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Geländewagen und das Steuerrecht

Mit dem 01.05.05 wurden die Steuervorteile für Geländewagen aufgehoben. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Bundesfinanzhof, kurz „BFH“, am 09.04.09 abgewiesen (Az.: II R 62/07). War ein Geländewagen schwerer als 2,8 Tonnen, fiel er in die gleiche Steuerkategorie wie ein Lkw. Bauart und die Tauglichkeit, das Fahrzeug überwiegend zum Frachttransport zu benutzen, wurden nicht berücksichtigt. Ende April war allerdings Schluss mit den Steuervorteilen. 2006 wandelte man den § 2 Absatz 2a des Kfz Steuergesetzes. Diese Änderungen wurden im Nachhinein zum 1.Mai 05 gültig. Das Ergebnis war eine stark ansteigende Steuerlast für die Halter betroffener Fahrzeuge.

Der Besitzer eines Toyota Landcruisers klagte und die Angelegenheit landete vor dem BFH. Der Wagen des Klägers wog 2980 Kg. Steuerrechtlich galt das Gefährt als Lastkraftwagen, so dass sich die jährlichen Steuern auf 172€ beliefen. Mit Inkrafttreten der neuen Steuerregelungen mussten 1578€, also nicht ganz das 10fache, im Jahr bezahlt werden. Anfangs verlief der Prozess zu Gunsten des Klägers. Die Finanzgerichte Köln und Stuttgart sahen in der Regelung eine Übertretung des EU-Rechts.
Doch das BFH stellte fest, dass die Erhebung und die Höhe der Kfz-Steuer den Mitgliedsländern selbst überlassen war.

Seit 2006 wird bei Wagen, die schwerer sind, als 2,8 Tonnen, die Beschaffenheit und somit der Verwendungszweck berücksichtigt. Je nachdem, ob er zum Personen oder Warentransport technisch ausgelegt ist, ist er steuerlich entweder als PKW oder als LKW anzusehen. Bei dem Kläger handelte es sich bei dem Geländewagen (steuerrechtlich) um einen PKW. Des weiteren stellten die Richter fest, dass bestehende Gesetze jederzeit geändert werden können und die beklagte Änderung verfassungsgemäß sei.

Alkohol im Zugverkehr

Nach Beendigung seiner Nachtschicht kaufte sich ein Arbeitnehmer an einem Kiosk zwei Flachmänner mit Vodka, welche er sofort zu sich nahm. Kurz darauf fiel er auf ein Gleis, während eine S-Bahn einfuhr. Dadurch erlitt er schwere Verletzungen, für die er von seiner gesetzlichen Unfallversicherung Schmerzensgeld forderte. Aufgrund des „stark alkoholisierten Zustandes“, wie der Versicherer aussagte, versagte ihm dieser jedoch den Versicherungsschutz. Der Versicherte weigerte sich, diese Entscheidung zu akzeptieren, und zog vor Gericht. Dort errang er einen Sieg – am 3. Juni 2008 entschied das Landessozialgericht Hessen zugunsten des Klägers (Az.: L 3 U 254/05).

Zwar lagen zwei Zeugenaussagen vor, laut denen der Kläger freiwillig auf die Gleise gegangen sei, um eine auf der anderen Seite fahrende S-Bahn zu erreichen. Doch diese Zeugen konnten den Vorgang nur aus erheblicher Entfernung beobachten, zudem war das Sichtfeld durch Passanten stark eingeschränkt. Des Weiteren hätte diese Aktion dem Unfallopfer nichts gebracht, da die einfahrende S-Bahn in die gleiche Richtung gefahren wäre. Durch das erhebliche Risiko, dass er durch das Überqueren der Gleise eingehen musste, hätte er also nur wenige Sekunden eingespart.

Laut seiner eigenen Aussage könne er sich an nichts mehr erinnern. Er glaubte aber, im Gedränge des Berufsverkehrs versehentlich auf das Gleis gestoßen worden zu sein. Der Hauptgrund für diese Entscheidung war jedoch das Gutachten eines beauftragten Sachverständigen. Laut diesem konnte der kurz zuvor konsumierte Alkohol noch nicht ins Blut übergegangen sein. Da das Getränk auf leeren Magen getrunken wurde, war zum Unfallzeitpunkt von einer Alkoholkonzentration in Höhe von 0,38 Promille auszugehen. Die Beeinträchtigung des Wahrnehmungsvermögens ist in diesem Zustand zwar schon vorhanden, doch noch lange nicht hoch genug, um einen solchen Unfall zu verursachen. Hätte die Berufsgenossenschaft beweisen können, dass der Kläger den Heimweg aus privaten Gründen unterbrochen hatte, wäre das Urteil womöglich anders ausgefallen. Da das Kaufen zweier Flachmänner an einem Kiosk jedoch nur eine sehr kurze Zeit beansprucht, kann dies nicht als Unterbrechung gewertet werden. Daher ist der Zwischenfall als Arbeitsunfall einzustufen. Eine Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen.

Wenn das Fahrzeug sich selbständig macht …

Ein Angestellter stellte sein Dienstfahrzeug auf einer mäßigen Steigung ordnungsgemäß ab. Er zog die Handbremse, damit das Gefährt nicht weg rollt und entfernte sich ein paar Augenblicke danach von dem Wagen. Obwohl er mit der gezogenen Handbremse es zu verhindern gedachte, machte sich das Auto trotzdem selbständig und fuhr gegen ein Hindernis. Der Schaden war natürlich nicht gering und der Arbeitgeber, dem der Dienstwagen gehörte, war selbstverständlich sauer. Dieser beschuldigte den Angestellten eines grob fahrlässigen Verhaltens. Dementsprechend forderte er Schadensersatz. Die Sache ging vor Gericht, wo sie weiter ausgefochten wurde. Der Arbeitgeber verlor im Endeffekt den Rechtsstreit.

Das Landesarbeitsgericht Köln urteilte am 13.08.07 zu Gunsten des beklagten Arbeitnehmers (Az.: 2 Sa 370/07). Das Gericht hielt es für richtig, dass der Fahrer zwei Vorgehensweisen, die anzuwenden sind, wenn ein Auto auf einer Steigung geparkt wird, nicht beachtet oder durchgeführt habe. Trotz der vernachlässigten Prozedur, die neben dem Einlegen des Ganges auch eine Querstellung der Räder zum Gefälle beinhaltet, liege kein Anhaltspunkt für grobe Fahrlässigkeit vor. Grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, bei dem eine, im Straßenverkehr benötigte Gewissenhaftigkeit in großem Umfang nicht vorhanden war. Dazu gehört, dass offenbar auf der Hand liegende Abwägungen von Risiken nicht vorgenommen wurden.

Diese Kriterien stimmten mit dem Verhalten des Beklagten nicht überein. Da es einige Minuten gedauert hatte, bis dieser sich vom Wagen entfernte und der Wagen anscheinend sicher auf dem Stellplatz stand, konnte ihm kein Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden. Das so etwas, wie es dem Beklagten geschehen ist, passieren würde, damit braucht man in so einer Situation nicht zu rechnen. Da aufgrund des Leerlaufes und der nicht schräg gestellten Räder eine Nachlässigkeit bestand, konnte man dem beklagten Mitarbeit eine einfache Fahrlässigkeit vorwerfen, was jedoch nicht ausreicht, um von ihm Schadensersatz verlangen zu können.

Advent, Advent die Wohnung brennt, weitere Folge der brandheißen Serie.

Wegen des Besuches seiner Freundin wollte ein Mann sein Wohnzimmer sehr romantisch mit Teelichtern schmücken. Wie es in solchen romantischen Situationen passieren kann, kam es dazu, dass sich das Paar später ins Schlafzimmer zurückzog. Während dieser Zeit wurde es heiß, auch im Wohnzimmer, denn dort fiel eines der Lichter von der Fensterbank und verursachte einen Brandschaden von rund 11.000 Euro.

Damit war natürlich die romantische Stimmung dahin. Nun wurde die Hausratversicherung bemüht, diese wollte unter Hinweis auf das grob fahrlässige Verhalten des Kunden nicht bezahlen. Denn schließlich hatte dieser das offene Feuer ohne Aufsicht brennen lassen. Dagegen klagte der Versicherte, zum Prozess kam es vor dem Landgericht Coburg, dieses vermochte kein grob fahrlässiges Verhalten des romantisch veranlagten Versicherungsnehmers feststellen (LG Coburg, Az. 13 O 714/07).
Denn solange es nicht zu rekonstruieren war, weshalb das Teelicht überhaupt heruntergefallen war, wäre ein grob fahrlässiges Verhalten nicht gegeben. Allein das Anzünden von Kerzen stellt für sich gesehen noch kein „Gefahr erhöhendes Verhalten dar“.

Streupflicht im Skigebiet?

Zusammen mit ihrer Familie war die Klägerin in ein Skigebiet gefahren, um Urlaub zu machen. Nachdem die Eltern ihre Kinder zum Skikurs gebracht hatten, machten sie sich auf den Rückweg zu ihrem Auto. Bei einem schweren Sturz auf einer glatten Eisfläche brach sie sich die Klägerin das Handgelenk. Da sich der Unfall auf einem öffentlichen Weg in Richtung des Skilifts ereignet hatte, machte sie die Gemeine dafür verantwortlich. Ihrer Meinung nach wäre es deren Pflicht gewesen, den Weg entweder von Schnee und Eis zu befreien oder alternativ die Gefahr mit einer Streuung zu beseitigen. Als sich die Gemeinde weigerte, das geforderte Schmerzensgeld in Höhe von 2.700€ zu bezahlen, zog sie vor Gericht. Dort erlitt sie mit dem Urteil vom 30. April 2007 eine Niederlage (Az.: 22 O 858/06).

Streupflicht besteht außerhalb geschlossener Ortschaften generell nur selten, so das Gericht. Besonders in Skigebieten, speziell in der Nähe des Skilifts, besteht eine solche Ausnahme nur sehr selten. Bestünde dort die Pflicht, den Weg zu streuen oder zu räumen, würden sich die Skifahrer permanent ihre Skier kaputt machen. Die Klägerin hätte vielmehr damit rechnen müssen, dass in Skigebieten erhebliche Unfallgefahr besteht. Noch dazu ereignete sich der Sturz ja auf dem Rückweg, sodass die Klägerin durchaus der gefährlichen Stelle bewusst war. Wäre sie entsprechend vorsichtig gewesen, wäre es nicht zu dem Sturz gekommen. Der Schlusssatz des Gerichts lautete: „Wer Orte aufsucht, an denen rutschiger Untergrund gewünscht ist, sollte sich über Glätte nicht wundern.”

Kleingedrucktes bei der Teilkaskoversicherung

Die Klägerin geriet in einen Unfall, bei dem Wild die Straße überquerte, auf der sie fuhr. Obwohl dabei kein Totalschaden entstand, verzichtete sie auf eine Reparatur. Bei der KFZ-Versicherung, wo sie zuvor eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hatte, forderte sie stattdessen die von einem Fachmann ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 2.350€ minus 150€ Selbstbeteiligung zurück, wodurch eine Summe von 2.200€ zustande gekommen wäre.

Da die Frau allerdings auf eine Reparatur verzichtet hatte, weigerte sich der Versicherer. Er erklärte sich lediglich dazu bereit, die 2.600€ Wiederbeschaffungskosten minus den Restwert des Fahrzeuges von 1.770€ und den 150€ Selbstbeteiligung zu bezahlen, was im Endeffekt nur 680€ einbrachte. Diese Entscheidung begründete er mit dem Kleingedruckten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung:

„Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe der Wiederbeschaffungs-Kosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungs-Wert.“

Die Versicherte wollte dies nicht einsehen und schaltete das Landgericht Coburg ein, welches die Klage allerdings am 25. April 2008 als unbegründet zurückwies (Az.: 33 S 14/08). Die Höhe der Versicherungszahlung hängt in erster Linie von den Richtlinien der Versicherung ab, so die Richter in der Urteilsbegründung. Diese sind hier eindeutig und von jedem normalen Versicherungsnehmer leicht zu verstehen. Auch ein „Austricksen“ des Versicherers gegen die Kundin konnte hier nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine starke Benachteiligung. Schließlich bestehe für die Klägerin die Möglichkeit, den erwünschten Betrag durch den Verkauf ihres PKW zu erhalten. Zudem hätte sie sich auch vorher schon für einen anderen Versicherer entscheiden können, wenn sie mit dieser Klausel nicht einverstanden gewesen wäre.

Wenn der Versicherer warten muss

Nachdem der Arzt bemerkt hatte, dass Unbekannte in seine Arztpraxis eingebrochen waren, informierte er umgehend die Polizei. Zu dem gestohlenen Gegenständen machte er jedoch nur allgemeine Angaben wie Ultraschallgerät, Stoß- und Elektrowelle. Nach Aufforderung der Polizei erklärte er sich jedoch bereit, eine umfassende, akribische Liste aller entwendeten Gegenstände zu verfassen. Doch trotz der Aufforderung der Versicherung, diese Liste „unverzüglich“ zu verfassen, legte er sie erst sieben Wochen nach dem Verbrechen vor.

Nach Meinung des Versicherers war dies eindeutig zu spät, weshalb er ihm aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit den Versicherungsschutz versagte. Daraufhin zog das Einbruchsopfer vor Gericht. Hierbei erklärte der Arzt, dass es sich bei den gestohlenen Gegenständen um seltene Stücke handelte. Auch ohne weitere detaillierte Angaben wäre eine erfolgreiche Fahndung möglich gewesen, so der Kläger.

Das Gericht sah das anders und wies die Klage am 20. November 2007 als unbegründet zurück (Az.: 9 U 82/07). Der Sinn einer Liste der gestohlenen Gegenstände ist, dass die Polizei unverzüglich die Fahndung nach dem Diebesgut einreichen kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass es dann zu einem Fahndungserfolg kommt, ist wesentlich größer, wodurch der Sachschaden halbwegs gering gehalten werden kann. Außerdem schützt sie den Versicherer vor unrechtmäßigen Ansprüchen des Bestohlenen. Wenn sich dieser nämlich nicht vorzeitig auf den Schaden festlegt, besteht die Gefahr, dass er später einen größeren Schaden angibt als den tatsächlich entstandenen. Aus diesem Grund muss die Liste innerhalb einer Frist abgegeben werden, welche sich danach richtet, wie lange der Geschädigte für die Anfertigung braucht.

Die Angabe des Klägers, er habe die Kaufbelege nicht rechtzeitig gefunden, fällt nicht ins Gewicht. Schließlich hätte er der Polizei wenigstens die Bedienungsanleitungen, genaue Beschreibungen oder die Bezeichnungen der Geräte geben können. Anhand letzterer hätte man sich beim Hersteller oder im Internet Bilder der Geräte beschaffen können.

Trotz eines anderthalb Wochen nach dem Einbruch erfolgten Hinweises der Polizei versäumte der Kläger all dies. Daher war der Versicherer dazu berechtigt, den Schaden nicht zu begleichen. Gegen die inzwischen rechtskräftige Entscheidung hatten die Richter keine Revision zugelassen.

Was Haftpflicht nicht zahlt, zahlt Vollkasko

Da der Kläger einen LKW benötigte, verschaffte er sich einen beim beklagten Mietwagenunternehmer. Als er das Fahrzeug zurückbringen wollte, beschädigte er beim Einparken unbeabsichtigt einen anderen Lastkraftwagen des Vermieters. Da beide Fahrzeuge auf den Vermieter zugelassen waren, gab es ihm Rahmen der KFZ-Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz. Aus diesem Grund nahm er die Vollkaskoversicherung, die er für den LKW abgeschlossen hatte, in Anspruch.

Deren geforderte Eigenbeteiligung in Höhe von 1.000 € zog er zusammen mit dem durch die Reparaturdauer entstandenen Mietausfall vom Kreditkartenkonto des Klägers ein. Dieser war sich jedoch sicher, keinen Fehler begangen zu haben. Niemand hatte ihn zuvor darauf hingewiesen, dass er eventuell entstehende Schäden an anderen Fahrzeugen zu begleichen hat. Aus diesem Grund forderte er die Rückzahlung der abgebuchten Summe. Da sich der Vermieter weigerte, der Forderung nachzukommen, schaltete der Mieter das Oberlandesgericht Saarbrücken ein. Dieses gab der Klage am 6. Februar 2007 statt (Az.: 4 U 538/05 – 211).

Die Tatsache, dass ein Unfall zweier eigener Fahrzeuge nicht dem Versicherungsschutz unterliegt, wurde vom Gericht nicht als allgemein bekannt eingestuft. Dass der Mieter dies nicht gewusst hat, kann ihm also nicht zur Last gelegt werden. Dazu kommt, dass es für ihn keine Möglichkeit gegeben hätte, sich gegen einen solchen Schaden zu versichern, denn eine derartige Versicherung existiert nicht. Hätte er den Schaden an dem anderen LKW vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, wäre der Vermieter durchaus dazu berechtigt gewesen, den Betrag einzufordern. Das war bei diesem leichten „Rempler“ jedoch nicht der Fall.

Das Urteil hätte dann anders ausfallen können, wenn der Unternehmer den Kläger im Vorhinein darauf hingewiesen hätte, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung den Schaden nicht begleichen würde. Hierzu lautet es im Urteil: „Bietet ein gewerblicher Vermieter Mietinteressenten ein haftpflichtversichertes Fahrzeug ohne Hinweis auf die sich aus § 11 Nr. 2 AKB ergebende Deckungslücke im Haftpflicht-Versicherungsschutz an, wird der Mieter das Vertragsangebot regelmäßig so verstehen, dass für betriebsbedingte Unfallschäden an anderen Fahrzeugen als dem Mietfahrzeug Haftpflicht-Versicherungsschutz besteht und dass mit einer persönlichen Inanspruchnahme für Schäden dieser Art grundsätzlich nicht zu rechnen ist.“ Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Bei einem Stolperer von der Skyline zum Bordstein…

Heute möchte ich Ihnen den Begriff PAUKE erläutern. Dieser ist einer der ersten Begriffe den ich in meiner Tätigkeit in der Versicherungsbranche gelernt habe. PAUKE umschreibt den Unfallbegriff:
P = Plötzlich
A = Außen
U = unfreiwillig
K = auf den Körper
E = Ereignis
Also ein Unfall ist ein plötzlich von Außen auf den Körper winkendes Ereignis. Nach diesem wird in der Unfallversicherung ein Leistungspflichtiger Unfall definiert. Folgender Fall war wie nun jeder interessierte Leser erkennen kann eben kein Unfall:

Ein unfallversicherter Klagender knickte mit seinem Fuß um, wobei die Achillessehne einriss. Der Fuß wurde operiert und das Versorgungsamt bestätigte ihm den Behindertenstatus von 30%. Daher verlangt der Gestürzte von seiner Unfallversicherung entsprechend Cash, welches diese nicht bereit war zu zahlen, da es sich bei dem Vorfall gemäß der AUB (Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen) nicht um einen Unfall handelte und die dargestellten dauerhaften Folgeschäden ungenügend belegt wurden.

Das eingeschaltete Landgericht Dortmund wies die Klage am 14.02.08 zurück (Az.: 2 O 362/07).
Die Richter machten auf die AUB aufmerksam und erläuterten, unter welchen Umständen es sich um einen versicherungspflichtigen Unfall handelt. Dem ist so, wenn ein in der Umwelt auftretendes, unvorhergesehenes Vorkommnis außerhalb des Leibes einen schädigenden Einfluss auf den Versicherten übt.

Da der Kläger aber weder über eine überraschende Barriere (z.B. ein Pfosten, etc.) noch über eine Vertiefung/Erhebung im Boden, noch wegen irgendeiner besonderen Anstrengung gestolpert ist, sind die Kriterien der AUB wie oben besprochen nicht erfüllt. Selbst, wenn sich die AUB erfüllen würden, so fällt ein Anspruch auf die Leistungen trotzdem weg. Denn nicht das Versorgungsamt, sondern ein Arzt müsse ihm eine Behinderung und deren Höhe (in dem Fall 30%) bestätigen.

Reise zu spät storniert - zahlt die Reiserücktritts-Kostenversicherung?

Anfang November 2006 buchte die Klägerin eine Reise für sich und ihren 13-jährigen Sohn für die Zeit zwischen dem 23. Dezember und dem 7. Januar. Für diesen Urlaub schloss sie eine Reiserücktritts-Kostenversicherung ab. Als der Junge am 13. November an Diabetes erkrankte, musste er im Krankenhaus behandelt werden. Am 15. Dezember stornierte sie die Reise, nachdem ihr vom Arzt mitgeteilt wurde, dass bis zum 23. Dezember keine Besserung zu erwarten sei. Der Versicherer weigerte sich jedoch, die verlangten 1.700€ zu bezahlen und erstattete nur 500€ - der Betrag, der bei sofortigem Vertragsrücktritt am 13. November angefallen wäre. Damit war die Mutter nicht einverstanden und klagte gegen den Versicherer.

Erfolglos – am 20. September 2007 wies das Amtsgericht München die Klage als unbegründet zurück (Az.: 281 C 8045/07). Da die Frau nicht sicher sein konnte, dass es zu einer rechtzeitigen Genesung kommen würde, hatte die Versicherung diese Kosten nicht zu tragen. Die reine Hoffnung sei nicht mitversichert, so das Gericht. Als die Beweisaufnahme beendet war, hatte der Arzt der Mutter entgegen ihrer Behauptung keine konkreten Hinweise darauf gegeben, ob der Sohn mit auf die Reise kommen könne. Trotzdem war der Arzt laut Gericht nicht schuld, denn angesichts dieser schweren Krankheit ist ein derartiger Hinweis kaum möglich. Schließlich kommt es bei Diabetes-Erkrankungen häufig zu Komplikationen, was der Arzt nicht voraussehen konnte.

Laut Gericht hätte die Frau vom Reisevertrag zurücktreten müssen, als die Erkrankung ihres Sohnes erkannt wurde, also am 13. November 2007. Nur bei einem Hinweis der Ärzte auf eine zu erwartende Heilung bis zum Reiseantritt hätte sie warten dürfen. Doch selbst dann hätte der Reiserücktrittsversicherer nicht automatisch zahlen müssen.