Klage am 4.08.06 (Az.: 6 U 79/06). Schließlich habe der Kläger keine Versicherung für Wertsachen abgeschlossen.

Da nach Ermessen des Gerichts kein gutes Fachwissen Vorraussetzung sei, um auch ohne Mitteilung des Vermittlers zu wissen, das man so etwas Teures besonders versichern sollte, um auf eine Schadensregulierung zu hoffen, ließ das Gericht auch keine Beschwerde wegen Vernachlässigung der Beratungspflicht gelten.

Was auch noch zu Ungunsten des Klägers sprach, war das Gegenfeuer der Versicherung. Diese wies auf den § 19 der (VHB) Allgemeinen Hausratversicherungs-Bedingungen hin, in dem die Definition von Wertsachen aufgelistet sei. Das Silberbesteck erfülle somit im Sinne des Paragraphen die Kriterien für Wertsachen. Was ebenfalls ein Laie mit etwas Sachverstand wissen sollte ist, dass ein solches Besteck, welches, wie wir inzwischen erfahren haben, als Wertsache gewertet wird und somit nicht zum Hausrat gehört.

Dem Versicherer kann kein Vorwurf gemacht werden, auch wenn dieser, wie vom Kläger angegeben, das gestohlene Besteck gebraucht hatte. Da während dem Beratungsgespräch das Thema Wertgegenstände besprochen wurde, hätte der Kläger selber fragen müssen, ob oder wie das Besteck versichert werden kann. Dies war jedoch nicht der Fall und so könne auch niemand (außer den Gaunern) zur Verantwortung gezogen werden. Damit war die Verhandlung geschlossen und der Kläger musste sich mit einer Niederlage zurecht finden.