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Die brandheiße Serie wird fortsetzt: heute die Wohngebäudeversicherung

In der verbundenen Wohngebäudeversicherung können Feuer, Leistungswasser Sturm Hagel usw. versichert werden. Im Bereich der Feuerversicherung ist auch der Blitzschlag mitversichert. In den neueren Versicherungsbedingungen sind auch die sog. Überspannungsschäden eingeschlossen. Ein Überspannungsschaden liegt vor, wenn z.B. der Blitz nicht direkt das versicherte Gebäude getroffen hat, sondern wenn die durch den Blitz verursachte Überspannung den Weg etwa durch ein Erdkabel in das versicherte Gebäude gefunden hat und dort dann meist an den Elektrogeräten zum Teil erhebliche Schäden verursacht. Ist die Überspannung mitversichert braucht der Versicherte den direkten „Blitztreffer“ der Versicherung nicht nachzuweisen. Allerdings gibt es auch in einem solchen Falle bestimmte Obliegenheitspflichten zu beachten. Werden diese nicht in gebotenem Masse befolgt, kann der Versicherer die Erstattung des Schadens, wie im folgenden Fall geschehen, verweigern.

Eine dieser Obliegenheit gesagt, dass der Geschädigte der Versicherung ausreichend Gelegenheit einräumen muss den beschädigten Gegenstand zu begutachten. Diese Obliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn der Geschädigte ein berechtigtes Interesse hat, dass der entstandene Schaden baldmöglichst behoben wird. Wie meist der Fall landen solche Streitigkeiten vor Gericht.

Die Heizungsanlage des Klägers wurde durch ein Gewitter im Juli 2006 beschädigt. In der Schadenmeldung wurde dargelegt, dass die Heizungsanlage bis zu dem in der Nähe des Hauses eingeschlagenen Blitzschlag, einwandfrei funktioniert hätte. Zur gleichen Zeit wurde seitens des Versicherten eine Fachfirma mit der Heizungsreparatur beauftragt. Nach der erfolgten Reparatur war eine Besichtigung des Schadens durch einen Sachverständigen des Versicherers nicht mehr möglich. Auch die durch die Fachfirma ausgetauschten Teile waren schon entsorgt. Nun konnte der Schaden in Höhe von immerhin ca. 3.500 Euro durch den Versicherer nicht mehr begutachtet werden. Deshalb weigerte sich dieser die entstandenen Kosten zu übernehmen, obwohl die mit der Reparatur beauftragte Fachfirma auch bestätigte, dass es sich um einen Überspannungsschaden gehandelt habe.

Nach Auffassung des Versicherers gab es keinen Beweis, dass der entstandene Schaden tatsächlich durch einen Überspannung verursacht war. So sahen dies auch die Richter am Amtsgericht München in dem Urteil vom 28. 09.2007 (Az.: 281 C 15020/07). Deshalb wurde die Klage inzwischen rechtskräftig abgewiesen. Das Gericht war der Meinung, dass ohne die Einwilligung des Versicherers keine Reparaturen durchgeführt werden durften welche die spätere Feststellung des Schadens erschwerten oder wie in diesem Fall nicht mehr möglich gemacht hätten.

Das Gericht ging auch auf das Interesse des Hausbesitzers ein, dass diese die Warmwasser Versorgung des Hauses wieder herstellen wollte. In diesem Falle hätte der versicherte auf alle Fälle die Verpflichtung die ausgebauten Teile zur Begutachtung aufzubewahren.

An diesem Fall sieht man mal wieder wie wichtig die richtige Beratung und auch Betreuungsleistung durch einen erfahrenen Versicherungsmakler ist. Der Versicherungsmakler hat die Interessen seines Mandanten zu vertreten und hätte den Kunden auf diese Problematik aufmerksam machen müssen. Ein Ausschließlichkeitsvertreter, welcher die Interessen seiner Versicherungsgesellschaft vertreten muss, kann den Kunden diese Information geben, muss es aber nicht.

Wann muss die Wohngebäudeversicherung leisten, dazu ein aktuelles Urteil

Ein Hausbesitzer schloss einen Versicherungsvertrag bei einer Wohngebäudeversicherung ab. Dieser Vertrag unterlag dem VGB 88. Aufgrund größerer Renovierungen, zu denen auch die Restauration der Dachgiebel gehörte, war das Haus leerstehend. Während dieser Verbesserungsarbeiten zog in dem Gebiet, wo sich das Anwesen befand ein Sturm auf, bei dem die Wohnung stark in Mitleidenschaft gezogen wurde. Der Geschädigte verlangte von seinem Versicherer, dass er für die Reparatur aufkam, doch dieser lehnte ab und vertrat die Auffassung, dass das beschädigte Objekt während des Schadens nicht bewohnbar war. Des weiteren verwies die Versicherung darauf, dass sich in der Wohnung noch keine Möbel und keine Einrichtung befanden und machte darauf aufmerksam, dass das Dach notdürftig mit einer zweilagigen Dachpappe abgedeckt war und das Baugerüst noch nicht abmontiert wurde.

Der Geschädigte klagte und erhielt auch vom Oberlandesgericht Rostock eine Abfuhr (Az.: 6 U 121/07). Die Richter verwiesen auf den § 9 Nr. 3a der VGB 88. Gemäß dieses Paragraphen ist eine abgeschlossene Innenausstattung bei der Ermittlung der Leistungspflicht irrelevant, sodass dieser theoretisch zahlen müsste, auch wenn das Mobiliar unvollständig ist. Was jedoch entscheidend ist, ist eine (sturm-)sichere Abdichtung, zum Schutz des „Innenlebens“ des Hauses. Da die Bauarbeiten nicht beendet waren und das Hausdach nur provisorisch mit der Pappe abgedeckt wurde, konnte von einer sicheren Abdichtung nicht die Rede sein. Diese steigert die Gefahr, dass die Wohnung Schaden erleidet. Daher konnte am Verhalten der Versicherungsgesellschaft nichts beanstandet werden.

Eine weitere brandheiße Geschichte

Und nun das Thema Nagetiere und ihre Gewohnheiten …

Eines Tages stellte eine Autofahrerin ihr Gefährt im Lagerhaus der Eltern ab. Einige Stunden danach brannte ein Feuer die Lagerhalle auf den Erdboden nieder. Es stellte sich heraus, dass ein Marder die Startkabel des Fahrzeuges durchgebissen hatte und somit einen Kurzschluss verursachte, welcher zu dem Brand führte. Die Gebäudeversicherer und die Kaskoversicherung schoben sich die Kosten gegenseitig zu, wobei das Argument der Kasko auch die Richter des Oberlandesgericht Münchens überzeugte:

Die Kaskoversicherung vertrat die Auffassung, dass der Wagen außerhalb der Betriebszeiten in Brand gesteckt wurde. Außerdem ist es für keinen PKW-Fahrer zu erwarten, dass ein Nagetier seine Gewohnheiten an dem Wagen des Autofahrers auslebt und damit zum Brandstifter wird. Das Oberlandesgericht München sprach die Kaskoversicherung frei, wodurch die Gebäudeversicherung zum Kostenträger erklärt wurde (Az.: 24 U 45/99).

Advent, Advent, die Scheune brennt….

Brandheiße Geschichten, diesmal zur Gebäudeversicherung.

Nachdem ein Bauer die Windrichtung getestet hatte und feststellte, dass der Wind von seinem Grundstück weg blies, entzündete der Landwirt ein Feuer und verbrannte dort von Bäumen geschnittene Äste und Zweige. Der Feuerstelle legte er zur Brandförderung Papiertüten bei, in der zuvor Futter aufbewahrt wurde. Der Bauer behielt das Feuer solange im Auge, bis das Holz zur Asche heruntergebrannt war und lediglich noch ein paar Funken glühten. Anschließend kehrte nach Hause zurück.

Kaum war er auf dem Rückweg, änderte sich die Windrichtung, sodass von der Feuerstelle, welche knapp über zwanzig Meter vom Grundstück entfernt war, Funken in die Nähe des Anwesens geblasen wurden. Eine viertel Stunde später brannte der Heustadel. Auch die Feuerwehr, welche von einer vorbeikommenden Person alarmiert wurde, war außer Stande den Brand zu löschen, sodass das Feuer die Scheune dem Erdboden gleich machte.

Der Landwirt musste feststellen, dass die eingeschaltete Feuerversicherung keinen Gedanken an die Übernahme des Schadens verschwendete. Hinzu kamen die Vorwürfe der Versicherer, dass der Geschädigte die Sicherheitsvorschriften nicht beachtet habe, welche den Bewohnern vorschrieben, zuvor um Erlaubnis für eine offene Feuerstelle zu bitten. Desweiteren beurteilten die Versicherer das Verlassen der noch glimmenden Feuerstelle als grobe Fahrlässigkeit. Die Richter des Landgericht Osnabrück waren da jedoch anderer Meinung und verurteilten die Versicherung am 21.03.07 zur Behebung des Schadens (Az.: 9 O 2588/06).

Die Richter stellten erst einmal ihre Vermutung klar, dass die vorgeschriebene Meldung vor dem Entfachen eines Feuer, mehr aus Gründen des Umweltschutzes, als für die Sicherheit gedacht sei. Das bestätigten ebenfalls die von der Gemeinde festgelegten Sicherheitsmaßnahmen, welche nicht ausreichend zweckdienlich seien. Zudem wussten nur die wenigsten Anwohner von den Vorkehrungen, was die logische Konsequenz hatte, dass sich niemand daran hielt. Von Ahndungen solcher „Verstöße“ war in der Gerichtsverhandlung nicht die Rede. Des Weiteren definierte das Gericht den Begriff „grobe Fahrlässigkeit“. Von einem grob fahrlässigen Verhalten ist dann die Rede, wenn das Handeln einer Person offensichtliche und realistische Gefahren birgt und die Person dieser Gefahren keine Beachtung schenkend an ihrem Handeln nichts ändert. Dabei ist es in allen Fällen belanglos, ob die Person die Gefahren erkannt hatte oder nicht bemerkte. Allerdings muss die Person mit weiteren Konsequenzen rechnen, wenn sie von den Gefahren gewusst hatte.

Das plötzliche Umschwenken der Windrichtung, welche den Brandschaden zur Folge hatte, ist nichts womit man tagtäglich rechnen muss. Zumal der Kläger das Feuer über 20 Meter von der Scheune entfernt entfacht hatte, war bestenfalls von „normaler“ Fahrlässigkeit die Rede. So musste die Versicherung den Schaden bezahlen.

Gebäudeversicherungen müssen auch durch geringe Leichtfertigkeit entstandene Schäden bezahlen

Wenn bei einer Mietwohnung ein durch den Mieter herbeigeführter Schaden entsteht und dieser weder absichtlich, noch durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde, dann ist die Gebäudeversicherung nicht von der Leistungspflicht befreit. Dies beschloss der Bundesgerichtshof (BGH) am 8 November 2000 (Az.: IV ZR 298/99) und am 14. Februar 2001 (Az VIII ZR 292/98).

Dabei musste dieses sich gleich in 4 Berufungsverfahren mit der sich allmählich herauskristallisierenden Rechtslage, des in diesem Text angesprochenem Themas, auseinandersetzten.

Der erste Beschluss des Gerichts besagt, dass bei geringer Leichtfertigkeit die Leistungspflicht erhalten bleibt (siehe Fettgedrucktes). Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung spielt bei dieser Entscheidung keine Rolle.

Die Zahlungspflicht der Versicherung existiert weiterhin, wenn Schäden in einer Wohnstätte entstehen, in der jemand gebührenfrei leben darf. (Eine Garage ist beispielsweise unbenutzt. Ein Bekannter des Besitzers nutzt die Garage ohne dafür zahlen zu müssen. Auch in einem solchen Fall tritt die Regressfreiheit ebenfalls in Kraft)

Der Schaden ist dem Mieter auch dann nicht zuzurechnen, wenn ein Dritter eine Tätigkeit im Auftrag des Mieters durchführt und dabei einen durch grobe Fahrlässigkeit einen Schaden verursacht. Paragraph 278 BGB („Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.“) ist in dem Fall nicht miteinbeziehbar.

Wenn eine Gebäudeversicherung zur Zahlung verpflichtet ist, steht dieser eine finanzielle Beteiligung an den Kosten seitens der Haftpflichtversicherung gemäß § 59 Absatz 2 Satz 1 VVG zu. Diese Beteiligung darf jedoch nie 100% der zu deckenden Kosten betragen.

Wenn ein Gebäudeversicherer gerichtlich zum Regressverzicht verurteilt wird, lässt sich dieser Beschluss nicht auf die Hausratversicherung des Vermieters projizieren.

Die veröffentlichten Zitate stammen ursprünglich aus einer Pressemitteilung des Gerichtes.

Die Urteile werden unter folgenden Aktenzeichen veröffentlicht:
Az.: IV ZR 378/02
Az.: IV ZR 26/04
Az.: IV ZR 116/05
Az.: IV ZR 273/05.