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Advent, Advent die Wohnung brennt, weitere Folge der brandheißen Serie.

Wegen des Besuches seiner Freundin wollte ein Mann sein Wohnzimmer sehr romantisch mit Teelichtern schmücken. Wie es in solchen romantischen Situationen passieren kann, kam es dazu, dass sich das Paar später ins Schlafzimmer zurückzog. Während dieser Zeit wurde es heiß, auch im Wohnzimmer, denn dort fiel eines der Lichter von der Fensterbank und verursachte einen Brandschaden von rund 11.000 Euro.

Damit war natürlich die romantische Stimmung dahin. Nun wurde die Hausratversicherung bemüht, diese wollte unter Hinweis auf das grob fahrlässige Verhalten des Kunden nicht bezahlen. Denn schließlich hatte dieser das offene Feuer ohne Aufsicht brennen lassen. Dagegen klagte der Versicherte, zum Prozess kam es vor dem Landgericht Coburg, dieses vermochte kein grob fahrlässiges Verhalten des romantisch veranlagten Versicherungsnehmers feststellen (LG Coburg, Az. 13 O 714/07).
Denn solange es nicht zu rekonstruieren war, weshalb das Teelicht überhaupt heruntergefallen war, wäre ein grob fahrlässiges Verhalten nicht gegeben. Allein das Anzünden von Kerzen stellt für sich gesehen noch kein „Gefahr erhöhendes Verhalten dar“.

Kaskoversicherung nicht gleich Reisegepäck-Versicherung

Während des Urlaubs einer Kleinfamilie in Italien wurde deren Wohnmobil von einem öffentlichen Parkplatz gestohlen. Auch alle darin befindlichen Hausratsgegenstände kamen dabei abhanden.
Im Gegensatz zur Kaskoversicherung, die den Wert des Wohnmobils ohne Diskussion beglich, weigerte sich der Hausratsversicherer, die gestohlenen Gegenstände zu ersetzen. In seiner Steuererklärung stellte er die bei der Wiederbeschaffung entstandenen Kosten anschließend als „außergewöhnliche Belastung“ dar. Nachdem sich das Finanzamt geweigert hatte, diese Darstellung anzuerkennen, zog das Opfer des Diebstahls vor das Finanzgericht, das Urteil vom 7. November 2007 (Az.: 2 K 441/04) endete mit einer Niederlage.

Laut Gericht dürfen solche Wiederbeschaffungskosten nur als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn

    ● den Kläger keine Schuld trifft
    ● eine zumutbare Belastungsgrenze nicht überschritten wird
    ● er keine Entschädigung von Dritten erwarten kann.

In diesem Fall hat der Kläger aber eine einfach zu erlangende Versicherungsmöglichkeit ausgelassen: Die Reisegepäck-Versicherung. Hätte er eine solche Möglichkeit genutzt, so hätte diese Versicherung die entstandenen finanziellen Schäden begleichen müssen. Die Darstellung als außergewöhnliche Belastung wäre also nur anerkannt worden, wenn es keine Möglichkeit der Versicherung gegeben hätte.

Wie schütze ich mein Fahrrad vor Diebstahl und wann ist dieses in der Hausratversicherung versichert?

Nur etwa 70% aller Fahrraddiebstähle sind geplant, der Rest sind Gelegenheitstäter, die ein Fahrrad mitnehmen, weil es „eben einfach so dastand“. Man sollte sein Rad also auch bei kurzen Stopps, wie beispielsweise beim Geldabheben in der Bank, anschließen. Damit verringert man das Diebstahlrisiko erheblich.

Wichtig ist außerdem, sein Fahrrad auch wirklich anzuschließen und nicht nur abzuschließen. Selbst mit dem sichersten Schloss kann man nichts anfangen, wenn man es falsch verwendet. Befestigt man sein Rad nicht an einem stabilen Gegenstand, so kann ein Dieb dieses einfach weg heben und das Schloss anschließend in aller Ruhe zu Hause oder an einem unbeobachteten Ort knacken. Dieses nennt die Hausratversicherung einfacher Diebstahl.

Wer sein Fahrrad an einem einsamen Ort abstellt, geht ein unnötiges Risiko ein. Fahrraddiebe vermeiden es, an Orten zu arbeiten, an denen viele Leute sind. Es macht also mehr Sinn, sein Fahrrad an einen solchen Ort zu stellen – selbst wenn man dann ein paar Meter weiter laufen muss. Nutzlos ist es, das Rad an Gegenstände wie beispielsweise eine Autoabsperrung vor einer Fußgängerzone zu schließen. Ein Dieb könnte das Rad einfach unauffällig mitsamt Schloss darüber heben.

Wenig Freiraum zwischen Fahrrad und Befestigungsgegenstand erschwert dem Dieb außerdem die Verwendung eines Bolzenschneiders. Mit einem solchen könnte er das Fahrrad innerhalb von wenigen Sekunden vom Schloss lösen.
Achten Sie außerdem darauf – falls sie kein Codeschloss besitzen – dass die Schlüsselöffnung nach unten zeigt. Das erschwert das Knacken des Schlosses mit einer Nadel oder ähnlichem.

Eine einfache Möglichkeit ist außerdem das Codieren, was wie folgt funktioniert: Das Rad bekommt einen bestimmten Code in den Rahmen „eintätowiert“, sodass der Dieb diesen durch Beschädigung des Fahrrades entfernen muss. Ansonsten könnte er es ohne Eigentumsnachweis nicht verkaufen, wodurch es für ihn nahezu wertlos wäre.

Auch die Laufräder hochwertiger Fahrräder sind beliebtes Diebesgut. Sollte das Rad über einen sog. Schnellspanner verfügen, müssen Sie darauf achten, diese Funktion abzusichern. Solche Systeme bietet zum Beispiel die Firma Pitlock an.

Fazit: Investieren Sie lieber ein paar Euro mehr in beispielsweise ein Bügelschloss, statt für weniger Geld ein unsicheres Kabelschloss zu kaufen. Entgegen vieler Behauptungen sind auch gute Schlösser handlich und leicht zu transportieren, wie zum Beispiel das Faltschloss Bordo der Firma Abus. In einem Fahrradschlösser-Test schnitt es gut ab und passt außerdem in jeden Rucksack. Zusätzlich kann man es auch am Rahmen oder Getränkehalter des Rades befestigen. Sollte Ihnen das alles immer noch zu unsicher sein, können Sie ihr Fahrrad auch einfach versichern. Wenn es dann gestohlen wird, bekommen Sie genug Geld, um sich ein neues Rad zu kaufen.

Aber auch in der Hausratversicherung gilt der einfache Diebstahl nicht als Leistungsfall. Nur wenn das gestohlenen Rad ordnungsgemäß angeschlossen war und der Dieb das Schloss zerstören musste ist in der Hausratversicherung der sog. Schadenfall eingetreten.

Erhebliche Unterschiede gibt es auch in den versicherten Zeiträumen, wenn das Fahrrad nicht im Gebrauch ist. Z.B. gibt es Policen bei denen das Fahrrad zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nur in einem abgesperrten Raum versichert ist, wenn es in dieser Zeit nicht benutzt wird. Andere Policen verzichten auf solche Regelungen.

Advent, Advent, die Wohnung brennt …

Eine brandheiße Geschichte zur Hausratversicherung.

Eine Wohnungsbesitzerin entzündete im Schlafzimmer eine Grableuchte. Fälschlicherweise war sie der Meinung, dass die Leuchte durch den Behälter sicherer sei, als eine gewöhnliche Kerze. Das Grablicht, das auf knapp zwei Zentimeter heruntergebrannt war, wurde durch einen Luftzug, der durch das offene Schlafzimmerfenster kam, umgeblasen und entzündete die Schlafstätte, während die Frau zuerst Hausarbeiten verrichtete und dann im Wohnzimmer einen Film sah. Die Hausratversicherung dachte jedoch nicht daran, den Brandschaden zu begleichen und so ging die Sache vor Gericht. Die Richter des Kammergerichts Berlin sahen den Fall grober Fahrlässigkeit mit dem Handeln der Frau als erwiesen an und wiesen mit dem am 06.02.07 gesprochenem Urteil die Klage als unbegründet zurück (Az.: 6 U 199/06).

Auch wenn die Frau vor Gericht betonte, dass sie ab und zu nach dem Rechten sah, änderte es nach Ermessen des Gerichts nichts an der Tatsache, dass der Versicherer zu Recht die Zahlung verweigerte. Das Handeln der Geschädigten entspricht nach Meinung des Gerichts allen Voraussetzungen, um dieses im Sinne von § 61 VVG als grob fahrlässig einzustufen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der, von der Geschädigten verwendete Tagbrenner umkippt, sei durchaus höher als die Wahrscheinlichkeit, dass eine Kerze in einem standfesten Kerzenständer umfällt. Was den Deckel der Leuchte betrifft, so hätte dieser bestenfalls Schäden durch Funkenflug vorgebeugt, konnte aber niemals den (einen) Brandschaden verhindern, da er unbefestigt auf dem Gehäuse lag. Somit musste die Frau für den Schaden selbst aufkommen.

Waschmaschine und Hausratversicherung - Nach mir die Sintflut

Der in der Abendzeit eingeleitete und bis in die Nacht andauernde Betrieb einer Waschmaschine oder einer Spülmaschine muss nicht überwacht werden, damit bei einem durch die Maschine entstandenen Wasserschaden die Kosten von der Hausratversicherung übernommen werden. Dies wurde vom Amtsgericht Köln am 23.05.06 beschlossen, als eine Frau, deren Wohnung durch die Maschine überschwemmt war, wegen Zahlungsverweigerung seitens der Versicherung vor Gericht zog (Az.: 144 C 41/06).

Die Versicherungsgesellschaft kam der Forderung von knapp 500 Euro nicht nach, weil die Klägerin zu dem abendlichen/nächtlichen Zeitpunkt des Betriebes der Maschine geschlafen habe und sie somit fahrlässig gehandelt habe. Dem konnten die Richter jedoch nicht zustimmen, da die Maschine in einem anscheinend einwandfreien Zustand war und somit kein Grund bestehe der Forderung der Versicherung in Sachen Bereitschaft nachzukommen.

Ein weiterer Zankapfel zwischen der Geschädigten und der beklagten Gesellschaft war der Teppichboden, der nach Meinung der Versicherung nur teilweise beschädigt ist und somit auch nicht vollständig ausgetauscht werden müsse. Auch dem konnte das Gericht nicht folgen und fand diese Auffassung etwas merkwürdig. Selbst wenn der Schaden so begrenzt wäre, wie es die Versicherung behauptet hat, sei bei einem Wasserschaden ein nur teilweise vorgenommener Austausch eines durchnässten und verschmutzten Teppichbodens äußerst ungewöhnlich. Daher musste nach Urteil des Gerichts dieser komplett erneuert werden.

Hieran sieht man mal wieder, wie dringlich die Auswahl einer kompetenten Versicherungsgesellschaft ist. Weitere Informationen in Bezug auf den Hausrat und Hausratschaden finden sie ebenfalls auf unser Seite.

Informationen eines aus einem solchen Ereignis entstehenden Haftpflichtschadens (Gebäudeschaden oder auch ein Schaden der Nachbarn) finden Sie unter Die Haftpflichtversicherung.

Was ist bei der Meldung eines Hausratschadens zu beachten?

Bei einem Fehler einer Gefrierkombination entfachte diese im Keller einen Brand. Dabei wurde der im Keller befindliche Hausrat verbrannt oder verschmort. Der Eigentümer der beschädigten Gegenstände war zum Glück hausratversichert. Danach wurde der Verlust von einem Schadenregulierer des Versicherers begutachtet.

Zwei Wochen später kam der Fachmann für Schäden zu einer erneuten Begutachtung zurück. Doch der Versicherte hatte die verbrannten Besitztümer bereits entsorgt, was den Hausratversicherer aufgrund der § 21 der Hausratversicherungs-Bedingungen (VHB), welche besagen, dass der Versicherer das Recht hat, vom Versicherungsnehmer jegliche Informationen über Grund und Höhe des Missgeschicks zu erfahren, veranlasste den verursachten Schaden nicht bezahlen zu wollen.

Dagegen klagte der Versicherte. Das Landgericht Coburg entschied am 18. Oktober (Az.: 12 0 951/05), dass der Versicherungsnehmer keine Kostenrückerstattung bekommt, wenn er die beschädigten oder vernichteten Besitztümer zu schnell fortschafft. Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, der Hausratversicherer müsse genug Zeit zum begutachten der beschädigten Güter haben. Der Versicherte hat somit 15.000 Euro in den Sand gesetzt.

Gerichtsurteil zur Hausratversicherung; oder: Wohnen Sie noch oder entscheiden Sie sich schon….

Eine Frau zog aufgrund einer multiplen Sklerose in ein Alterswohnheim zum Probewohnen ein. Sechs Monate nach dem Einzug entstand in ihrer eigentlichen Wohnung ein Rohrbruch, welcher ein Schaden von 20.000€ verursachte. Dieser Schaden konnte nach Angaben der Hausratversicherung nur durch ein oder mehrere Versäumnis(e) entstehen, da das Rohr während der kälteren Jahreszeiten brach. Dagegen klagte die Frau. Das Landgericht Köln wies mit dem am 8. März 2007 gesprochenem Urteil die Klage ab (Az.: 24 O 397/06).

Bei dem Urteil gingen die Richter erst gar nicht auf das Argument der Versicherer ein. Da die Klägerin länger als ein Vierteljahr im Seniorenheim wohnte, fanden weder die im Paragraph 12 VHB 2000 festgelegter Klauseln zur Außenversicherung Anwendung.. Gemäß des Paragraphen 10 der Hausratversicherungs- Bedingungen (VHB 2000) war ihr Hausrat zudem in der „Probewohnung“, sodass der unter Versicherungsschutz stehende (Wohn-) Ort nicht beschädigt wurde. Bei dem unter Versicherungsschutz stehendem Wohnort handelt es sich um die Wohnung, wo die Person ihr „Hauptleben“ verbringt.

Demnach sei der Seniorenstift die Wohnung, die gemäß den Versicherungsbedingungen versichert ist. Ob die vorige Wohnung noch als solche existiert spielt dabei keine Rolle. Weiterhin fiel der klagenden Frau die lange Wohnzeit in dem Heim zur Last, da die Geschädigte, wie bereits oben erwähnt, maximal drei Monate dort leben darf, da nach Ablauf dieser Frist das Probewohnen versicherungstechnisch beendet ist. Dabei konnten weder die Einwände der Klagenden, dass diese baldigst in ihre alte Wohnung zurückziehen wollte, noch die Tatsache, dass sie die Wohnungseinrichtung in der inzwischen beschädigten Wohnung gelassen hatte, die Richter umstimmen.

Hätte die Klägerin im Rahmen eines zeitaufwendigeren Urlaubes oder beispielsweise einer Dienstreise ihre Wohnung für einen größeren Zeitraum verlassen, sähe es vom Versicherungsschutz anders aus, da anzunehmen ist, dass die Frau nach dem Ende ihrer Reise wieder in ihre Wohnung zurückgekehrt wäre.

Hausratversicherung verweigert Schadensersatz von gestohlenem Edelbesteck

Bei einem Versicherten wurde eingebrochen. Dabei bekamen die Diebe ein 15000€ teures aus Silber bestehendes Besteck in die Hände. Als die Hausratversicherung für den Verlust nur teilweise aufkam, zog der Geschädigte vor Gericht. Die Richter im Kammergericht Berlin hingegen hielten das Verhalten der Versicherer für völlig in Ordnung. Dies bekräftigten sie mit der Zurückweisung der Klage am 4.08.06 (Az.: 6 U 79/06). Schließlich habe der Kläger keine Versicherung für Wertsachen abgeschlossen.

Da nach Ermessen des Gerichts kein gutes Fachwissen Vorraussetzung sei, um auch ohne Mitteilung des Vermittlers zu wissen, das man so etwas Teures besonders versichern sollte, um auf eine Schadensregulierung zu hoffen, ließ das Gericht auch keine Beschwerde wegen Vernachlässigung der Beratungspflicht gelten.

Was auch noch zu Ungunsten des Klägers sprach, war das Gegenfeuer der Versicherung. Diese wies auf den § 19 der (VHB) Allgemeinen Hausratversicherungs-Bedingungen hin, in dem die Definition von Wertsachen aufgelistet sei. Das Silberbesteck erfülle somit im Sinne des Paragraphen die Kriterien für Wertsachen. Was ebenfalls ein Laie mit etwas Sachverstand wissen sollte ist, dass ein solches Besteck, welches, wie wir inzwischen erfahren haben, als Wertsache gewertet wird und somit nicht zum Hausrat gehört.

Dem Versicherer kann kein Vorwurf gemacht werden, auch wenn dieser, wie vom Kläger angegeben, das gestohlene Besteck gebraucht hatte. Da während dem Beratungsgespräch das Thema Wertgegenstände besprochen wurde, hätte der Kläger selber fragen müssen, ob oder wie das Besteck versichert werden kann. Dies war jedoch nicht der Fall und so könne auch niemand (außer den Gaunern) zur Verantwortung gezogen werden. Damit war die Verhandlung geschlossen und der Kläger musste sich mit einer Niederlage zurecht finden.

Drei, zwei, eins, meins: (Trick)?-Diebstahl an Touristen - Hausratversicherer verweigert die Zahlung

Einem Touristen wurde am helllichten Tag durch einen Dieb die Uhr gestohlen. Dieser griff den ahnungslosen von hinten an und zwängte seine Hand zwischen die des Opfers und dessen Uhr. So schleifte der Räuber den Urlauber mit sich, bis er im Besitz der wertvollen Uhr war.

Neben einigen Verletzungen, die der Geschädigte davon trug bekam er auch eine Absage von der Versicherung, da diese die Zahlung verweigerte. Deren Aussage nach war das Verhalten des Geschädigten fahrlässig, da er mit seinem ärmellosen Oberteil die Uhr öffentlich präsentiert hatte. Außerdem war der Vorfall nach Ansicht ein plötzlich vonstatten gegangener Trickdiebstahl. Dies stellt nach deren Beurteilung die Befreiung der Zahlungspflicht ohnehin außer Frage. Der Bestohlene zog vor Gericht und kam so zu seinem Recht. Die Richter im Oberlandesgericht Köln urteilten am 13.03.07 zu Gunsten des Klägers (Az.: 9 U 26/05). Die Justiz war der Meinung, dass die Versicherer die Situation völlig falsch eingeschätzt hatte:

Der in Neapel liegende Urlaubsort des Geschädigten ist zumindest zur Tageszeit als relativ ungefährliches Gebiet einzuschätzen. Er hatte zudem keinen Grund, sich unsicher zu fühlen, da er in der „Obhut“ eines Gefährten war, der sich dort auskannte und wusste, worauf zu achten war. Das Tragen eines T-Shirts während des Sommers oder an heißen Tagen könne nicht als zur Schaustellung der Uhr gewertet werden. Was die Behauptung der Versicherung, es handelte sich um einen Trickdiebstahl, betrifft, so konnte das Gericht bei dem Tatablauf nichts der gleichen erkennen. Der Geschädigte wurde vielleicht überrumpelt, aber da vom Täter eindeutig Gewalt eingesetzt wurde, ist eher von einem (un-)gewöhnlichen Raub die Rede. Daher wurde Die Gesellschaft zur Zahlung von über 8000€ verurteilt.

Hausratversicherer verweigert die Zahlung bei einem Hausbrand

In einem Fall verlangte die Besitzerin eines heruntergekommenen Hauses Schadensersatz von ca. 30.000 Euro, weil das Gebäude abgebrannt war. Die Versicherer sahen dazu keinen Grund, weil die Geschädigte kurze Zeit vorher in einem Brief an ihre Tochter Andeutungen machte, das Haus beschädigen zu lassen.

Die Frau zog vor Gericht. Erfolglos, wie es sich mit dem am 02.01.07 vom Oberlandesgericht Bamberg gesprochenem Urteil herausstellte (Az.: 1 U 74/06). Die Richter konnten der Klägerin zwar keine Anteilnahme an der Brandstiftung oder ähnliches nachweisen, aber das Schreiben und die Tatsache, dass es bei der „Bruchbude“ keine Hinweise auf einen Einbruch zu finden waren, ließ die Sache verdächtig genug aussehen, um die beklagte Gesellschaft von der Zahlungspflicht zu befreien, zumal finanzielle Engpässe die bisherigen Vermutungen untermauerten.

Dies war die zweite Niederlage der Geschädigten, da ihre Klage vom Landgericht Coburg in der ersten Instanz ebenfalls zurückgewiesen wurde. Für eine Verurteilung reichten die Beweise zwar nicht aus, aber ich glaube, dass die gute Frau mit dem ausbleibenden Versicherungsschutz genug gestraft ist. Es geht in meiner Aussage nicht darum, ob die Frau schuld ist oder nichts mit dem Brand zu tun hatte, es geht um den Leichtsinn, eine Brandstiftung oder Ähnliches schriftlich anzukündigen.