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Vorsätzlich oder grob fahrlässig?

Im Zuge ihrer Arbeit betrat eine Postbotin das von Glatteis übersäte Grundstück der Mieterin und verletzte sich bei einem Sturz. Die Mieterin hatte es entgegen einer Festlegung in ihrem Mietvertrag versäumt, das Grundstück zu streuen. Aus diesem Grund ging der Vermieter davon aus, dass sein Haftpflichtversicherer den Schaden aufgrund von grober Fahrlässigkeit ohnehin nicht begleichen würde und verschwieg ihm daher diesen Vorfall. Er entschloss sich, den Schaden selbst zu bezahlen. Da die Mieterin inzwischen verstorben war, nahm er deren Erben in Regress.

Als diese die Forderung ablehnten, zog der Vermieter vor Gericht. Dort musste er in Form des Urteils vom 18. Dezember 2007 eine Niederlage einstecken (Az.: 9 U 45/07). In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass die Inanspruchnahme der Erben gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß §242 BGB verstößt. Da für das Grundstück eine Haftpflichtversicherung existierte, durfte die Mieterin erwarten, dass der Vermieter diese davon in Kenntnis setzt. Denn in der Nebenkostenabrechnung war festgelegt, dass sich die ehemalige Mieterin an den Kosten der Haftpflichtversicherung beteiligen musste, weshalb sie einen Anspruch darauf hatte. Die Frau kann ja nicht dafür bestraft werden, dass der Kläger den Versicherer nicht informiert hat. Die Verletzung der Obliegenheit, welche schließlich zur Nichterteilung des Versicherungsschutzes geführt hatte, verschuldete einzig der Vermieter.

Hätte die Mieterin hingegen den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, wäre das Urteil anders ausgefallen. Schließlich wäre der Versicherer dann, ob informiert oder nicht, auf keinen Fall zur Regulierung des Schadens verpflichtet gewesen. Das Versäumnis zu streuen kann jedoch nicht als vorsätzlich bewertet werden, sondern höchstens als grob fahrlässig.

Der Feuerwehreinsatz, ein Fall für die Haftpflichtversicherung

Nachdem ein 14-jähriger in einer Scheune zusammen mit anderen Jugendlichen heimlich geraucht hatte, warf er die fertig gerauchte Zigarette achtlos weg. Sie wurde zwar vorher von einem seiner Freunde ausgetreten, doch die noch nicht ganz erloschene Glut setzte trotzdem einen naheliegenden Strohballen in Flammen. Der Sachschaden konnte dank des schnellen Feuerwehreinsatzes niedrig gehalten werden. Da der Einsatz der Feuerwehr jedoch 10.000€ gekostet hatte, forderten die beteiligten Feuerwehren diesen Betrag von den Eltern des Kindes zurück.

Das strafrechtliche Verfahren gegen den Jungen wurde jedoch eingestellt. Da er am ADHS-Syndrom litt, wurde er vom Gericht als strafrechtlich nicht reif genug eingeschätzt. Die Eltern lehnten es daher ab, die Kosten für den Feuerwehreinsatz zu ersetzen und ließen ein Widerspruchsverfahren einleiten.

Ohne Erfolg – am 30. Januar 2008 wies das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage als unbegründet zurück (Az. 5 K 1334/07.KO). Beim Rauchen in der Scheune hatte der Junge laut Gericht grob fahrlässig gehandelt. Seine geistige Reife wurde unter Berücksichtigung der psychischen Krankheit als die eines elf- bis zwölfjährigen eingeschätzt. Kinder in diesem Alter wissen, dass Stroh sehr leicht brennt und keine brennenden Gegenstände in dessen Nähe kommen sollten, so die Richter. Auch die Einstellung des Strafverfahrens ändert an der Entscheidung nichts. Da Haftungsrecht und Strafrecht unterschiedlichen Kriterien unterliegen, hat das eine mit dem anderen nichts zu tun.

Muss die private Haftpflichtversicherung, den durch ein Kind verursachten Schaden begleichen?

Dazu ein aktuelles Urteil.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 11. März 2008 (Az.: VI ZR 75/07) zu folgendem Sachverhalt entschieden. In der Regel ist ein Schadenersatz ausgeschlossen wenn ein Kind mit dem Fahrrad gegen die geöffneten hinteren Türen eines KFZ auffährt, welches man Fahrbahnrand abgestellt ist. Was war geschehen (das habe ich auch schon öfters geschrieben das erinnert mich gerade an die Sendung Monk, den Verrückten sehen ich liebend gerne, wenn der den Fall gelöst hat sagt der auch immer den gleichen Satz: „es lief so ab“. Vielleicht wechsle ich in der Zukunft die Formulierung ;-)

Also es lief so ab: Ein Kind, welches das 10. Lebensjahr noch nicht überschritten hatte, fuhr, weil es die Situation nicht richtig einschätzen konnte, auf das Fahrzeug des Klägers. Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug am rechten Straßenrand verkehrsgefährdend geparkt, weil die Hintertüren sowohl auf der Fahrer- als auch der Beifahrerseite geöffnet waren. Dabei spielte es auch keine Rolle, dass die der Geschädigte sich in der Nähe seines Fahrzeuges aufhielt.

Hier kann man zum Glück sagen, dass das Kind nicht ernsthaft verletzt wurde, die private Haftpflichtversicherung der Eltern lehnte es jedenfalls unter Hinweis auf § 828 BGB Absatz 2 ab, den am Auto entstandenen Schaden zu ersetzten. In § 828 BGB Absatz 2 kann man folgendes lesen:

„Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.“ Der Streit ging durch alle Instanzen und landete in der letzten Runde vor dem BGH. Das Urteil fiel in den Vorinstanzen nicht anders aus als vor dem BGH, das Kind und somit die Haftpflichtversicherung der Eltern, war für den Schaden nicht haftbar zu machen.

Der BGH war der Meinung, dass der Kläger maßgeblich die Gefahrensituation verursacht hatte. Das Kind fuhr unmittelbar, vor dem unsachgemäß abgestellten PKV, aus einer Seitenstraße und war von dieser Verkehrssituation altersbedingt überfordert. Die Richter des Bundesgerichtshofs waren, anders als der Kläger der Meinung, dass wie in vorliegendem Falle das Haftungsprivileg nach § 828 BGB auch für den ruhenden Verkehr anzuwenden sei.

Was man nach erfolgreichem Bestehen der Ausbildung beachten muss.

Sobald die Ausbildung absolviert wurde, beginnt das wahre Leben, so meint man zumindest in diesem Alter. Man beginnt zu arbeiten, verdient richtig gut Geld und baut damit das eigene Leben auf. Dabei sollte man nicht vergessen, dass das erfolgreiche Ende der Ausbildung i.d.R ebenfalls das Ende in der Mitversicherung in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern bedeutet. Ist der Auszubildende mindestens 18 Jahre alt und ledig, so genießt er/sie in seiner/ihrer ersten Lehre den Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung der Eltern. Nach Abschluss der Lehre ist die ausgelernte Person nicht mehr mitversichert. Diese Gefahr sollte nicht unterschätzt werden, da die Haftpflichtversicherung in manchen Fällen so hohe Kosten zu regulieren hat, dass ein Mensch von dem Geld sein Leben im Luxus verbringen könnte.

Auch solche dann unversicherten Jugendlichen sind im Fall der Fälle nicht von der Schadenersatzpflicht nach BGB § 823 befreit, man kann sich leicht vorstellen, wie schnell man in einen solchen Schlammassel hineingeraten kann.

Daher ist es auch gut, wenn die Eltern mit ihrem Nachwuchs schnell einen guten Versicherungsmakler zu rate ziehen, um eine passende Versicherung zu finden. Als Versicherungsmakler ist es äußerst wichtig, solche Lebenssituationen der Mandanten terminlich festzuhalten, ein Versäumnis könnte auch für den Versicherungsmakler zu einem Haftungsfall werden.

Notwendige Haftpflichtversicherung auch für Vereine

Ein weibliches Mitglied des Vorstands einer Reitschule verursachte mit einem vereinseigenen Pferd einen Unfall, bei dem sie sich den 12. Brustwirbel brach. Das Pferd erschrak durch ein Geräusch und bremste unerwartet, sodass die Reiterin sich nicht mehr halten konnte und zu Boden fiel. Sie stellte keine Schadensersatzforderung an ihren Reitverein. Doch ihr Sozialversicherer war anderer Meinung und verlangte vom Verein eine Kostenerstattung von rund 14.000 Euro.

Die Zahlungsaufforderung wurde vom Verein abgelehnt mit der Begründung, kein Versicherer wollte die Gefahr eingehen, diese Haftpflichtansprüche mit zu versichern. Wenn aber der Vereinsvorstand für Unfälle haften muss, wäre das eine zu hohe wirtschaftliche Gefahr und man müsse es unterlassen, selbst ein Pferd auszureiten, was die Tätigkeit im Bereich eines Ehrenamtes, nicht gerade fördernd sei.

Dagegen klagte der Sozialversicherer. Das Landgericht Münster entschied am 1. Juni 2007(Az.: 16 0 558/06) zu Gunsten des Klägers. Die Richter sagten, dass laut § 833 BGB der Besitzer eines Tieres im vollen Maße für das Tier haften muss. Eine Mitverschuldung der Geschädigten gibt es nicht, da Pferde, wenn sie wegen eines Geräusches erschrecken, üblicherweise ängstlich reagieren und der Reiter oft die Kontrolle über sie verliert.

Ein Reiter eines geliehenen Pferdes bekommt nur dann Schuld, wenn er mit dem Pferd gefährliche Strecken reitet, dies war hier nicht der Fall. Der Verein hat zwar keinen Versicherer für Haftpflichtansprüche gefunden, doch das entzieht ihm nicht die Haftungspflicht.

Hätte der Verein einen vernünftigen Versicherungsmakler bemüht, dann wäre dieser Schaden versichert gewesen, ich habe auch Anhieb einen Versicherer gefunden der diesen Versicherungsschutz anbietet.

Über die Leistungspflicht der privaten Haftpflichtversicherung

Als nach einem Straßenfest der Hausmeister zusammen mit der freiwilligen Feuerwehr einen Bierstand weg bringen wollte, störte ein stark betrunkener Festbesucher diese erheblich bei ihrer Tätigkeit. Weil er nicht aufhörte zu pöbeln, verlor der Hausmeister die Geduld und schlug dem betrunkenen Störer kraftvoll gegen seine Brust, wobei er mit dem Kopf auf den Boden knallte. Dabei trug dieser schwere Kopfverletzungen davon. Die natürlich folgende Schadensersatzforderung wurde vom Hausmeister kommentarlos abgewiesen. Dagegen klagte der Verletzte.

Das Landgericht Coburg gab mit dem Urteil vom 22. November der Klage im Großteil statt (Az.: 21 O 308/05). Der Beklagte sagte vor Gericht, dass wenn er nicht so gereizt worden wäre, hätte er auch nicht so aggressiv reagiert. Außerdem meinte er, dass der Kläger volle Schuld hat, was das Gericht ablehnte. Das Gericht sagte ihm, das Menschen, die unter Alkoholkonsum stehen, sich selbst nicht mehr unter Kontrolle und außerdem ein erheblich schlechteres Gleichgewicht haben. Bei einem Streit hat man als Nüchterner die volle Verantwortung gegenüber dem Betrunkenen. Wenn ein Nüchterner einen Betrunkenen im Affekt verletzt, ist die Tatsache, dass er provoziert wurde, keine Ausrede. Der Hausmeister musste dem Kläger rund 4.800 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Wenn diese Tätigkeit als private Initiative stattgefunden hätte, dann wäre dies ein klassischer Fall für die Leistungspflicht der privaten Haftpflichtversicherung.

Über die Wichtigkeit der privaten Haftpflichtversicherung

In diesem Fall wird die Wichtigkeit deutlich, die man als Verkehrsteilnehmer zu walten hat, wenn sich Kinder in unmittelbarer Nähe aufhalten. Der Großvater eines fünf Jahre alten Mädchens fuhr seine Enkelin vom Kindergarten nach Hause. Den Wagen parkte er so, dass die beiden noch ein paar Meter zu laufen hatten. Aus einem unerklärlichen Grund rannte diese plötzlich über die Straße, direkt in einen Radfahrer. Während die kleine Lady unversehrt blieb, erlitt der Drahteselritter bei dem folgenden Sturz Kopf- und Wirbelsäulenverletzungen.

Das trug eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung von 50000€ nach sich, da nach Meinung des Geschädigten eine eindeutige Verletzung der Aufsichtspflicht darstellte. Die private Haftpflichtversicherung lehnte die Schadensregulierung ab. Das Kind sei erstens Schuldunfähig, zweitens war es in der Obhut einer Person, die in der Situation den Status eines Erziehungsberechtigten einnimmt. Drittens war die „Täterin“ nachweislich in Sachen „Vorsichtsmaßnahmen und Verhalten im Straßenverkehr“ ausreichend unterwiesen worden.

Darauf schaltete der Radfahrer das Gericht ein. Die Herren im Oberlandesgericht Bamberg waren in dem Fall gleicher Meinung. Darum konnte der Familie keinen Vorwurf gemacht werden, sodass die Richter die Klage 07.1206 zurückwiesen (Az.: 5 U227/06).

Wäre die Familie schuldig gesprochen, könnte sie froh sein, zuvor eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben

Sachschaden an Holztisch in Anwaltskanzlei oder: Tischlein deck dich!

Eine Mutter hatte eine Besprechung mit ihrer Anwältin, um sich über den Rechtsbeistand einer familiären Angelegenheit zu erkundigen und zu beraten. Auch die zwei Kinder der Mandantin waren anwesend.

Die Frau saß, wie die beiden Söhne an der Längsseite des Beratungstisches. Die Anwältin gab den jungen Burschen Leuchtstifte und ein Blatt Papier zum Schreiben und zum Malen. Einer der beiden presste den Stift jedoch so stark auf, dass das Papier weich wurde und der Tisch in Mitleidenschaft gezogen wurde. Der Schaden an dem hochwertigen Teil belief sich auf 1500€. Die Anwältin wollte dafür einen Ausgleich haben, weil die Mutter auf ihre Kinder besser hätte achten müssen.

Das sahen die Richter vom Amtsgericht München etwas anders und urteilten am 22.07.07 zu Gunsten der Beklagten (Az.: 271 C 8031/07). Im gewissen Sinne hatte die klagende Rechtsanwältin zwar recht, wenn es darum geht, dass die Eltern auf ihren Nachwuchs zu achten hätten und Beschädigungen rechtzeitig vorbeugen/verhindern müssten, aber die Teilschuld der Geschädigten war in dieser Angelegenheit so hoch bemessen, dass man die Beschuldigte dafür beim besten Willen nicht belangen könne.

Ohne das von der Anwältin den Kindern übergebene Malzeug wäre es erst gar nicht so weit gekommen. Außerdem kannte sie sich über ihre Schreibsachen besser aus und hätte wissen müssen, welche Konsequenzen die Verwendung eines Papiers mit den Eigenschaften gehabt hätte. Ein (nicht erfolgter) Hinweis auf den Wert des Tisches, sowie auf die Folgen möglicher Beschädigungen wäre somit ein wichtiger Teil gewesen, um die Gefährdung zu mindern. Außerdem hätte sie jederzeit den entstandenen Schaden mit Leichtigkeit verhindern können. Zudem war sie von der Sitzposition günstig genug gesessen, um jederzeit den Überblick zu haben. Daher könne die Mutter keinesfalls belangt werden.

Sachschaden durch Alberei

Ob ein Junge das heilige Feuer löschen wollte?

Ein dreizehn Jahre alter Junge ging nach einem Saufgelage mit Kumpels in eine Kirche, um Mist zu bauen. Dort spielten sie mit einem Feuerlöscher rum. Dabei entstand an der Inneneinrichtung ein Schaden von 28.000€. Die Haftpflichtversicherung verweigerte die Kostendeckung, da gemäß § 4 II 1 der Allgemeine Bedingungen die Versicherung von der Zahlung befreit ist, wenn der Schaden gewollt verursacht wurde.

Daraufhin klagte die Mutter des Kindes mit der Begründung, der Sohn hatte über die Konsequenzen seines Tuns keine Vorstellung und ihm war nicht bewusst gewesen, was er mit der Spielerei anrichtete. Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Klage der Frau statt und verurteilte die Versicherung am 6.07.07 zur Ausgleichszahlung (Az.: 10 U 1748/06).

Die Mutter des „Übeltäters“ schilderte den Richtern glaubwürdig, dass dieser keine Ahnung über die höchst schädlichen Inhaltsstoffe des Löschers hatte. Daher könne nach Aussage der Klägerin nicht von einer geplanten Aktion zur Herbeiführung von möglichst viel Schaden die Rede sein. Die Richter waren da gleicher Meinung und definierten bei dieser Gelegenheit einmal das Wort „vorsätzlich“. Vorsätzlich tut man nur etwas, wenn man sich über das Gelingen einer illegalen Handlung im Klaren ist und dies auch erreichen möchte und anschließend das (schädigende) Ansinnen in die Tat umsetzt.

Dabei ist nicht nur die Tat selbst, sondern sind auch Schäden mit inbegriffen, die im Nachhinein durch die Handlung entstanden sind. Solche Schäden sind von der Haftpflichtversicherung nur zu tragen, wenn der Verursacher weder etwas über den schädigenden Einfluss seiner Handlungen gewusst-, gewollt- oder den Schaden, ohne einzugreifen, zugelassen hat. Die wahren Motive dabei festzustellen sei eine harte Nuss und wenn es sich um einen mutmaßlich gewollten Schaden handelt, ist (fast) immer die Versicherung in der Beweispflicht.

Somit war die Sache für die Familie noch einmal gutgegangen und in fünf Jahren hat der Bub etwas lustiges zu erzählen….
…wenn er hoffentlich etwas daraus gelernt hat…

Fahrradunfall: Der Schelm ohne Helm

Ein Radfahrer war in der Innenstadt auf dem Fahrradweg mit nachgewiesenen fünfzehn Stunden-Kilometern unterwegs. Vor dem Vorbeifahren an einer Haltestelle klingelte er vorsorglich, um etwaige Gefährdungen zu mindern. Eine Fußgängerin, die zufällig in eine andere Richtung schaute, überhörte dies aber offensichtlich und lief auf den Radweg. Der Radfahrer bremste so stark, dass er über den Fahrradlenker geschleudert wurde und sich neben anderweitigen Verletzungen eine Kopfverletzung zuzog.

Die unachtsame Fußgängerin weigerte sich jedoch den Schadenersatz und das verlangte Schmerzensgeld zu bezahlen. Ihrer Begründung nach hätte er eben nicht so stark abbremsen dürfen, dann wäre er auch nicht gestürzt und mit einem Fahrradhelm wäre ihm die Kopfverletzung erspart geblieben.

Das Düsseldorfer Oberlandesgericht sah dies jedoch ganz anders. Darum verurteilte dies die Frau am 18.07.07 zur Befriedigung der vom Geschädigten gestellten Ansprüche (Az.: I – 1 U 278/06). Mit folgenden Aussagen erläuterten die Richter ihre Entscheidung:

Der Radfahrer fuhr zu dem Zeitpunkt mit 15 Km/h auf einem Radweg. Dies sei (in dieser Situation) keineswegs zu schnell.

Man könne bei eventuellen oder vermeintlichen Gefahrensituationen von einem Radler nicht verlangen, dass dieser zwangsläufig auf einen unter Umständen von anderen Verkehrsteilnehmern „automatisch“ begangenen Fehler vorbeugend handelt. Solche Maßnahmen, welche unter anderem eine Abbremsung auf Schrittempo voraussetzen, würden sein Vorfahrtsrecht auf ein unzulässiges Maß entkräften.

Eine Regelung oder Ähnliches, welche Radfahrern vorschreibt, auch ohne ein direktes Fehlverhalten die Geschwindigkeit zu reduzieren, hätte zur Folge, dass die Menschen mit ihrem „Stahlpferd“ zukünftig auf dem Hoheitsgebiet der Autos anstatt auf ihren Radwegen zu finden wären.

Bei dem Argument der Beklagten, er habe gegen die Helmpflicht verstoßen bzw. er habe (wenn es solche Pflichten offiziell überhaupt gibt) fahrlässig gehandelt, da sein Kopf ungeschützt war, mussten die Richter hinzufügen, dass eine solche Verpflichtung, zumindest für Hobbyfahrer, nicht oder nur teilweise im Gesetz enthalten sind (was allerdings nicht bedeutet, dass man ungestraft davon kommt, wenn man keinen Helm trägt, da eine eventuelle Mitschuld an den Unfallfolgen die Konsequenz sein könnte). Auf jeden Fall war der Verunglückte kein Rennfahrer und hatte auch kein Sportrad unter sich, als er stürzte, so dass das Urteil trotzdem zu seinen Gunsten ausfiel.