Entries Tagged as 'Unfallversicherung'

Alkohol im Zugverkehr

Nach Beendigung seiner Nachtschicht kaufte sich ein Arbeitnehmer an einem Kiosk zwei Flachmänner mit Vodka, welche er sofort zu sich nahm. Kurz darauf fiel er auf ein Gleis, während eine S-Bahn einfuhr. Dadurch erlitt er schwere Verletzungen, für die er von seiner gesetzlichen Unfallversicherung Schmerzensgeld forderte. Aufgrund des „stark alkoholisierten Zustandes“, wie der Versicherer aussagte, versagte ihm dieser jedoch den Versicherungsschutz. Der Versicherte weigerte sich, diese Entscheidung zu akzeptieren, und zog vor Gericht. Dort errang er einen Sieg – am 3. Juni 2008 entschied das Landessozialgericht Hessen zugunsten des Klägers (Az.: L 3 U 254/05).

Zwar lagen zwei Zeugenaussagen vor, laut denen der Kläger freiwillig auf die Gleise gegangen sei, um eine auf der anderen Seite fahrende S-Bahn zu erreichen. Doch diese Zeugen konnten den Vorgang nur aus erheblicher Entfernung beobachten, zudem war das Sichtfeld durch Passanten stark eingeschränkt. Des Weiteren hätte diese Aktion dem Unfallopfer nichts gebracht, da die einfahrende S-Bahn in die gleiche Richtung gefahren wäre. Durch das erhebliche Risiko, dass er durch das Überqueren der Gleise eingehen musste, hätte er also nur wenige Sekunden eingespart.

Laut seiner eigenen Aussage könne er sich an nichts mehr erinnern. Er glaubte aber, im Gedränge des Berufsverkehrs versehentlich auf das Gleis gestoßen worden zu sein. Der Hauptgrund für diese Entscheidung war jedoch das Gutachten eines beauftragten Sachverständigen. Laut diesem konnte der kurz zuvor konsumierte Alkohol noch nicht ins Blut übergegangen sein. Da das Getränk auf leeren Magen getrunken wurde, war zum Unfallzeitpunkt von einer Alkoholkonzentration in Höhe von 0,38 Promille auszugehen. Die Beeinträchtigung des Wahrnehmungsvermögens ist in diesem Zustand zwar schon vorhanden, doch noch lange nicht hoch genug, um einen solchen Unfall zu verursachen. Hätte die Berufsgenossenschaft beweisen können, dass der Kläger den Heimweg aus privaten Gründen unterbrochen hatte, wäre das Urteil womöglich anders ausgefallen. Da das Kaufen zweier Flachmänner an einem Kiosk jedoch nur eine sehr kurze Zeit beansprucht, kann dies nicht als Unterbrechung gewertet werden. Daher ist der Zwischenfall als Arbeitsunfall einzustufen. Eine Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen.

Streupflicht im Skigebiet?

Zusammen mit ihrer Familie war die Klägerin in ein Skigebiet gefahren, um Urlaub zu machen. Nachdem die Eltern ihre Kinder zum Skikurs gebracht hatten, machten sie sich auf den Rückweg zu ihrem Auto. Bei einem schweren Sturz auf einer glatten Eisfläche brach sie sich die Klägerin das Handgelenk. Da sich der Unfall auf einem öffentlichen Weg in Richtung des Skilifts ereignet hatte, machte sie die Gemeine dafür verantwortlich. Ihrer Meinung nach wäre es deren Pflicht gewesen, den Weg entweder von Schnee und Eis zu befreien oder alternativ die Gefahr mit einer Streuung zu beseitigen. Als sich die Gemeinde weigerte, das geforderte Schmerzensgeld in Höhe von 2.700€ zu bezahlen, zog sie vor Gericht. Dort erlitt sie mit dem Urteil vom 30. April 2007 eine Niederlage (Az.: 22 O 858/06).

Streupflicht besteht außerhalb geschlossener Ortschaften generell nur selten, so das Gericht. Besonders in Skigebieten, speziell in der Nähe des Skilifts, besteht eine solche Ausnahme nur sehr selten. Bestünde dort die Pflicht, den Weg zu streuen oder zu räumen, würden sich die Skifahrer permanent ihre Skier kaputt machen. Die Klägerin hätte vielmehr damit rechnen müssen, dass in Skigebieten erhebliche Unfallgefahr besteht. Noch dazu ereignete sich der Sturz ja auf dem Rückweg, sodass die Klägerin durchaus der gefährlichen Stelle bewusst war. Wäre sie entsprechend vorsichtig gewesen, wäre es nicht zu dem Sturz gekommen. Der Schlusssatz des Gerichts lautete: „Wer Orte aufsucht, an denen rutschiger Untergrund gewünscht ist, sollte sich über Glätte nicht wundern.”

Bei einem Stolperer von der Skyline zum Bordstein…

Heute möchte ich Ihnen den Begriff PAUKE erläutern. Dieser ist einer der ersten Begriffe den ich in meiner Tätigkeit in der Versicherungsbranche gelernt habe. PAUKE umschreibt den Unfallbegriff:
P = Plötzlich
A = Außen
U = unfreiwillig
K = auf den Körper
E = Ereignis
Also ein Unfall ist ein plötzlich von Außen auf den Körper winkendes Ereignis. Nach diesem wird in der Unfallversicherung ein Leistungspflichtiger Unfall definiert. Folgender Fall war wie nun jeder interessierte Leser erkennen kann eben kein Unfall:

Ein unfallversicherter Klagender knickte mit seinem Fuß um, wobei die Achillessehne einriss. Der Fuß wurde operiert und das Versorgungsamt bestätigte ihm den Behindertenstatus von 30%. Daher verlangt der Gestürzte von seiner Unfallversicherung entsprechend Cash, welches diese nicht bereit war zu zahlen, da es sich bei dem Vorfall gemäß der AUB (Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen) nicht um einen Unfall handelte und die dargestellten dauerhaften Folgeschäden ungenügend belegt wurden.

Das eingeschaltete Landgericht Dortmund wies die Klage am 14.02.08 zurück (Az.: 2 O 362/07).
Die Richter machten auf die AUB aufmerksam und erläuterten, unter welchen Umständen es sich um einen versicherungspflichtigen Unfall handelt. Dem ist so, wenn ein in der Umwelt auftretendes, unvorhergesehenes Vorkommnis außerhalb des Leibes einen schädigenden Einfluss auf den Versicherten übt.

Da der Kläger aber weder über eine überraschende Barriere (z.B. ein Pfosten, etc.) noch über eine Vertiefung/Erhebung im Boden, noch wegen irgendeiner besonderen Anstrengung gestolpert ist, sind die Kriterien der AUB wie oben besprochen nicht erfüllt. Selbst, wenn sich die AUB erfüllen würden, so fällt ein Anspruch auf die Leistungen trotzdem weg. Denn nicht das Versorgungsamt, sondern ein Arzt müsse ihm eine Behinderung und deren Höhe (in dem Fall 30%) bestätigen.

Auch auf einer Betriebsfeier zahlt die Versicherung bei Unfall nicht immer!

Wenn alle Angestellten bis auf einen und der Betriebsleiter eine Firmenfeier verlassen haben, dann kommt die Berufsgenossenschaft nicht mehr für irgendwelche Schäden auf. Der Kläger ein 67 Jahre alter Verwaltungsangestellter bestand auf die Leistung der Unfallversicherung. Er war auf der Weihnachtsfeier seiner Firma, bei der bis ca. 1:30 Uhr alle Angestellten bis auf den Kläger und den Abteilungsleiter nach Hause gegangen waren. Die beiden Bleibenden konsumierten immer weiter bis der Kläger bei seinen Unfall 2,89 Promille hatte.

Er erlitt gegen 3:15 ein Schädel-Hirn-Trauma und mehrere leichte Prellungen. Er betonte, da kein Zeitpunkt als Ende festgelegt worden war, dachte er dass die Betriebsfeier noch nicht zu Ende war, was bedeuten würde das die Unfallkasse Hessen Leistungen zu zahlen hätte.

Die erste Instanz gab seiner Klage statt, denn nach deren Meinung wurde kein Ende festgesetzt und der Abteilungsleiter hatte die Feier auch nicht beendet. Aber das Landessozialgericht Hessen hat das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main mit dem Urteil vom 26. Februar 2008 für ungültig erklärt(Az.: L 3 U 71/06).

Denn nach der Ansicht des Landessozialgericht wäre die Fete auch ohne das ausdrückliche Beenden bereits zu Ende gewesen, da die Mehrheit der Angestellten die Feier bereits verlassen hatte. Des Weiteren sehen die Richter die Tatsache, dass die Beiden noch in der Firma geblieben sind als ein privates Treffen an, genauso wie der Weg zum Verrichten seiner Notdurft, der erst zum Unfall geführt hat. Deshalb kann er die Leistung der Unfallkasse Hessen nicht verlangen. Das Gericht ließ keine Revision gegen das Urteil zu.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht?

Als eine Mitarbeiterin des deutschen Wetterdienstes beim Schichtwechsel frühmorgens das Arbeitsgebäude verließ, stürzte sie auf einer vereisten Matte vor der Tür. Dabei verletzte sie sich und verlangte vom Vermieter Schadensersatz, da es ihrer Meinung nach seine Pflicht war, für den ordnungsgemäßen Zustand der Matte zu sorgen. Da er dies nicht getan hatte, habe er also die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Noch dazu lagen die Rillen der Matte in Richtung der Treppe und nicht parallel zu dieser, was die Sturzgefahr zusätzlich erhöhte.

Die Klage wurde jedoch vom Oberlandesgericht Koblenz am 20. Februar 2008 als unbegründet zurückgewiesen (Az.: 5 U 101/08). Da sich der Unfall zwischen 5:30 und 6:10 ereignet hatte, wurde die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Laut Gericht gehört es erst ab 7:00 Uhr zu den Aufgaben des Vermieters, für die Sicherheit der Passanten zu sorgen. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass zu dieser Zeit viele Menschen das Gebäude betreten und verlassen, muss der Vermieter auch zu dieser Zeit für Sicherheit sorgen. Dazu kommt, dass nicht der Vermieter, sondern der Arbeitgeber für den frühen Schichtwechsel verantwortlich war.

Dieser hätte ebenfalls für die korrekte Verlegung der Matte sorgen müssen. Da die Verletzte jedoch nicht nachweisen konnte, dass eine andere Verlegung den Unfall verhindert hätte, spielte auch diese Tatsache keine Rolle. Auch an diesem Fall kann man wieder sehen wie wichtig eine private Unfallversicherung sein kann

Leitungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung

Es lässt sich immer trefflich streiten, ob Wegeunfälle von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt sind oder nicht. Wenn ein Erwachsener von dem direkten Nachhauseweg abweicht, ist i.d.R. die Rechtsprechung rigoros mit der Ablehnung der vermeintlichen Ansprüche.

Doch wie verhält sich die Sache bei Kindern auf dem Nachhauseweg von der Schule?

Darüber hat in einem aktuellen Urteil das Bundessozialgericht am 30. Oktober 2007 (Az.: B 2 U 29/06 R) entschieden.
Was war geschehen: Ein achtjähriger Schüler verpasste auf dem Nachhauseweg an der richtigen Haltestelle auszusteigen. Er fuhr noch zwei Stationen mit dem Schulbus weiter, deshalb verlängerte sich der Nachhauseweg um etwa 350 Meter. Beim Überqueren einer Straße wurde das Kind durch einen Unfall mit einem Auto schwer verletzt. Es kam wie es kommen musste, die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte mit dem Hinweis, dass das Kind nicht den direkten Nachhauseweg eingehalten hätte, die Leistungspflicht ab.

In dem oben erwähnten Urteil waren die Richter anderer Meinung und gaben der Klage des Schülers statt. Bei Kindern und Jugendlichen könnten nicht die gleichen Maßstäbe wie bei Erwachsenen Anwendung finden. Hier seien „unreife sowie alterstypische Handlungsweisen“ zu berücksichtigen.

Grundsätzlich bietet die private Unfallversicherung für wenig Geld rundum die Uhr Versicherungsschutz. Deshalb macht auch eine private Unfallversicherung sehr viel mehr Sinn als das Glücksspiel mit der Berufsgenossenschaft vor Gericht.

Armer schwarzer Kater

Nach dem Kauf einer 300 Euro teuren Perserkatze stellte der Katzenfreund fest, dass diese infiziert war. Eine sehr häufig auftretende Krankheit, welche diese Katze in sich trug (ca. 90% aller langhaarigen Katzen sind befallen), wird durch den Pilz microsporum canis verursacht und machte sich durch einen Hautausschlag, unter dem die Familienangehörigen anschließend litten, bemerkbar. Da der Verkäufer den geforderten Schadensersatz, eine Kaufpreisminderung und ein Schmerzensgeld nicht zahlen wollte, zog der Käufer vor Gericht.

Das Urteil wurde jedoch zu Gunsten des Beklagten gefällt, da man beim Kauf von Tieren immer mit weit verbreiteten, unter Umständen auch auf Menschen übertragbare Krankheiten rechnen muss. Um Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen zu können, hätte sich der Kläger im Vorfeld über eventuelle Erkrankungen informieren müssen.

Hätte der Kläger eine Rechtsschutzversicherung gehabt hätte, wären wenigstens die Kosten für die Klage gedeckt gewesen. Weitere Informationen zum Thema Rechtsschutzversicherungen finden sie ebenfalls auf dieser Seite.

Auge um Auge, Zahn um Zahn

Ein Restaurantbesucher brach sich während des Verzehrs eines Grilltellers einen Zahn ab und verklagte den Gastwirt mit der Behauptung, dass ein Fremdkörper in den Hackfleischröllchen die Ursache dafür war. Darum forderte der Geschädigte die Erstattung der Eigenbeteiligung an den anfallenden Kosten der zahnärztlichen Behandlung, die Zahlung eines entsprechenden Schmerzensgeldes, sowie das Aufkommen für alle im Nachhinein entstehende Kosten und Schäden.

Der Bundesgerichtshofes entschied am 5. April 2006 unter Az.: VIII ZR 283/05, dass der Kläger (also der Gast) in der Beweispflicht sei. Der Geschädigte konnte jedoch keinen Beweis vorlegen, weil er den Stein bei dem Vorfall verschluckt habe und sonst keinen Nachweis bringen könnte. Auch der Beweis des ersten Anscheins, bei dem wiederum der Wirt einen Gegenbeweis für seine Unschuld hätte darbringen müssen, wurde bei dem Urteil nicht berücksichtigt, weil der „erste Anschein“ nur bei normalen oder häufig auftretenden Gegebenheiten Anwendung gefunden hätte, was bei einem Fremdkörper, wie zum Beispiel ein Stein o. ä. in einem Hackfleischbällchen nicht zutreffend ist.

Aufgrund dieser Tatsache und mangelnder Beweise, wird von einem existierenden Schaden ausgegangen bzw. das Gericht vermutet, dass kein „Fremdkörper“ sondern lediglich ein Knochen oder Knorpel den Zahn beschädigt haben könnte. Daher handelte der Richter nach dem Spruch „im Zweifel für den Angeklagten“ und sprach den Beklagten frei.

Die Moral von der Geschicht, auch bei einem normalen Gaststättenbesuch ist eine private Unfallversicherung sinnvoll.