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Autodiebstahl: KFZ-Versicherung verweigert Zahlung wegen falscher Kilometerangaben

Während einer Reise durch Polen wurde das Auto gestohlen. Der Reisende meldete den Schaden bei seiner KFZ-Versicherung und gab an, dass das Fahrzeug 130.000 Km auf dem Buckel hatte. Bei dieser Angabe verwendete er das Wort „circa“, um das Vorhandensein eventueller Abweichungen zu rechtfertigen. Allerdings bemerkten die Versicherer, dass ungefähr ein Jahr vor dem Ereignis ein neuer Tacho eingebaut wurde. Auf der Anzeige des alten Gerätes war abzulesen, dass der angegebene Kilometerstand (von 130.000 Kilometern) zu dem Zeitpunkt, also ein Jahr vorher, schon erreicht wurde. Deshalb verweigerte die Versicherungsgesellschaft den Schadensersatz von 8300€.

Dagegen klagte der Geschädigte und kassierte eine Abfuhr. Das Landgericht Coburg urteilte am 23.03.07 zu Gunsten der beklagten Versicherung (Az.: 14 O 122/07). Die Richter machten deutlich, dass eine richtige und möglichst genaue Beantwortung der von der Versicherung gestellten Fragen von Nöten sei, um die genaue Schadenssumme bestimmen zu können, was natürlich bei der Berechnung des von der Kaskoversicherung zu zahlenden Schadensersatzes von großem Belang ist. Dabei spiele das Alter des Autos und/oder die mit dem Fahrzeug zurückgelegte Strecke keine Rolle, in so einem Fall müssen Angaben möglichst exakt sein. Auch wenn man von niemand verlangen könne, dass diese auf das Hundertstel korrekt seien, so könne man doch erwarten, dass sich die Abweichungen auf maximal zehn Prozent beschränken.

Ansonsten habe die Versicherung wie in dieser Gerichtsverhandlung festgestellt, das Recht, die Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund Falschangaben anzufechten. Diese 10% waren jedoch überschritten. 10% von 130.000 wären nach Adam Riese 13.000. Der Kläger ist aber nach dem Austausch des Tachos 13.680 Kilometer gefahren, was zusammen 143.680 Kilometer ergibt (eine kleine Matheübung am Rande), somit betrug der Kilometerstand eindeutig mehr als zehn Prozent. Beim Thema KFZ-Versicherung sollte man halt immer gut informiert sein, um nicht am Ende mit leeren Händen dazustehen.

Schmerzensgeldforderung - oder eine Bombenstimmung

Um ihren Haaren ein größeres Volumen zu geben entschloss sich eine Frau, Lockenwickler zu besorgen. Diese mussten aufgrund einer neuartigen Funktionsweise für kurze Zeit in heißes Wasser gelegt werden. Dies tat die Frau und beschäftigte sich währenddessen anderweitig. Dabei merkte sie nicht, dass die Wickler schon viel zu lange im Topf waren und sich hinein brannten. Um eine Katastrophe zu vermeiden startete die Frau einen Löschversuch, was eine Explosion zur Folge hatte. Aufgrund der Brandwunden im Gesichtsbereich forderte die Frau mit der Begründung Schmerzensgeld, dass die Firma dem Produkt entsprechende Warnhinweise hätte beilegen müssen.

Das Gericht war da jedoch anderer Meinung, da solche Warnungen vor allem dann angebracht werden müssen, wenn bei unsachgerechtem Gebrauch vorhersehbare Gefahren entstehen. Die Verletzungen, welche die Klägerin bei dem Vorfall erlitt wurden jedoch durch eine unsachgerechte Brandbekämpfungsmaßnahme verursacht. Im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten sind die Firmen in Deutschland nicht verpflichtet, Warnhinweise für die Folgen sämtlicher fahrlässiger Handhabungen beizulegen, die beim Verbrauchern Schaden herbeiführen. Damit konnte des Lockenwicklerproduzenten kein Vorwurf gemacht werden, sodass diese mit dem am 27.09.06 gesprochenem Urteil (Az.: 11 O 40/06) freigesprochen wurden.

Auffahrunfall

Wenn das Gefährt des Hintermannes den Allerwertesten des eigenen Autos küsst

Auch wenn nach einem Schadensfall geregelt wurde, wer dafür verantwortlich war, so kann der Geschädigte veranlassen, dass sich ein Rechtsanwalt darum kümmert, dass entsprechend Ersatz geleistet wird. Die Kosten für den Anwalt muss dennoch von der Versicherung des Schädigers bezahlt werden, selbst wenn es sich bei dem Geschädigten um den Inhaber einer Anwaltskanzlei handeln würde. Dies beschloss das Landgericht Mannheim mit dem am 22.06.07 gesprochenem Urteil (Az.: 1 S 23/07).

In diesem Fall war der Geschädigte der Besitzer eines Leasingunternehmens. Ein PKW, welcher sich in seinem Besitz befand wurde durch einen Auffahrunfall beschädigt. Der Schaden betrug über 9000€. Die Haftpflichtversicherung wäre auch für diesen aufgekommen, lehnte aber die Regulierung der zusätzlichen Anwaltskosten ab, da der Geschädigte gegen den Paragraphen 254 Absatz 2 BGB verstoßen hatte, in dem die Regelungen über die Schadensminderungs-Pflicht festgehalten sind.

Die Richter sahen das jedoch anders und verurteilten die Versicherer des Verursachers zur vollen Zahlung. Zu den Verpflichtungen einer Haftpflichtversicherung gehöre nach Ansicht des Gerichts nicht nur der Schadensersatz, sondern auch der Ausgleich für die Kosten, die mit der Feststellung der Rechtssituation verbunden sind, was die Kosten für einen Anwalt mit einbezieht. Einschränkungen für diese Regelung gibt es bestenfalls dann, wenn der Schaden in so kleinem Ausmaß vorhanden ist, dass sowohl die Höhe des zu begleichenden Schadens, als auch die Ansprüche an den Verursacher offensichtlich sind und vor Gericht ohne weiteres als begründet angesehen werden können.

Dies war hier jedoch nicht der Fall. Schon allein die Betriebsgefahr, die vom Gebrauch eines Autos ausgeht stellt sich für Juristen immer wieder als eine harte Nuss heraus. Zudem der Schaden des Wagens des Versicherten der beklagten Versicherung auch noch dazukam. Damit musste sich die Versicherung zufrieden geben, da eine Verhandlung in der nächsten Instanz nicht genehmigt wurde.

Sachschaden an Holztisch in Anwaltskanzlei oder: Tischlein deck dich!

Eine Mutter hatte eine Besprechung mit ihrer Anwältin, um sich über den Rechtsbeistand einer familiären Angelegenheit zu erkundigen und zu beraten. Auch die zwei Kinder der Mandantin waren anwesend.

Die Frau saß, wie die beiden Söhne an der Längsseite des Beratungstisches. Die Anwältin gab den jungen Burschen Leuchtstifte und ein Blatt Papier zum Schreiben und zum Malen. Einer der beiden presste den Stift jedoch so stark auf, dass das Papier weich wurde und der Tisch in Mitleidenschaft gezogen wurde. Der Schaden an dem hochwertigen Teil belief sich auf 1500€. Die Anwältin wollte dafür einen Ausgleich haben, weil die Mutter auf ihre Kinder besser hätte achten müssen.

Das sahen die Richter vom Amtsgericht München etwas anders und urteilten am 22.07.07 zu Gunsten der Beklagten (Az.: 271 C 8031/07). Im gewissen Sinne hatte die klagende Rechtsanwältin zwar recht, wenn es darum geht, dass die Eltern auf ihren Nachwuchs zu achten hätten und Beschädigungen rechtzeitig vorbeugen/verhindern müssten, aber die Teilschuld der Geschädigten war in dieser Angelegenheit so hoch bemessen, dass man die Beschuldigte dafür beim besten Willen nicht belangen könne.

Ohne das von der Anwältin den Kindern übergebene Malzeug wäre es erst gar nicht so weit gekommen. Außerdem kannte sie sich über ihre Schreibsachen besser aus und hätte wissen müssen, welche Konsequenzen die Verwendung eines Papiers mit den Eigenschaften gehabt hätte. Ein (nicht erfolgter) Hinweis auf den Wert des Tisches, sowie auf die Folgen möglicher Beschädigungen wäre somit ein wichtiger Teil gewesen, um die Gefährdung zu mindern. Außerdem hätte sie jederzeit den entstandenen Schaden mit Leichtigkeit verhindern können. Zudem war sie von der Sitzposition günstig genug gesessen, um jederzeit den Überblick zu haben. Daher könne die Mutter keinesfalls belangt werden.

Sachschaden durch Alberei

Ob ein Junge das heilige Feuer löschen wollte?

Ein dreizehn Jahre alter Junge ging nach einem Saufgelage mit Kumpels in eine Kirche, um Mist zu bauen. Dort spielten sie mit einem Feuerlöscher rum. Dabei entstand an der Inneneinrichtung ein Schaden von 28.000€. Die Haftpflichtversicherung verweigerte die Kostendeckung, da gemäß § 4 II 1 der Allgemeine Bedingungen die Versicherung von der Zahlung befreit ist, wenn der Schaden gewollt verursacht wurde.

Daraufhin klagte die Mutter des Kindes mit der Begründung, der Sohn hatte über die Konsequenzen seines Tuns keine Vorstellung und ihm war nicht bewusst gewesen, was er mit der Spielerei anrichtete. Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Klage der Frau statt und verurteilte die Versicherung am 6.07.07 zur Ausgleichszahlung (Az.: 10 U 1748/06).

Die Mutter des „Übeltäters“ schilderte den Richtern glaubwürdig, dass dieser keine Ahnung über die höchst schädlichen Inhaltsstoffe des Löschers hatte. Daher könne nach Aussage der Klägerin nicht von einer geplanten Aktion zur Herbeiführung von möglichst viel Schaden die Rede sein. Die Richter waren da gleicher Meinung und definierten bei dieser Gelegenheit einmal das Wort „vorsätzlich“. Vorsätzlich tut man nur etwas, wenn man sich über das Gelingen einer illegalen Handlung im Klaren ist und dies auch erreichen möchte und anschließend das (schädigende) Ansinnen in die Tat umsetzt.

Dabei ist nicht nur die Tat selbst, sondern sind auch Schäden mit inbegriffen, die im Nachhinein durch die Handlung entstanden sind. Solche Schäden sind von der Haftpflichtversicherung nur zu tragen, wenn der Verursacher weder etwas über den schädigenden Einfluss seiner Handlungen gewusst-, gewollt- oder den Schaden, ohne einzugreifen, zugelassen hat. Die wahren Motive dabei festzustellen sei eine harte Nuss und wenn es sich um einen mutmaßlich gewollten Schaden handelt, ist (fast) immer die Versicherung in der Beweispflicht.

Somit war die Sache für die Familie noch einmal gutgegangen und in fünf Jahren hat der Bub etwas lustiges zu erzählen….
…wenn er hoffentlich etwas daraus gelernt hat…

Fahrradunfall: Der Schelm ohne Helm

Ein Radfahrer war in der Innenstadt auf dem Fahrradweg mit nachgewiesenen fünfzehn Stunden-Kilometern unterwegs. Vor dem Vorbeifahren an einer Haltestelle klingelte er vorsorglich, um etwaige Gefährdungen zu mindern. Eine Fußgängerin, die zufällig in eine andere Richtung schaute, überhörte dies aber offensichtlich und lief auf den Radweg. Der Radfahrer bremste so stark, dass er über den Fahrradlenker geschleudert wurde und sich neben anderweitigen Verletzungen eine Kopfverletzung zuzog.

Die unachtsame Fußgängerin weigerte sich jedoch den Schadenersatz und das verlangte Schmerzensgeld zu bezahlen. Ihrer Begründung nach hätte er eben nicht so stark abbremsen dürfen, dann wäre er auch nicht gestürzt und mit einem Fahrradhelm wäre ihm die Kopfverletzung erspart geblieben.

Das Düsseldorfer Oberlandesgericht sah dies jedoch ganz anders. Darum verurteilte dies die Frau am 18.07.07 zur Befriedigung der vom Geschädigten gestellten Ansprüche (Az.: I – 1 U 278/06). Mit folgenden Aussagen erläuterten die Richter ihre Entscheidung:

Der Radfahrer fuhr zu dem Zeitpunkt mit 15 Km/h auf einem Radweg. Dies sei (in dieser Situation) keineswegs zu schnell.

Man könne bei eventuellen oder vermeintlichen Gefahrensituationen von einem Radler nicht verlangen, dass dieser zwangsläufig auf einen unter Umständen von anderen Verkehrsteilnehmern „automatisch“ begangenen Fehler vorbeugend handelt. Solche Maßnahmen, welche unter anderem eine Abbremsung auf Schrittempo voraussetzen, würden sein Vorfahrtsrecht auf ein unzulässiges Maß entkräften.

Eine Regelung oder Ähnliches, welche Radfahrern vorschreibt, auch ohne ein direktes Fehlverhalten die Geschwindigkeit zu reduzieren, hätte zur Folge, dass die Menschen mit ihrem „Stahlpferd“ zukünftig auf dem Hoheitsgebiet der Autos anstatt auf ihren Radwegen zu finden wären.

Bei dem Argument der Beklagten, er habe gegen die Helmpflicht verstoßen bzw. er habe (wenn es solche Pflichten offiziell überhaupt gibt) fahrlässig gehandelt, da sein Kopf ungeschützt war, mussten die Richter hinzufügen, dass eine solche Verpflichtung, zumindest für Hobbyfahrer, nicht oder nur teilweise im Gesetz enthalten sind (was allerdings nicht bedeutet, dass man ungestraft davon kommt, wenn man keinen Helm trägt, da eine eventuelle Mitschuld an den Unfallfolgen die Konsequenz sein könnte). Auf jeden Fall war der Verunglückte kein Rennfahrer und hatte auch kein Sportrad unter sich, als er stürzte, so dass das Urteil trotzdem zu seinen Gunsten ausfiel.

Auf den Hund gekommen - ungewöhnlicher Autounfall

Eine Frau ging mit ihrem Hund auf einer nicht allzu großen Straße Gassi. Der Hund lief unbemerkt auf die andere Seite, was auch unter anderem durch die automatische Leine ermöglicht wurde. Diese straffte sich und verlief somit über die Straße. Es kam, wie es kommen musste: Ein Auto fuhr über die Fahrbahn und fuhr gegen die „Stolperfalle“. Der Hundeführerin wurde das Ende der Leine aus der Hand gerissen und dabei erlitt sie einige Verletzungen.

Darauf forderte sie Schmerzensgeld und Schadensersatz von der Versicherung des Fahrers, diese lehnte die Erfüllung der Forderungen ab. Auch das Gericht (Amtsgericht München) vertrat eine andere Meinung als die Geschädigte. Darum urteilte dieses am 26.01.07 zu Gunsten des Beklagten. Lediglich ein Viertel der Schuld wurde dem Fahrer zugeschrieben, welche aus der Betriebsgefahr des Autos, sowie einem gewissen Ausmaß an Unachtsamkeit hervorging (Az.: 345 C 24576/06).

Die Richter waren der Meinung, dass die Frau besser auf ihr Tier hätte aufpassen müssen. Da in der nicht ganz so hellen Abendzeit die Leine in ihrem gespannten Zustand nur schwer zu sehen war und auf der Fahrbahn jederzeit ein Auto vorbeifahren könnte, hätte sie behutsamer vorgehen müssen.

Auch der PKW- Fahrer hätte sich besser auf die Straße konzentrieren müssen und bei Sichtung der Gefahrenquelle die Geschwindigkeit entsprechend drosseln müssen. Das er aber vorsichtig unterwegs war, konnte er nicht beweisen. Daher müsse er 25% der Schuld tragen. Hätte jedoch ein Radfahrer das Seil überfahren, wäre die Klägerin alleine schuld gewesen und hätte froh sein können, wenn dem Fahrradfahrer nichts passiert wäre.

KFZ-Diebstahl oder der Schlüssel zur Wahrheit

Im Rahmen der nötigen Frischluftzufuhr eines Hauses, die zwar in der Regel durch geöffnete Fenster gewährleistet wird, ließ die Geschädigte in diesem Fall die Haustüre offen. Das machte sich ein Langfinger zu Nutze, um in die Wohnung einzudringen und einen Autoschlüssel zu stehlen. Anschließend machte er sich mit dem vor dem Haus abgestelltem Fahrzeug aus dem Staub.

Die offen gelassene Türe bezeichnete die Kaskoversicherung als Lockruf, bei ihr einzubrechen und sie zu bestehlen. Da die Versicherer dies als Fahrlässigkeit bezeichneten, verweigerten sie gemäß § 61 VVG die Leistung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe war da anderer Meinung und verurteilte die Versicherung am 21. November 2006 zur Zahlung der Leistungen (Az.: 12 U 150/06).

Die Argumente der Kasko fand das Gericht als unzutreffend. Da die Frau sich in der Wohnung aufhielt, während die Türe offen war. Da für ein Haus immer eine gewisse Zeit lang die Phase der Frischluftzufuhr angemessen ist, wird potentiellen Einbrechen automatisch das Eindringen vereinfacht. Die Türe zum Lüften zu öffnen, wurde somit bestenfalls als einfache Leichtfertigkeit gewertet.

Zu Gunsten der Klägerin erwies sich die Tatsache, dass das Gebäude durch einen hohen Zaun geschützt war und der Schlüssel erst im inneren des Hauses gesehen werden konnte. Das Risiko während der Tageszeit beim Einbruch erwischt oder gesehen zu werden, war also so groß, dass man beim besten Willen nie auf die Idee käme, bei diesen Umständen so einer kühnen Tat zum Opfer zu fallen.

Somit wurde die beklagte Versicherungsgesellschaft zur Leistungspflicht zu verurteilt, trotz eines geringen Grades an Leichtfertigkeit seitens des Opfers.

Kampf der Hotdogs - Über die Wichtigkeit der Hundehaftpflicht

Eine Hundebesitzerin ging mit ihren Wauwaus spazieren und wurde von einem kampffreudigen Köter angefallen. Während die zwei Hunde der Frau gegen das angreifende Tier kämpften, fiel die Herrin zu Boden, weil sie die Leinen nicht losließ, was einen Kreuzbandriss und eine Verletzung des linken Daumens zur Folge hatte.

Der Besitzer des freilaufenden Hundes wollte den Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen von über 10.000€ nur zum Teil nachkommen, da seiner Ansicht nach die Hunde der Frau eine größere Gefahr darstellen, zumal sie nicht gestürzt wäre, hätte sie die Leinen losgelassen. Da war das Landgericht Coburg jedoch anderer Meinung. Die Gefahr, die von den beiden Tieren ausgeht, wenn sie frei wären, wäre nicht abschätzbar, was für die Klägerin spricht. Hätte die Klägerin, wie vom Beklagten Hundehalter erwähnt, die Leinen losgelassen, wäre sie nicht hingefallen. Darum wertete das Gericht das Verhalten der Frau als Teilschuld zu 20 Prozent. Dies entschieden die Richter mit dem am 07.02.07 festgelegten Beschluss, der unter folgendem Aktenzeichen zu finden ist: 12 O 741/06

Tja, liebe Hundehalter…. Wenn Sie beim Gassi gehen von einem freilaufendem Hund angefallen werden, sind Sie, wenn es dumm läuft immer mitschuldig: Lassen Sie Ihren Hund los und kommt dadurch ein Dritter zu Schaden, müssen Sie sich auf einen entsprechenden Schadenersatz einstellen. Außerdem könnte der Hund unter die Räder kommen. Halten Sie jedoch die Leine(n) fest, so kann es Ihnen passieren, was der Dame passiert ist, sodass Sie nach der Rechtssprechung des Landgerichtes automatisch eine Teilschuld bekommt. Also, entscheidet euch……

Drei, zwei, eins, meins: (Trick)?-Diebstahl an Touristen - Hausratversicherer verweigert die Zahlung

Einem Touristen wurde am helllichten Tag durch einen Dieb die Uhr gestohlen. Dieser griff den ahnungslosen von hinten an und zwängte seine Hand zwischen die des Opfers und dessen Uhr. So schleifte der Räuber den Urlauber mit sich, bis er im Besitz der wertvollen Uhr war.

Neben einigen Verletzungen, die der Geschädigte davon trug bekam er auch eine Absage von der Versicherung, da diese die Zahlung verweigerte. Deren Aussage nach war das Verhalten des Geschädigten fahrlässig, da er mit seinem ärmellosen Oberteil die Uhr öffentlich präsentiert hatte. Außerdem war der Vorfall nach Ansicht ein plötzlich vonstatten gegangener Trickdiebstahl. Dies stellt nach deren Beurteilung die Befreiung der Zahlungspflicht ohnehin außer Frage. Der Bestohlene zog vor Gericht und kam so zu seinem Recht. Die Richter im Oberlandesgericht Köln urteilten am 13.03.07 zu Gunsten des Klägers (Az.: 9 U 26/05). Die Justiz war der Meinung, dass die Versicherer die Situation völlig falsch eingeschätzt hatte:

Der in Neapel liegende Urlaubsort des Geschädigten ist zumindest zur Tageszeit als relativ ungefährliches Gebiet einzuschätzen. Er hatte zudem keinen Grund, sich unsicher zu fühlen, da er in der „Obhut“ eines Gefährten war, der sich dort auskannte und wusste, worauf zu achten war. Das Tragen eines T-Shirts während des Sommers oder an heißen Tagen könne nicht als zur Schaustellung der Uhr gewertet werden. Was die Behauptung der Versicherung, es handelte sich um einen Trickdiebstahl, betrifft, so konnte das Gericht bei dem Tatablauf nichts der gleichen erkennen. Der Geschädigte wurde vielleicht überrumpelt, aber da vom Täter eindeutig Gewalt eingesetzt wurde, ist eher von einem (un-)gewöhnlichen Raub die Rede. Daher wurde Die Gesellschaft zur Zahlung von über 8000€ verurteilt.