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Wenn der Versicherer warten muss

Nachdem der Arzt bemerkt hatte, dass Unbekannte in seine Arztpraxis eingebrochen waren, informierte er umgehend die Polizei. Zu dem gestohlenen Gegenständen machte er jedoch nur allgemeine Angaben wie Ultraschallgerät, Stoß- und Elektrowelle. Nach Aufforderung der Polizei erklärte er sich jedoch bereit, eine umfassende, akribische Liste aller entwendeten Gegenstände zu verfassen. Doch trotz der Aufforderung der Versicherung, diese Liste „unverzüglich“ zu verfassen, legte er sie erst sieben Wochen nach dem Verbrechen vor.

Nach Meinung des Versicherers war dies eindeutig zu spät, weshalb er ihm aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit den Versicherungsschutz versagte. Daraufhin zog das Einbruchsopfer vor Gericht. Hierbei erklärte der Arzt, dass es sich bei den gestohlenen Gegenständen um seltene Stücke handelte. Auch ohne weitere detaillierte Angaben wäre eine erfolgreiche Fahndung möglich gewesen, so der Kläger.

Das Gericht sah das anders und wies die Klage am 20. November 2007 als unbegründet zurück (Az.: 9 U 82/07). Der Sinn einer Liste der gestohlenen Gegenstände ist, dass die Polizei unverzüglich die Fahndung nach dem Diebesgut einreichen kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass es dann zu einem Fahndungserfolg kommt, ist wesentlich größer, wodurch der Sachschaden halbwegs gering gehalten werden kann. Außerdem schützt sie den Versicherer vor unrechtmäßigen Ansprüchen des Bestohlenen. Wenn sich dieser nämlich nicht vorzeitig auf den Schaden festlegt, besteht die Gefahr, dass er später einen größeren Schaden angibt als den tatsächlich entstandenen. Aus diesem Grund muss die Liste innerhalb einer Frist abgegeben werden, welche sich danach richtet, wie lange der Geschädigte für die Anfertigung braucht.

Die Angabe des Klägers, er habe die Kaufbelege nicht rechtzeitig gefunden, fällt nicht ins Gewicht. Schließlich hätte er der Polizei wenigstens die Bedienungsanleitungen, genaue Beschreibungen oder die Bezeichnungen der Geräte geben können. Anhand letzterer hätte man sich beim Hersteller oder im Internet Bilder der Geräte beschaffen können.

Trotz eines anderthalb Wochen nach dem Einbruch erfolgten Hinweises der Polizei versäumte der Kläger all dies. Daher war der Versicherer dazu berechtigt, den Schaden nicht zu begleichen. Gegen die inzwischen rechtskräftige Entscheidung hatten die Richter keine Revision zugelassen.

Reise zu spät storniert - zahlt die Reiserücktritts-Kostenversicherung?

Anfang November 2006 buchte die Klägerin eine Reise für sich und ihren 13-jährigen Sohn für die Zeit zwischen dem 23. Dezember und dem 7. Januar. Für diesen Urlaub schloss sie eine Reiserücktritts-Kostenversicherung ab. Als der Junge am 13. November an Diabetes erkrankte, musste er im Krankenhaus behandelt werden. Am 15. Dezember stornierte sie die Reise, nachdem ihr vom Arzt mitgeteilt wurde, dass bis zum 23. Dezember keine Besserung zu erwarten sei. Der Versicherer weigerte sich jedoch, die verlangten 1.700€ zu bezahlen und erstattete nur 500€ - der Betrag, der bei sofortigem Vertragsrücktritt am 13. November angefallen wäre. Damit war die Mutter nicht einverstanden und klagte gegen den Versicherer.

Erfolglos – am 20. September 2007 wies das Amtsgericht München die Klage als unbegründet zurück (Az.: 281 C 8045/07). Da die Frau nicht sicher sein konnte, dass es zu einer rechtzeitigen Genesung kommen würde, hatte die Versicherung diese Kosten nicht zu tragen. Die reine Hoffnung sei nicht mitversichert, so das Gericht. Als die Beweisaufnahme beendet war, hatte der Arzt der Mutter entgegen ihrer Behauptung keine konkreten Hinweise darauf gegeben, ob der Sohn mit auf die Reise kommen könne. Trotzdem war der Arzt laut Gericht nicht schuld, denn angesichts dieser schweren Krankheit ist ein derartiger Hinweis kaum möglich. Schließlich kommt es bei Diabetes-Erkrankungen häufig zu Komplikationen, was der Arzt nicht voraussehen konnte.

Laut Gericht hätte die Frau vom Reisevertrag zurücktreten müssen, als die Erkrankung ihres Sohnes erkannt wurde, also am 13. November 2007. Nur bei einem Hinweis der Ärzte auf eine zu erwartende Heilung bis zum Reiseantritt hätte sie warten dürfen. Doch selbst dann hätte der Reiserücktrittsversicherer nicht automatisch zahlen müssen.

Wer bezahlt die Alarmanlage?

Während eines Einbruchs in ein Motorradgeschäft Ende 2004 wurden mehrere Maschinen sowie Zubehör entwendet. Die Täter konnten gefunden und festgenommen werden. Nachdem das Geschäft jedoch kurze Zeit später zwei weitere Male von Unbekannten ausgeraubt wurde, forderte die Versicherung des Klägers den Einbau einer Alarmanlage.

Der Besitzer des Geschäfts kam dieser Forderung zwar nach, akzeptierte es jedoch nicht, die Kosten für die Anlage tragen zu müssen. Seiner Meinung nach waren die Einbrecher schuld daran, dass die Alarmanlage eingebaut werden sollte und forderte sie daher zu Kostenersatz auf. Diese weigerten sich jedoch, die Anlage zu bezahlen. Sie waren der Meinung, dass die unbekannten Folgetäter Ursache für die Aufforderung des Versicherers waren. Der Besitzer des Geschäfts zog daraufhin vor das Oberlandesgericht Hamm, wo er am 16. August 2007 eine Niederlage einstecken musste (Az.: 6 U 67/07).

Der Einbruch der gefassten Täter war laut Richter durchaus mitwirkend bei der Forderung der Versicherung, eine Alarmanlage einbauen zu lassen. Folglich sind sie auch mitverantwortlich für die Kosten, die dem Kläger entstanden sind. Trotzdem waren die Täter laut Gericht nicht dazu verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen. Denn die Alarmanlage dient nicht dazu, den bereits durch den Einbruch entstandenen Schaden zu mindern, sondern vielmehr dazu, zukünftige Einbrüche zu verhindern. Der Einbruch der Festgenommenen zeigte nur, dass die Sicherungsmaßnahmen des Geschäfts unzureichend waren und dass eine Alarmanlage notwendig war.