Gebäudeversicherungen müssen auch durch geringe Leichtfertigkeit entstandene Schäden bezahlen
Wenn bei einer Mietwohnung ein durch den Mieter herbeigeführter Schaden entsteht und dieser weder absichtlich, noch durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde, dann ist die Gebäudeversicherung nicht von der Leistungspflicht befreit. Dies beschloss der Bundesgerichtshof (BGH) am 8 November 2000 (Az.: IV ZR 298/99) und am 14. Februar 2001 (Az VIII ZR 292/98).
Dabei musste dieses sich gleich in 4 Berufungsverfahren mit der sich allmählich herauskristallisierenden Rechtslage, des in diesem Text angesprochenem Themas, auseinandersetzten.
Der erste Beschluss des Gerichts besagt, dass bei geringer Leichtfertigkeit die Leistungspflicht erhalten bleibt (siehe Fettgedrucktes). Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung spielt bei dieser Entscheidung keine Rolle.
Die Zahlungspflicht der Versicherung existiert weiterhin, wenn Schäden in einer Wohnstätte entstehen, in der jemand gebührenfrei leben darf. (Eine Garage ist beispielsweise unbenutzt. Ein Bekannter des Besitzers nutzt die Garage ohne dafür zahlen zu müssen. Auch in einem solchen Fall tritt die Regressfreiheit ebenfalls in Kraft)
Der Schaden ist dem Mieter auch dann nicht zuzurechnen, wenn ein Dritter eine Tätigkeit im Auftrag des Mieters durchführt und dabei einen durch grobe Fahrlässigkeit einen Schaden verursacht. Paragraph 278 BGB („Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.“) ist in dem Fall nicht miteinbeziehbar.
Wenn eine Gebäudeversicherung zur Zahlung verpflichtet ist, steht dieser eine finanzielle Beteiligung an den Kosten seitens der Haftpflichtversicherung gemäß § 59 Absatz 2 Satz 1 VVG zu. Diese Beteiligung darf jedoch nie 100% der zu deckenden Kosten betragen.
Wenn ein Gebäudeversicherer gerichtlich zum Regressverzicht verurteilt wird, lässt sich dieser Beschluss nicht auf die Hausratversicherung des Vermieters projizieren.
Die veröffentlichten Zitate stammen ursprünglich aus einer Pressemitteilung des Gerichtes.
Die Urteile werden unter folgenden Aktenzeichen veröffentlicht:
Az.: IV ZR 378/02
Az.: IV ZR 26/04
Az.: IV ZR 116/05
Az.: IV ZR 273/05.
