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…und nach der Garantie? Attraktive Anschluss-Versicherung

Fahrzeughalter, die sich einen Neuwagen zulegten, sind durch eine entsprechende Garantie davor geschützt, dass eventuell auftretende Schäden unnötige Kosten verursachen. Je nach Hersteller ist diese Garantie über mehrere Jahre oder bis zu einer fixen Laufleistung gültig. Was aber geschieht nach Ablauf der Frist?

Wer clever ist, schließt für die Zeit danach eine Anschluss-Garantieversicherung ab, wie sie zum Beispiel Audi mit CarLife Plus anbietet. Eine solche Versicherung bietet einen umfangreichen Schutz vor vielen Reparaturkosten an mechanischen oder elektrischen Bauteilen und ist auch bei Reisen ins europäische Ausland gültig. Bis zu einer Laufleistung von 100.000 Kilometern fällt dabei keine Selbstbeteiligung an. Die Vertragsdauer kann der Fahrzeughalter selbst bestimmen. Früheinsteiger werden durch attraktive Konditionen begünstigt. Sollte das Auto während der Vertragsdauer verkauft werden, geht die Leistung auf den neuen Eigentümer und Besitzer als Folgehalter mit. Eine Tatsache, die den Gebrauchten zusätzlich attraktiv macht.

Geländewagen und das Steuerrecht

Mit dem 01.05.05 wurden die Steuervorteile für Geländewagen aufgehoben. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Bundesfinanzhof, kurz „BFH“, am 09.04.09 abgewiesen (Az.: II R 62/07). War ein Geländewagen schwerer als 2,8 Tonnen, fiel er in die gleiche Steuerkategorie wie ein Lkw. Bauart und die Tauglichkeit, das Fahrzeug überwiegend zum Frachttransport zu benutzen, wurden nicht berücksichtigt. Ende April war allerdings Schluss mit den Steuervorteilen. 2006 wandelte man den § 2 Absatz 2a des Kfz Steuergesetzes. Diese Änderungen wurden im Nachhinein zum 1.Mai 05 gültig. Das Ergebnis war eine stark ansteigende Steuerlast für die Halter betroffener Fahrzeuge.

Der Besitzer eines Toyota Landcruisers klagte und die Angelegenheit landete vor dem BFH. Der Wagen des Klägers wog 2980 Kg. Steuerrechtlich galt das Gefährt als Lastkraftwagen, so dass sich die jährlichen Steuern auf 172€ beliefen. Mit Inkrafttreten der neuen Steuerregelungen mussten 1578€, also nicht ganz das 10fache, im Jahr bezahlt werden. Anfangs verlief der Prozess zu Gunsten des Klägers. Die Finanzgerichte Köln und Stuttgart sahen in der Regelung eine Übertretung des EU-Rechts.
Doch das BFH stellte fest, dass die Erhebung und die Höhe der Kfz-Steuer den Mitgliedsländern selbst überlassen war.

Seit 2006 wird bei Wagen, die schwerer sind, als 2,8 Tonnen, die Beschaffenheit und somit der Verwendungszweck berücksichtigt. Je nachdem, ob er zum Personen oder Warentransport technisch ausgelegt ist, ist er steuerlich entweder als PKW oder als LKW anzusehen. Bei dem Kläger handelte es sich bei dem Geländewagen (steuerrechtlich) um einen PKW. Des weiteren stellten die Richter fest, dass bestehende Gesetze jederzeit geändert werden können und die beklagte Änderung verfassungsgemäß sei.

Wenn das Fahrzeug sich selbständig macht …

Ein Angestellter stellte sein Dienstfahrzeug auf einer mäßigen Steigung ordnungsgemäß ab. Er zog die Handbremse, damit das Gefährt nicht weg rollt und entfernte sich ein paar Augenblicke danach von dem Wagen. Obwohl er mit der gezogenen Handbremse es zu verhindern gedachte, machte sich das Auto trotzdem selbständig und fuhr gegen ein Hindernis. Der Schaden war natürlich nicht gering und der Arbeitgeber, dem der Dienstwagen gehörte, war selbstverständlich sauer. Dieser beschuldigte den Angestellten eines grob fahrlässigen Verhaltens. Dementsprechend forderte er Schadensersatz. Die Sache ging vor Gericht, wo sie weiter ausgefochten wurde. Der Arbeitgeber verlor im Endeffekt den Rechtsstreit.

Das Landesarbeitsgericht Köln urteilte am 13.08.07 zu Gunsten des beklagten Arbeitnehmers (Az.: 2 Sa 370/07). Das Gericht hielt es für richtig, dass der Fahrer zwei Vorgehensweisen, die anzuwenden sind, wenn ein Auto auf einer Steigung geparkt wird, nicht beachtet oder durchgeführt habe. Trotz der vernachlässigten Prozedur, die neben dem Einlegen des Ganges auch eine Querstellung der Räder zum Gefälle beinhaltet, liege kein Anhaltspunkt für grobe Fahrlässigkeit vor. Grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, bei dem eine, im Straßenverkehr benötigte Gewissenhaftigkeit in großem Umfang nicht vorhanden war. Dazu gehört, dass offenbar auf der Hand liegende Abwägungen von Risiken nicht vorgenommen wurden.

Diese Kriterien stimmten mit dem Verhalten des Beklagten nicht überein. Da es einige Minuten gedauert hatte, bis dieser sich vom Wagen entfernte und der Wagen anscheinend sicher auf dem Stellplatz stand, konnte ihm kein Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden. Das so etwas, wie es dem Beklagten geschehen ist, passieren würde, damit braucht man in so einer Situation nicht zu rechnen. Da aufgrund des Leerlaufes und der nicht schräg gestellten Räder eine Nachlässigkeit bestand, konnte man dem beklagten Mitarbeit eine einfache Fahrlässigkeit vorwerfen, was jedoch nicht ausreicht, um von ihm Schadensersatz verlangen zu können.

Kleingedrucktes bei der Teilkaskoversicherung

Die Klägerin geriet in einen Unfall, bei dem Wild die Straße überquerte, auf der sie fuhr. Obwohl dabei kein Totalschaden entstand, verzichtete sie auf eine Reparatur. Bei der KFZ-Versicherung, wo sie zuvor eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hatte, forderte sie stattdessen die von einem Fachmann ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 2.350€ minus 150€ Selbstbeteiligung zurück, wodurch eine Summe von 2.200€ zustande gekommen wäre.

Da die Frau allerdings auf eine Reparatur verzichtet hatte, weigerte sich der Versicherer. Er erklärte sich lediglich dazu bereit, die 2.600€ Wiederbeschaffungskosten minus den Restwert des Fahrzeuges von 1.770€ und den 150€ Selbstbeteiligung zu bezahlen, was im Endeffekt nur 680€ einbrachte. Diese Entscheidung begründete er mit dem Kleingedruckten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung:

„Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe der Wiederbeschaffungs-Kosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungs-Wert.“

Die Versicherte wollte dies nicht einsehen und schaltete das Landgericht Coburg ein, welches die Klage allerdings am 25. April 2008 als unbegründet zurückwies (Az.: 33 S 14/08). Die Höhe der Versicherungszahlung hängt in erster Linie von den Richtlinien der Versicherung ab, so die Richter in der Urteilsbegründung. Diese sind hier eindeutig und von jedem normalen Versicherungsnehmer leicht zu verstehen. Auch ein „Austricksen“ des Versicherers gegen die Kundin konnte hier nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine starke Benachteiligung. Schließlich bestehe für die Klägerin die Möglichkeit, den erwünschten Betrag durch den Verkauf ihres PKW zu erhalten. Zudem hätte sie sich auch vorher schon für einen anderen Versicherer entscheiden können, wenn sie mit dieser Klausel nicht einverstanden gewesen wäre.

Sicherheit wird von KFZ Versicherer gesponsert

Die folgenschwersten Unfälle im Straßenverkehr gehen von Reisebussen und LKWs aus. Eine erfreuliche Nachricht ist, dass die Anzahl der Schwerverletzten und Toten in den letzten 15 Jahren um über 60 Prozent zurückgegangen ist, obwohl die Verkehrsdichte stark gestiegen ist. Weniger erfreulich dagegen ist die Tatsache, dass die Quote mit knapp 6.000 Unfällen, 78 Todesopfern und einem Schaden von rund 370 Millionen € dennoch sehr hoch ist.

Die meisten Unfälle passieren dadurch, dass ein LKW oder Bus von der Straße abkommt oder mit anderen Fahrzeugen zusammenstößt. Nach neusten Untersuchungen können aber genau diese Unfälle durch Fahrer-Assistenz-Systeme verhindert werden. Die Bekanntesten davon sind ESP (Elektronische Stabilitäts-Programm), Spurassistent und Tempomat. Das Problem ist aber, dass diese Systeme in LKW und Bussen nicht serienmäßig eingebaut sind. Durch eine Kampagne von Kravag, BGF und BGL soll die geringe Einbauquote von nur 5% deutlich höher werden.

Hier eine kleine Ausführung der 3 Systeme:
1. Tempomat: dieses System hat die Funktion, den Abstand zum Vordermann konstant zu halten. Gleichzeitig regelt er die Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Wird der Abstand unterschritten, aktiviert das Gerät automatisch eine Teilbremsung.

2. Spurassistent: Verlässt der Fahrer die Spur, so wird er durch ein vibrierendes oder akustisches Signal gewarnt.

3. ESP: dieses Programm verhindert das Schleudern des Fahrzeuges, indem es gezielt einzelne Räder abbremst. Weichen der tatsächliche Fahrzustand und der Fahrerwunsch zu stark voneinander ab, so greift das System automatisch ein. Somit kann ein Über- oder Untersteuern des Autos verhindert oder abgeschwächt werden.

Mit 2 Millionen € fördert die BGF den Einbau solcher Geräte nun seit Januar dieses Jahres. Da über 300 Mitgliedsunternehmen der BGF solche Fahrzeuge schon bestellt haben, ist das Gesamtbudget schon aufgebraucht, wie BGF-Chef Röske erklärte. Mit Hilfe der Testergebnisse soll die Technik perfektioniert und die Anerkennung bei Herstellern erhöht werden.

Zusätzlich unterstützt die Kravag jeden Käufer eines so ausgestatteten Fahrzeuges mit 500€, sofern di3ese Kunde der Kravag ist natürlich. Vorstandsvorsitzender Bernhard Meyer will damit erreichen, dass die Anzahl der Unfälle mit Beteiligung von LKW oder Bussen um etwa ein Drittel gesenkt wird. Von den bisher jährlichen Schadensersatzzahlungen der Kravag von 240 Millionen € werden etwa 60 Millionen durch Unfälle ausgelöst, bei denen das Fahrzeug auffährt oder von der Straße abkommt. Durch eine serienmäßige Ausstattung der Fahrzeuge mit solchen Systemen könnte man also jährlich bis zu einem Viertel der Ausgaben sparen.

Laut Schirmherr Günter Verheugen sei es möglich, die Anzahl der Todesopfer bis 2010 zu halbieren. Des Weiteren soll ab 2012 der Einbau von ESP im gesamten EU-Gebiet eingeführt werden. Damit könnte man jedes Jahr 3.000 Menschenleben retten. Ferner soll ab 2013 ein automatisches Notbremssystem und ein Spurassistenzprogramm zur Grundausstattung gehören. Auch die Unternehmen würden von den Anschaffungskosten von etwa 2.500€ je Fahrzeug profitieren. Durch diese neue Verordnung können außerdem 150 Richtlinien ersetzt werden, was zusätzlich noch einen Beitrag zum Abbau der Bürokratie leisten würde.

Was Haftpflicht nicht zahlt, zahlt Vollkasko

Da der Kläger einen LKW benötigte, verschaffte er sich einen beim beklagten Mietwagenunternehmer. Als er das Fahrzeug zurückbringen wollte, beschädigte er beim Einparken unbeabsichtigt einen anderen Lastkraftwagen des Vermieters. Da beide Fahrzeuge auf den Vermieter zugelassen waren, gab es ihm Rahmen der KFZ-Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz. Aus diesem Grund nahm er die Vollkaskoversicherung, die er für den LKW abgeschlossen hatte, in Anspruch.

Deren geforderte Eigenbeteiligung in Höhe von 1.000 € zog er zusammen mit dem durch die Reparaturdauer entstandenen Mietausfall vom Kreditkartenkonto des Klägers ein. Dieser war sich jedoch sicher, keinen Fehler begangen zu haben. Niemand hatte ihn zuvor darauf hingewiesen, dass er eventuell entstehende Schäden an anderen Fahrzeugen zu begleichen hat. Aus diesem Grund forderte er die Rückzahlung der abgebuchten Summe. Da sich der Vermieter weigerte, der Forderung nachzukommen, schaltete der Mieter das Oberlandesgericht Saarbrücken ein. Dieses gab der Klage am 6. Februar 2007 statt (Az.: 4 U 538/05 – 211).

Die Tatsache, dass ein Unfall zweier eigener Fahrzeuge nicht dem Versicherungsschutz unterliegt, wurde vom Gericht nicht als allgemein bekannt eingestuft. Dass der Mieter dies nicht gewusst hat, kann ihm also nicht zur Last gelegt werden. Dazu kommt, dass es für ihn keine Möglichkeit gegeben hätte, sich gegen einen solchen Schaden zu versichern, denn eine derartige Versicherung existiert nicht. Hätte er den Schaden an dem anderen LKW vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, wäre der Vermieter durchaus dazu berechtigt gewesen, den Betrag einzufordern. Das war bei diesem leichten „Rempler“ jedoch nicht der Fall.

Das Urteil hätte dann anders ausfallen können, wenn der Unternehmer den Kläger im Vorhinein darauf hingewiesen hätte, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung den Schaden nicht begleichen würde. Hierzu lautet es im Urteil: „Bietet ein gewerblicher Vermieter Mietinteressenten ein haftpflichtversichertes Fahrzeug ohne Hinweis auf die sich aus § 11 Nr. 2 AKB ergebende Deckungslücke im Haftpflicht-Versicherungsschutz an, wird der Mieter das Vertragsangebot regelmäßig so verstehen, dass für betriebsbedingte Unfallschäden an anderen Fahrzeugen als dem Mietfahrzeug Haftpflicht-Versicherungsschutz besteht und dass mit einer persönlichen Inanspruchnahme für Schäden dieser Art grundsätzlich nicht zu rechnen ist.“ Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Kaskoversicherung nicht gleich Reisegepäck-Versicherung

Während des Urlaubs einer Kleinfamilie in Italien wurde deren Wohnmobil von einem öffentlichen Parkplatz gestohlen. Auch alle darin befindlichen Hausratsgegenstände kamen dabei abhanden.
Im Gegensatz zur Kaskoversicherung, die den Wert des Wohnmobils ohne Diskussion beglich, weigerte sich der Hausratsversicherer, die gestohlenen Gegenstände zu ersetzen. In seiner Steuererklärung stellte er die bei der Wiederbeschaffung entstandenen Kosten anschließend als „außergewöhnliche Belastung“ dar. Nachdem sich das Finanzamt geweigert hatte, diese Darstellung anzuerkennen, zog das Opfer des Diebstahls vor das Finanzgericht, das Urteil vom 7. November 2007 (Az.: 2 K 441/04) endete mit einer Niederlage.

Laut Gericht dürfen solche Wiederbeschaffungskosten nur als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn

    ● den Kläger keine Schuld trifft
    ● eine zumutbare Belastungsgrenze nicht überschritten wird
    ● er keine Entschädigung von Dritten erwarten kann.

In diesem Fall hat der Kläger aber eine einfach zu erlangende Versicherungsmöglichkeit ausgelassen: Die Reisegepäck-Versicherung. Hätte er eine solche Möglichkeit genutzt, so hätte diese Versicherung die entstandenen finanziellen Schäden begleichen müssen. Die Darstellung als außergewöhnliche Belastung wäre also nur anerkannt worden, wenn es keine Möglichkeit der Versicherung gegeben hätte.

Warum einen Schrottwagen zu einem hohen Preis verkaufen …

… wenn er sich auch billig verscherbeln lässt?!

Der Geschädigte kollidierte ohne eigenes Verschulden mit einem anderen Wagen. Der Wert des Autos des Geschädigten, welches ein Totalschaden war, wurde von einem Fachmann auf 6200€ geschätzt. Allerdings händigte die Versicherung des Verursachers dem Geschädigten eine Auflistung von Angeboten aus dem Internet auf, die auf der Webseite car.tv verkehrenden Händler waren bereit, zwischen 9000€ und 11200€ zu zahlen.

Der Geschädigte ging auf die Angebote nicht ein und verkaufte den Wagen zu dem vom Sachverständigen genannten Preis (6200€). Dies wollte die Assekuranz nicht ohne weiteres hinnehmen und berücksichtigte bei der Schadensbegleichung den bei der Onlinebörse angebotenen Wert von 11200€ als Restwert, was der Geschädigte nicht zu akzeptieren gedachte und dagegen klagte. Die Sache ging natürlich vor Gericht und der Kläger stand letztendlich mit leeren Händen da. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 15.10.07 zu Gunsten der beklagten Versicherung (Az.: I-1 U 267/06).

Vor Gericht sagte der Kläger aus, dass der Handel über das Internet riskant ist und man sich somit von einem Versicherer auf solche Offerten nicht verweisen lassen muss. Die Richter hielten diesen Bedenken entgegen, dass das Internet nicht generell als risikoreich betrachtet werden darf. Es müssen vielmehr die einzelnen Anbieter und Angebote auf ihre Seriosität geprüft werden. Das Gericht, war von der Seriosität der vorgelegten Angebote überzeugt. Dies habe der Kläger nicht beachtet und einen anderen wirklichen Grund für sein Verhalten schien es nicht zu geben. Nicht einmal Umstände, die beim Warentransport entstehen, hätte der Geschädigte hinnehmen müssen, da der Händler das Fahrzeug selbst geholt hätte. Daher gilt der Vorwurf, gegen § 254 Absatz 2 BGB (Schadensminderungs-Pflicht) verstoßen zu haben, als begründet.

Die Richter betonten, dass der Geschädigte nicht automatisch verpflichtet wären, im Internet nach Angeboten zu suchen, allerdings gehört es sehr wohl zu der Obliegenheit des Klägers, Suchaktion durchzuführen, die in ihrer Erträglichkeit bedenkenlos sind, aber auch für die (beklagte) Versicherung innerhalb eines ökonomischen Rahmens liegen.

Dies ist aber noch nicht genug des Guten. Das Gericht verglich die Höhe der Angebote für den Wagen mit dem vom Sachverständiger bescheinigten Wert, da diese beiden Werte mit bis zu 5000€ auseinander lagen, warfen die Richter dem Kläger vor, sich über die Seriosität des Gutachtens (im Gegensatz zu der Seriosität der Internet-Angebote) keine Gedanken gemacht zu haben. Folgendes sagten die Richter aus: „Je stärker die Beiträge auseinanderklaffen, desto mehr wird der Geschädigte Anlass haben, den Wertansatz seines Sachverständigen zu hinterfragen und gegebenenfalls den höheren Betrag des Restwertangebotes in Verhandlungen mit seinem Abnehmer einzubringen haben. Entscheidend ist nicht die Herkunft dieses Angebots, sondern seine inhaltliche Akzeptanz.“ Dem Kläger wurde Revision verwehrt.

Eine Fahrt auf die Insel und doch kein Urlaub …

Ein Autofahrer fuhr in eine Verkehrsinsel und zerstörte das runde Schild mit dem blauen Hintergrund und dem weißen Pfeil in der Mitte, der anzeigte, wo man an der Insel vorbei zu fahren hat, sodass es für den nachfolgenden Verkehr unmöglich war, dies zu erkennen. Darum rief der Schädiger kurzerhand die Polizei und sicherte bis zu deren Ankunft den Unfallort ab. Als die Beamten die Angelegenheit in die Hand nahmen und alles, was es vor Ort zu klären gab, besprochen war, fuhr er mit seinem Wagen fort.

Ungefähr 120 Minuten (2 Stunden) später ereignete sich ein ähnlicher Unfall. Der Besitzer des sehr in Mitleidenschaft gezogenen Wagens machte seinen „Vorgänger“ für den Unfall verantwortlich. Seiner Begründung zur Folge hätte dieser das Verkehrsschild nicht beschädigen dürfen. Daher verlangte er von der Versicherung des Schädigers Schadensersatz. Das Landgericht Dortmund sprach die Versicherung am 22.03.07 von den Forderungen frei (Az.: 4 S 134/06).

Grundsätzlich stellte der Unfall des Schädigers eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs dar, welche auch mit der Betriebsgefahr des Fahrzeuges gerechtfertigt wird. Diese (Betriebsgefahr) habe nach Einschätzung der Richter allerdings keinen sichtbaren Bezug zu dem Unfall des Klägers. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass der Versicherungsnehmer der beklagten Gesellschaft sich korrekt verhalten hatte. Allerdings wäre es die Pflicht der eingeschalteten Polizei, beziehungsweise der Behörden gewesen, die Verkehrssicherheit nach deren Ankunft zu gewährleisten. Es ist dem Beklagten kein Vorwurf zu machen, wenn dieser sich auf ein ordnungsgemäßes Vorgehen der entsprechenden Ämter verließ. Das Gericht formulierte es folgendermaßen: „Ab diesem Zeitpunkt kann ein innerer Zusammenhang nicht mehr angenommen werden, sodass der Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten nicht mehr fortbestand, als der Kläger auf die Verkehrsinsel auffuhr.“

Da die Behörden in dem Fall anscheinend nicht ausreichend für die Sicherheit gesorgt hatten, könnte es zu einem weiteren Verfahren kommen, wo geklärt wird, ob der Geschädigte Ansprüche bei den Ämtern gelten machen kann.

Eine weitere brandheiße Geschichte

Und nun das Thema Nagetiere und ihre Gewohnheiten …

Eines Tages stellte eine Autofahrerin ihr Gefährt im Lagerhaus der Eltern ab. Einige Stunden danach brannte ein Feuer die Lagerhalle auf den Erdboden nieder. Es stellte sich heraus, dass ein Marder die Startkabel des Fahrzeuges durchgebissen hatte und somit einen Kurzschluss verursachte, welcher zu dem Brand führte. Die Gebäudeversicherer und die Kaskoversicherung schoben sich die Kosten gegenseitig zu, wobei das Argument der Kasko auch die Richter des Oberlandesgericht Münchens überzeugte:

Die Kaskoversicherung vertrat die Auffassung, dass der Wagen außerhalb der Betriebszeiten in Brand gesteckt wurde. Außerdem ist es für keinen PKW-Fahrer zu erwarten, dass ein Nagetier seine Gewohnheiten an dem Wagen des Autofahrers auslebt und damit zum Brandstifter wird. Das Oberlandesgericht München sprach die Kaskoversicherung frei, wodurch die Gebäudeversicherung zum Kostenträger erklärt wurde (Az.: 24 U 45/99).