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Gebäudeversicherungen müssen auch durch geringe Leichtfertigkeit entstandene Schäden bezahlen

Wenn bei einer Mietwohnung ein durch den Mieter herbeigeführter Schaden entsteht und dieser weder absichtlich, noch durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde, dann ist die Gebäudeversicherung nicht von der Leistungspflicht befreit. Dies beschloss der Bundesgerichtshof (BGH) am 8 November 2000 (Az.: IV ZR 298/99) und am 14. Februar 2001 (Az VIII ZR 292/98).

Dabei musste dieses sich gleich in 4 Berufungsverfahren mit der sich allmählich herauskristallisierenden Rechtslage, des in diesem Text angesprochenem Themas, auseinandersetzten.

Der erste Beschluss des Gerichts besagt, dass bei geringer Leichtfertigkeit die Leistungspflicht erhalten bleibt (siehe Fettgedrucktes). Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung spielt bei dieser Entscheidung keine Rolle.

Die Zahlungspflicht der Versicherung existiert weiterhin, wenn Schäden in einer Wohnstätte entstehen, in der jemand gebührenfrei leben darf. (Eine Garage ist beispielsweise unbenutzt. Ein Bekannter des Besitzers nutzt die Garage ohne dafür zahlen zu müssen. Auch in einem solchen Fall tritt die Regressfreiheit ebenfalls in Kraft)

Der Schaden ist dem Mieter auch dann nicht zuzurechnen, wenn ein Dritter eine Tätigkeit im Auftrag des Mieters durchführt und dabei einen durch grobe Fahrlässigkeit einen Schaden verursacht. Paragraph 278 BGB („Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.“) ist in dem Fall nicht miteinbeziehbar.

Wenn eine Gebäudeversicherung zur Zahlung verpflichtet ist, steht dieser eine finanzielle Beteiligung an den Kosten seitens der Haftpflichtversicherung gemäß § 59 Absatz 2 Satz 1 VVG zu. Diese Beteiligung darf jedoch nie 100% der zu deckenden Kosten betragen.

Wenn ein Gebäudeversicherer gerichtlich zum Regressverzicht verurteilt wird, lässt sich dieser Beschluss nicht auf die Hausratversicherung des Vermieters projizieren.

Die veröffentlichten Zitate stammen ursprünglich aus einer Pressemitteilung des Gerichtes.

Die Urteile werden unter folgenden Aktenzeichen veröffentlicht:
Az.: IV ZR 378/02
Az.: IV ZR 26/04
Az.: IV ZR 116/05
Az.: IV ZR 273/05.

Diebstahl - ein Handwerk, das seit U(h)rzeiten existiert…

Das am 15 November 2005 vom Oberlandesgericht Düsseldorf gesprochenem Urteil fiel zu Gunsten der beklagten Versicherung aus (Az.: I-4 U 12/05).

Der Kläger war zur nächtlichen Stunde mit dem Zug in unterwegs und richtete sich in einem menschenleeren Abteil einen Schlafplatz ein. Seine Armbanduhr ließ er beim Schlafen an der Hand, sodass diese für jeden, der vorbei ging gut sichtbar war. Die Jacke, welche die 37000€ teure Uhr verdeckt hätte, nutzte der Fahrgast als Kissen. Da dies aus Sicht der Versicherung sehr leichtfertig war, verweigerte sie nach dem Diebstahl des besagten Chronometers die Erstattung des Schaden. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in der oben genannten Gerichtsverhandlung feststellte.

Das Verhalten des Geschädigten, eine solch teure Uhr offen, ungesichert und gut sichtbar zu tragen und dann auch noch einzuschlafen, entbinde den Versicherer wegen des enormen Ausmaßes an Fahrlässigkeit von der Leistungspflicht gemäß § 61 VVG. Was der Kläger hätte tun müssen, um doch noch Ansprüche bei der Gesellschaft zu haben, hatte der die Richter bei der Gelegenheit erläutert:

Erstens hätte die Uhr so verstaut und sichern werden müssen, dass sie für andere Personen nicht zu sehen ist. So wäre auch niemand in Versuchung geraten, sie zu stehlen.

Zweitens hätte er alles tun müssen, um einen so tiefen Schlaf zu vermeiden, da ein Zugabteil ein unsicherer Ort ist. Und außerdem hätte er seine Sitzposition so wählen müssen, damit sich das teure Stück auf der Fensterseite und nicht in Richtung des Ganges befindet.

Jedenfalls blieb dem Kläger der Versicherungsschutz versagt und eine Berufung wurde vom Gericht auch nicht zugelassen.

Elementarversicherungen: „Die haben doch einen Dachschaden“

In diesem Artikel geht es zwar nicht direkt um das Hausdach, sondern um das Untergeschoss.

In unserer Zeitung habe ich einen Leserbrief nach der Sturzflutkatastrophe in Forchheim gefunden.

Eine Frau, welche Ihre Elementarversicherung bei einem Versicherer mit Sitz in Coburg abgeschlossen hatte, beschwerte sich darin lautstark. Im Rahmen des Unwetters, das vor kurzem Forchheim verwüstete, erlitt die Frau im Untergeschoss einen erheblichen Schaden. Der Versicherer verweigerte die Regulierung, obwohl in der Hausratversicherung die Elementarversicherung eingeschlossen war.

Die lapidare Antwort des Versicherers war, dass in der Elementarversicherung höhere Gewalt nicht versichert sei. Höhere Gewalt war den entsprechenden Klauseln zu Elementarschäden ausgeschlossen. Schon eine seltsame Elementarversicherung, die nicht für Elementarschäden aufkommt….

Hier sieht man mal wieder wie wichtig die Beratung auch in einer so vermeindlich einfachen Versicherung wie der Hausratversicherung ist. Nun stellt sich die Frage, was ist günstiger, ein billiger Beitrag oder eine vernünftige Beratung bei einem kompetenten Versicherungsmakler, der die passende Absicherung empfehlen muss, auch wenn diese Versicherung ein paar Euro teuerer ist.

Autoversicherungen: Wenn das Kampfgefährt Schaden nimmt

Wenn man bei geringfügigen Schäden Schadensersatz von der Versicherung haben möchte, so muss man diesen innerhalb einer angemessenen Zeit (eine Woche) bei Einhaltung der Schriftform oder über Telefon geltend machen. Davon ausgeschlossen sind „minimale“ Beschädigungen bis zu 500€. Dies rät der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.

Allerdings sei es nicht immer klug, einen so genannten Bagatellschaden von der KFZ-Versicherung bezahlen zu lassen, da man bekannterweise zurückgestuft wird. Entscheidend dabei ist nicht die Höhe des Schadens, sondern die Häufigkeit. Dies ist meist sehr kostspielig, wenn man für kleine Beschädigungen selber aufkommt, ist es in der Regel profitabler.

Bei Beträgen bis zu fünfhundert Euro gibt es die Möglichkeit, gemeldete Schadensfälle der Versicherung zu erstatten und dafür wieder den alten Schadensfreiheitsrabatt zu bekommen. Dabei sollte man die Frist von sechs Monaten ab Erhalt der Informationen über die Schadenshöhe wahren. Sollte der Vertrag innerhalb dieser Zeit auslaufen oder die Frist bis ins darauffolgende Jahr reichen, wird der Vertrag zurückgestuft. Bei zeitgemäßer Rückerstattung innerhalb der Frist werden dann die erhöhten Beiträge wieder ausgeglichen.

Autounfall wegen geringer Profiltiefe

Kein „Safer-Drive“ wegen aufgebrauchter „Gummis“

Einen Rechtsstreit focht ein Fahrzeugführer mit seiner Vollkaskoversicherung aus. Das Auto geriet außer Kontrolle und wurde bei einer Kollision mit einem Hindernis schwer beschädigt. Wie es sich im Nachhinein herausstellte, waren die Reifen des Autos stark abgefahren, was zu dieser Meinungsverschiedenheit führte.

Es kam zu einer Gerichtsverhandlung. Die Richter urteilten am 25. April 2006 (Az.: 9 U 175/05) zu Gunsten des Klägers. Dieser konnte nämlich einige Dinge nachweisen und so seinen Sieg vor Gericht erringen. Als Erstes stellte es sich heraus, dass den Polizisten bei der Messung der Profiltiefe ein Fehler unterlaufen war. Die von den Beamten festgestellten Werte lagen bei dem linken Hinterreifen zwischen 0,7 und 1,1mm. (tatsächlich betrug die Tiefe zur Unfallzeit 1,5mm). Ähnlich war es auch bei der rechten Seite. Dort stellte die Polizei zwischen 0,5 und 0,9 mm fest, welche sich jedoch als 1mm entpuppte. Das bedeutete auf den ersten Blick nur, dass der Autofahrer anscheinend fahrlässig gehandelt habe und so eigentlich auch keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen hätte, würde er nicht eine zweite Sache nachweisen können.

Die Reifen habe er nämlich vor nicht allzu langer von einer Fachwerkstatt erworben, welche diese auch eingebaut hatte. Die Unterschreitung der Profiltiefe sei nach Meinung des Klägers nicht ohne weiteres feststellbar. Zudem hätte der Kläger davon ausgehen können, dass die Reifen wenigstens den Winter über benutzbar wären. Dem stimmte das Gericht zu. Selbst wenn der Geschädigte das Profil nicht ausreichend geprüft habe, lag nach Ermessen der Richter kein Fall von grober Fahrlässigkeit oder Gefahrerhöhung vor. Daher wurde die Versicherung zur Zahlung verurteilt.

Eignung der Schuhe eines Autofahrers oder die „Schuhfetischisten“ in der Justiz

Ein LKW-Fahrer fuhr sein Gefährt mit Schlappen an den Füßen, die hinten offen waren und an denen keine Riemen an den Fersen angebracht waren. Dies nahm ein Amtsgericht als Anlass, den Mann zu einer Geldstrafe von 57,5 € zu verurteilen. In einem weiteren Verfahren vom Oberlandesgericht Celle wurde der Beschluss zurückgenommen (Az.: 322 Ss 46/07).

Trotzdem musste das Gericht mit erhobenem Zeigefinger ein Machtwort sprechen. Autofahrer sind nämlich im Allgemeinen verpflichtet, angemessenes Schuhwerk zu tragen. Das bedeutet, dass Schuhe nur geeignet sind, wenn man sie so am Fuß anbringen kann, dass sie sich nur durch eine absichtlich vorgenommene mechanische Veränderung, vom Fuß lösen können, wie zum Beispiel das Öffnen einer Schlaufe/ eines Klettverschlusses.

Eine weitere Vorraussetzung sei ein Mindestmaß an festem Halt, den der Fuß im Schuh haben sollte, um Rutschen zu vermeiden. Sollten die getragenen Schuhe nicht oder nur teilweiße geeignet sein, muss man bei einem Unfall mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Wenn man beruflich fährt, zum Beispiel als Taxifahrer oder angestellter LKW-Fahrer sollte es ohnehin Unfallverhütungsvorschriften (UVV) geben, die ein angemessenes Schuhwerk in Rahmen der Dienstkleidung vorschreiben.

Der anfänglich verurteilte LKW-Fahrer kam diesmal ungestraft davon, wir hoffen trotzdem, dass er und vielleicht auch die Leser etwas daraus lernen.

Vollkaskoversicherung: Wie man im Alk seinen Versicherungsschutz ertränkt…

In einem ungewöhnlichen Fall baute ein versicherter Motorradfahrer einen Unfall, bei dem dieser schwer verletzt und sein Bike stark in Mitleidenschaft gezogen wurde. Ansonsten entstanden keine weiteren Personen- bzw. Sachschäden. Als er daheim polizeiliche Gesellschaft bekam, mussten sich diese erst einmal knapp dreißig Minuten gedulden, bevor der Verunglückte den Beamten öffnete. In dieser Zeit betrank der „Gastgeber“ sich, um wie später behauptet, eine Trunkenheit während der Fahrt zu vertuschen.

Aufgrund dieses Fehlverhaltens verweigerte die Vollkasko dem Geschädigten die Leistungen. Vor Gericht war die Sache jedoch nicht ganz so eindeutig, wie es auf den ersten Blick aussieht. Das von der Versicherung vorgeworfene rechtswidrige Verlassen der Unfallstelle sei aufgrund des nicht entstandenen Schadens an Dritten dem Geschädigten, im Bezug auf die Leistungspflicht der Gesellschaft, nicht anrechenbar. Auch der nachträgliche Alkoholkonsum konnte dem Kläger im Rahmen der Aufklärungspflicht des Unfallvorganges nicht verübelt werden, da sonst niemand einen Schaden davongetragen hat, was sonst gemäß § 7 Absatz 2 der Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherungen (AKB) zutreffen würde.

Was dem Kläger jedoch vorgeworfen werden konnte, war die Tatsache, dass dieser mit seinem Nachtrunk keine Möglichkeit hatte, nachzuweisen, dass er voll fahrtauglich war. Außerdem sollte man aus mehreren Gründen seine Nüchternheit wahren, wenn in absehbarer Zukunft eine Kontaktaufnahme seitens der Exekutiven bevorsteht. So wurde das am 16.11.06 zu Gunsten der beklagten Versicherung gesprochene Urteil begründet (Az.: 12 U 72/06).

Schadensersatz bei Sachversicherungen: Wer „Faxen“ macht, hat ausgelacht

Wenn jemand mit Hilfe des Rechtsweges Zahlungen, bzw. Entschädigungen bei den Versicherungen verlangt, muss sich nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 12 Absatz 3 an entsprechende Fristen halten. Diese gelten ab dem Zeitpunkt, an dem das Ablehnungsschreiben dem Versicherten ausgehändigt wurde. Die Entsendung dieser Formalien mittels eines Faxgerätes ist für Beginn der Frist nicht von Bedeutung.

Dies Formerfordernis war in folgendem Fall von Bedeutung, als 1998 die Yacht eines Versicherten von einem Feuer zerstört wurde. Der eingeforderte Schadensersatz wurde dem Geschädigten verweigert. Das Dokument wurde am 22.06.1999 durch ein Telefax dem ehemaligen Besitzer (weil die Yacht ja verbrannt war) mit der Information zugeschickt, dass der Gerichtsweg bis zu sechs Monaten für eine Ansprucherhebung zulässig wäre.

Mit der Absicht, die Klagefrist zu wahren legte der Geschädigte am 15.12. desselben Jahres Klage dem verantwortlichen Landgericht ein. Der Gerichtskostenvorschuss wurde am 23. Dezember überwiesen. Da der Anwalt bei der eingereichten Klage das Autogramm vergaß, unterschrieb er nachträglich am 07.01.2000.

Aus gerichtlicher Sicht, habe der Kläger trotz des Missgeschickes seines Anwaltes die Frist eingehalten. Das Zukommen des Ablehnungsschreibens per Telefax wurde nicht bei dem Beginn des Zeitraumes, innerhalb dessen die Klage eingereicht werden müsse, berücksichtigt, weil eine telekopierte Unterschrift in so einem Fall nach § 126 BGB keine Frist in Gang setzt. Somit begann die Frist erst am mit der Übergabe des ursprünglichen Dokuments am 23.06.1999.

Auch wenn mit der verspäteten Signatur die Frist eigentlich abgelaufen wäre, war nach Ermessen des Gerichts durch die Übergabe des Vorschusses die Absicht des Geschädigten, zu klagen, unverkennbar. Dies wurde am 14 März 06 vom Bundesgerichtshof beschlossen (Az.: VI ZR 335/04).

Die Moral von der Geschichte wichtige Unterlagen immer rechtzeitig mit Originalunterschrift an den Versicherer einreichen, weitere Informationen zu Sachversicherungen hier auf unserer Seite.

Wenn man sein Handy beim Fahren sicher im Griff hat….

Ein Lkw- Fahrer griff nach seinem Handy, um wie später von ihm behauptet eine Telefonnummer aufzurufen. Da dies während der Fahrt geschah, wurde dem Fahrer vom Amtsgericht Schwerte Bußgeld in Höhe von 100€ auferlegt. Die darauf folgende Revision wies das Oberlandesgericht Hamm am 12.07.06 zurück, weil der Gebrauch eines Handys während der Fahrt nach § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung nur dann erlaubt ist, wenn der Fahrer das Telefon nicht berührt (Az.:2 Ss OWI 402/06). Genau dieser Kontakt kam aber zustande.

Ähnlich entschied das Oberlandesgericht Hamm in anderen Fällen (Az.: 2 Ss OWi 177/05), als zum Beispiel ein Mann sich nach der Uhrzeit erkundigen wollte und während der Fahrt das Handy aufnahm, um mit einem Blick auf das Display festzustellen, wie spät es bereits war. Auch da wurde kein Unterschied gemacht.

Die Benutzung eines Handys bei einer roten Ampel ist nur bedingt gestattet. Der Fahrer müsse nämlich den Motor abstellen, da dieser sonst ebenfalls rechtswidrig handelt. Und dies muss dann auch noch bewiesen werden. So kam im Oberlandesgericht Celle auch ein weiterer „Verkehrssünder“ nicht um sein Bußgeld (Az.: 211 Ss 111/05).

Und wie es den altgedienten Autofahrern bekannt ist, ist es ohnehin nicht angenehm, wenn mitten im Gespräch die Ampel auf grün umschaltet. Dies wiederum ist mindestens eine Behinderung, wenn nicht sogar eine Gefährdung und könnte somit rechtliche Konsequenzen und eine Menge vermeidbaren Stress mit sich bringen.

In einem anderen Fall benutzte der Fahrzeugführer das Handy als Diktafon. Was ja im Allgemeinen nicht weiter schlimm wäre, würde er das Mobile Phone nicht aufnehmen, was jedoch geschah und somit vom Oberlandesgericht Thüringen bestraft wurde (Az.: 1 Ss 82/06).

Jedoch muss sich die Justiz auch Kritik gefallen lassen. Das Rauchen oder die Nutzung einer Landkarte während der Fahrt, beziehungsweise Körperkontakt (zum Beifahrer), das alles ist nämlich erlaubt (oder zumindest nicht verboten). Und in der Regel wird auch Essen am Steuer nicht geahndet.

Zu beachte ist allerdings, dass alle diese Tätigkeiten während einer Autofahrt bei einem Unfall zumindest eine Teilschuld oder mehr verursachen können, außerdem ist in einem solchen Fall der Kaskoschutz gefährdet.

Verkehrsunfall durch angebliche Übermüdung: „Solche Schnarchnasen“

Nach einem Autounfall unterstellte die Versicherung dem Fahrer, dieser sei aufgrund von Schläfrigkeit in den Gegenverkehr geraten und hätte bei einem Sekundenschlaf den Unfall verursacht. Da nach der Versicherungsgesellschaft Müdigkeit am Steuer sehr leichtsinnig ist, würde diese dem Geschädigten sämtliche Kasko-Leistungen, im Bezug auf diesen Fall, angeblich zu Recht verweigern. Wenn der Versicherte bei einer täglichen Arbeitszeit von neun Stunden an einem Tag elf Stunden sein Handwerk ausgeübt hatte, hätte er das damit verbundene Risiko bemerken müssen, dass er nach ein paar Überstunden eingeht, wenn er sich dann noch vor das Steuer setzt. Aus dem Grund übernahm die Haftpflichtversicherung zwar den Schaden des anderen Verkehrsteilnehmers, lehnte jedoch die Begleichung des Schadens, des eigenen Versicherten im Rahmen der Vollkaskoversicherung ab.

Das Oberlandgericht Celle beschloss am 13.09.05 jedoch zu Gunsten des Klägers zu urteilen, da die Gesellschaft keinen Beweis für das mangelnde Gefahrenbewusstsein bzw. für die Fahrlässigkeit vorlegen konnte, welches dem Kläger seitens der Beklagten vorgeworfen wurde (Az.: 8 U 82/04) und der Geschädigte weder Müdigkeit verspürte noch sonstige Anzeichen für eine eventuelle Fahruntauglichkeit bemerkt hatte. Und Überstunden wären nach Meinung des Gerichts kein Grund für ein grundsätzliches „Fahrverbot“, bzw. Zahlungsverweigerung bei Nichteinhaltung.

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