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Handyversicherung - Falsche Angaben an die Versicherung

Der Beklagte hatte eine Handyversicherung abgeschlossen. Einige Zeit später behaupte er, sein Handy versehentlich fallen gelassen zu haben, wodurch dieses zerstört wurde. Einige Zeugen konnten tatsächlich bestätigen, dass das Telefon beim Aufprall in zwei Teile gebrochen war. Doch nach Untersuchung eines Sachverständigen konnte ermittelt werden, dass das Mobiltelefon vom bloßen Aufprall unmöglich derartig beschädigt werden konnte. Außerdem konnte er feststellen, dass das Handy schon zuvor beschädigt war. Noch dazu war das Leitungsband gerissen, was ebenfalls nicht durch den Aufprall hätte passieren können.

Daher wurde dem Handybesitzer der Schadensersatz vom Versicherer verweigert. Zusätzlich forderte er ihn auf, die Gebühren für die Untersuchung des Sachverständigen zu bezahlen. Außerdem sollte er einen Teil der Personalkosten bezahlen, die bei der Bearbeitung des Falles fällig geworden waren. Die insgesamt verlangte Summe belief sich dadurch auf 320€. Der Kunde weigerte sich, diese Summe zu bezahlen, wodurch der Versicherer den Betrag vor Gericht erklagen wollte.

Am 11. September 2007 (Az.: 4 C 134/07) entschied das Amtsgericht Grimma zu Gunsten der Versicherung. Da der Besitzer bereits vorher von dem Schaden an seinem Telefon gewusst haben musste, wurden die falschen Angaben als vorsätzlich eingestuft. Dadurch war der Beklagte zum verlangten Schadensersatz verpflichtet. Laut Gericht beinhaltet dies die Kosten für den Sachverständigen sowie Teile der angefallenen Bezahlung für die Bearbeiter des Falles. Normalerweise ist diese die Pflicht des Versicherers. Doch in diesem Fall war die fällige Bezahlung höher als sonst, da der Besitzer falsche Angaben gemacht hatte. Die Bezahlung dieser Differenz darf die Versicherung laut Gericht verlangen. Neben den zu zahlenden 320€ muss sich der Versicherte nun auf eigene Kosten ein neues Handy besorgen.

Wenn der Doktor in die Knie geht …

Der Geschädigte bekam von einem Doktor ein Gemisch aus verschiedenen Medikamenten ins Knie gespritzt. Nach der Behandlung fing das Knie an stark zu schmerzen, so dass er in die Klinik gebracht wurde, wo er dann auch unters Messer kam. Dort diagnostizierte man einen Kniegelenkserguss, welcher bei dem Eingriff entfernt wurde. Dieser Erguss entstand bei der Injektion des Arztes.

Ein Experte untersuchte diese Angelegenheit und fand heraus, dass die beim Arzt herrschenden hygienischen Zustände nicht dem entsprachen, wie sie sein sollten. So ist die Ursache für die Folgebeschwerden mit großer Wahrscheinlichkeit in der Arztpraxis zu suchen. Mit großer Wahrscheinlichkeit, aber nicht mit vollkommener Sicherheit, da nach Aussage des Fachmannes ebenso eine hyperergisch-allergische Reaktion als Ursache für den Abszess möglich ist. Daher war der Arzt der Meinung aus dem Schneider zu sein, da der Kläger generell die Schuld des Beklagten zu beweisen habe.

Der Bundesgerichtshof hustete dem Doktor etwas und gab der, gegen diesen gerichteten Klage am 08.01.08 statt (Az.: VI ZR 118/06). Da dem Beklagten ein schwerer Behandlungsfehler zur Last gelegt wird, muss der Arzt beweisen, dass der Fehler, in dem Fall die (erwiesene) mangelnde Sauberkeit, die Entzündung nicht hervorgerufen hat. Das heißt, nun ist der Beschuldigte in der Beweispflicht, dies nennt man in der Fachsprache „Beweislastumkehr“. Liegt ein schwerer Behandlungsfehler vor, so wird die Beweisschuld erst dann wieder in die ursprüngliche Position gedreht (d.h. der Kläger müsste in dem Fall wieder den Nachweis erbringen), wenn ein haftungsbegründender Kontext zwischen den Beschwerden und dem Behandlungsfehler fraglich ist, bzw. der Kläger durch sein Handeln die Gesundung verhindert hatte.

Zu guter Letzt sei noch gesagt, dass der Arzt nicht erst dann einen Gegenbeweis zu erbringen habe, wenn der Behandlungsfehler die Folgebeschwerden eventuell bewirkt habe. Die Beweisschuld dreht sich auch dann zu Ungunsten des Doktors um, wenn der Fehler die Beschwerden generell verursacht haben könnte.

Frau verletzte sich im Bus - sie hatte sich „halt“ nicht genügend festgehalten

Ein alte Dame (63) war mit einer Buslinie unterwegs. Sie saß auf einem Sitzplatz, vor dem eine Glasscheibe montiert war. Plötzlich führte der Busfahrer ein starkes Bremsmanöver aus, aufgrund dessen die Frau von ihrem Sitz gegen die Scheibe katapultiert wurde. Die 63 jährige zog sich dabei Prellungen, sowie ein Schleudertrauma im Nacken zu. Zudem war ihre Brille stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Daher verlangte sie Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Busunternehmen verweigerte dies mit der Begründung, dass sich die Geschädigte hätte festhalten müssen und so die Schäden hätten verhindert werden können. Die Geschädigte klagte und das Amtsgericht München gab am 27.07.07 dem beklagten Unternehmen Recht (Az.: 345 V 11858/07).

Während des Prozesses machte die Klägerin deutlich, dass es innerhalb ihrer Reichweite keine Möglichkeit gab, sich entsprechend festzuhalten (wie z.B. ein Griff oder eine Stange,…). Zudem war sie damit beschäftigt, ihre Tasche, die auf ihrem Schoß lag, zu halten. Die Geschädigte beanstandete, dass der Vorfall unerwartet kam und die Betreiber des Busses präventive Maßnahmen zur Verhinderung solcher Vorkommnisse hätten durchführen müssen. Die Richter sahen dies allerdings etwas anders. Es ist sogar Vorschrift, sich so festzuhalten, dass Schäden an Personen oder Gegenständen vermieden werden. Dies gilt für Sitz- und Stehplätze gleichermaßen und es ist insofern wichtig diese Verordnung zu beachten, da Bremsmanöver in öffentlichen Verkehrsmitteln nichts Ungewöhnliches sind. Die Geschädigte habe diese Vorschrift missachtet, was sich daraus ergibt, dass die Frau, die neben der Klägerin gesessen hatte, sich mit den Händen an der Scheibe anlehnte und somit unversehrt blieb. Die Geschädigte hätte diesem Beispiel folgen müssen, was nach Ansicht der Richter den Vorfall verhindert hätte.

Dies war nicht das erste Urteil, in dem ein Fahrgast sich beim Bremsen des Busses verletzt hatte und danach erfolglos klagte.

Wann wird die Mahnung wegen Nichtzahlung des Beitrages wirksam

Eine Frau wurde am 1.8.2005 von einem Hund welcher in der Nachbarschaft wohnte gebissen. Der Ehemann der Hundebesitzerin meldete unverzüglich der Versicherung den Schadenfall. Die Versicherung weigert sich zu den Schadenfall zu regulieren, da sie am 12. Juli ein Mahnschreiben versendet habe, wonach sie nach der Frist von zwei Wochen laut § 39 (2) VVG, keinen Versicherungsschutz mehr leisten müsse.

Dagegen klagte die Versicherungsnehmerin. Die Klägerin hatte es schon eingesehen, selbst zu bezahlen. Doch weil die Versicherungsnehmerin überzeugt war, dass das Mahnschreiben erst am 20. Juli eingetroffen sei, was ihre Freundin, die an diesem Tag die Post austrug, genauso sah, zog sie einen Anwalt zu Rat, der ihr sagte, die Frist starte erst, wenn sie auf die Mahnung zugreifen könne. Sie forderte ihren Versicherer erneut auf, die Forderung zu bezahlen, was dieser anlehnte. Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 11. Mai 2007mit folgendem Urteil (Az.: 20 U 272/06).

Der Beklagte sagte vor Gericht, dass das die Post für die Zustellung eines Briefes, im Mittel 1,05 Tage braucht und stützte seine Aussage an Hand einer Statistik. Doch da er trotzdem nicht an Hand von Statistiken beweisen kann, wann ein Brief eintrifft, muss man laut § 39 VVG dem Kläger glauben. Außerdem hätte der Versicherer sich absichern können, indem er einen Rückschein verwendet, was er nicht tat. Der Versicherungsnehmer kann die Ankunft eines Mahnschreibens widerlegen. Der Beklagte kann im Gegensatz dazu nicht behaupten, der Brief müsse schon früher angekommen sein, da die Post alle Briefe innerhalb verschiedener Zeiten versendet. Das Gericht dürfte nur anders urteilen, wenn sich der Kläger als sehr unglaubwürdig zeigt, was aber nicht der Fall war.

Die Richter stimmten der Klage im vollem Maße zu mit der Begründung, ein Versicherer müsse Schadensersatz leisten, wenn er nicht nachweisen kann, bis wann das Mahnschreiben eingetroffen ist. Das Gericht ließ keine Revision gegen das Urteil zu.

Reiserücktritt mit Hindernissen

Eine junge Frau plante eine Reise mit dem Flugzeug nach Seychellen. Kurz vor ihrer Abreise sagte ihr der Arzt, dass sie in kurzer Zeit Mutter werde. Die Frau vergaß, ihre Reiserücktritts-Versicherung zu informieren. Zwölf Tage danach ließ sie sich von ihrem Arzt ein Attest ausstellen, da Sie nun die Reise absagen musste. Ihr Versicherer weigerte sich, ihr die gesamten Stornokosten zu erstatten, sondern nur einen Anteil, da es für ihn, bei einer früheren Absage viel billiger gewesen wäre.

Dagegen klagte sie. Das Landesgericht Köln gab mit dem Urteil vom 26. Oktober 2007 der Klage im vollem Maße statt (Az.: 24 S 40/06). Man kann von einer Frau, die erfahren hat, dass sie Mutter wird, nicht fordern, dass sie sofort zu ihrem Reiserücktrittkosten-Versicherer geht. Also muss, wie das Gericht verkündet, ein Reiserücktrittskosten-Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer, wie in diesem Fall erfährt, dass er ein Kind bekommt, die vollen Stornokosten erstatten. Der Reiserücktrittskosten-Versicherer musste den kompletten Reisepreis erstatten.

Alptraum aller Eltern: Kind stürzt während des Urlaubes aus dem Stockbett …

Ein Familie reiste in die Türkei. Im Hotelzimmer schlief die jüngere der beiden Töchter (7 Jahre) im oberen (Stockbett). Die ältere Schwester des Mädchens (11 Jahre) wählte die untere Etage des Bettes aus. In der zweiten Urlaubsnacht geschah es: die Siebenjährige fiel aus der Liegestatt und zog sich neben einer Gehirnerschütterung eine Verletzung am Ohr zu.

Darauf verlangte die Mutter wegen Missachtung der Verkehrssicherungs-Pflicht ein Schmerzensgeld, was sie damit untermauerte, dass das Bett zwar mit einem Fallschutz gesichert war, dieser aber nicht die ganze Gefahrenzone absicherte. Für Menschen, die sich während dem Schlafen viel bewegen seien solche Vorrichtungen, wie diese nach Ansicht der Mutter ungenügend.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah dies jedoch anders und urteilte am 18.04.07 zu Gunsten des beklagten Reiseunternehmens. Der Urteilsbegründung nach, gehöre die Absicherung der Einrichtung gegen jede nur erdenkbare Gefährdung nicht zum Aufgabenbereich der Reiseunternehmen. Im Gegenzug dazu müssen die Reisegesellschaften bekannte und reale Risiken vollständig absichern und die Anlagen in Ordnung halten. Dies sei mit der Absturzsicherung geschehen, auch wenn diese nicht über die komplette Länge des Bettes reichte. Daher sei an diesem Vorfall wenn überhaupt die Mutter schuld, da sie ihre Töchter am besten kennt und somit auch hätte wissen müssen, dass die obere Etage eines Stockbettes für Kinder mit einem unruhigen Schlafverhalten ungeeignet ist. Somit kann dafür der Reiseveranstalter nicht verantwortlich gemacht werden. Die Klage war somit unbegründet und eine Verhandlung auf höherer Instanz wurde nicht genehmigt.

Umweltschadensversicherung der AXA

Dass ganze Bauprojekte aufgrund von geschützten Arten, ob Hamster oder Kröte, scheitern können, ist bekannt. Dass aber Unternehmen, die beispielsweise bei Bauarbeiten eine seltene Eidechsenart aus ihrem natürlichen Wohnraum vertreiben, dafür haftbar gemacht werden können, hat sich noch nicht sehr weit herumgesprochen. Ab dem 14. November gilt das Umweltschadensgesetz, das sich nicht ausschließlich auf Katastrophen wie Tankerunfälle beschränkt, sondern auch bei kleineren Schäden an der Umwelt greift – und zwar rückwirkend bis zum 30. April.

Beispiele für solche Schadensfalle gibt es genug: Bei Sanierungsarbeiten am Dach werden Fledermäuse aufgeschreckt und vertrieben, bei Erdarbeiten werden Rohre beschädigt und fließt verunreinigtes Wasser in eine Teich, dessen Grün daraufhin eingeht, oder eine alte Mauer, in der sich geschützte Arten eingenistet hatten, kommt bei Arbeiten zu Fall. Kläger sind in der Regel Umweltschutzorganisationen, die den Vorfall den Behörden melden. Die ausführende Firma muss für Ersatz bzw. für die Wiederansiedlung der Art sorgen. Die Kosten können dabei sehr schnell bei 250.000 Euro liegen.

Die AXA Versicherung bietet passend zur neuen Gesetzgebung eine Umweltschadenversicherung an, sich um die finanziellen Belange kümmert. Da es sich um ein komplexes Thema handelt, sollte eine ausführliche Beratung stattfinden, die auf Branche und mögliche Risiken eingeht. Versicherbar sind dank verschiedener Bausteine Schäden am eigenen sowie auf fremden Grundstücken.

Verkehrsunfall: Blaulicht: Kein Freibrief für Rowdies.

Eine Frau befuhr wie gewohnt eine Kreuzung, wobei sie im Besitz des Vorfahrtrechtes war. Allerdings segelte ein Feuerwehrauto (Blaulicht; Martinshorn) in dem Augenblick ebenfalls über die Kreuzung und es kam zu einem Unfall. Die Frau gab an, an dem Unfall größten Teils selbst Schuld zu haben, allerdings war sie der Meinung, dass der Fahrer des Feuerwehrautos zu zwanzig Prozent mitschuldig an dem Vorfall sei, da sie den Einsatzwagen zu spät bemerkt hatte und sich ihrer Vorfahrt vollkommen sicher war. Dem gab das Oberlandesgericht Jena am 20.12.06 mit der verkündeten Entscheidung statt (Az.: 4 U 259/05).

Die Paragraphen 35 bzw. 38 StVO seien nach Ermessen des Gerichts kein Freibrief zum Rasen. Auch wenn Einsatzwagen beispielsweise bei Rot nicht anhalten müssen, so ist es für den Fahrzeugführer unablässig notwendig, sich abzusichern, dass man auch als solcher (Einsatzwagen) erkannt wird. Die anderen Verkehrsteilnehmer müssen dem Wagen in so einem Fall zwar unverzüglich die Durchfahrt ermöglichen, aber Polizei- oder, wie hier, Feuerwehrbeamte sind ihrerseits zur Rücksichtnahme auf die anderen verpflichtet und es wird von ihnen erwartet, dass sie zur Not (z.B. bei einer roten Ampel) auch anhalten, um weitere Schäden zu vermeiden.

Daher wurden der Frau die Forderung an die Feuerwehr zur Übernahme von 20% der Teilschuld unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr der Fahrzeuge gewehrt. Eine weitere Verhandlung auf höherer Instanz gestattete das Gericht nicht.

Auf den Hund gekommen - ungewöhnlicher Autounfall

Eine Frau ging mit ihrem Hund auf einer nicht allzu großen Straße Gassi. Der Hund lief unbemerkt auf die andere Seite, was auch unter anderem durch die automatische Leine ermöglicht wurde. Diese straffte sich und verlief somit über die Straße. Es kam, wie es kommen musste: Ein Auto fuhr über die Fahrbahn und fuhr gegen die „Stolperfalle“. Der Hundeführerin wurde das Ende der Leine aus der Hand gerissen und dabei erlitt sie einige Verletzungen.

Darauf forderte sie Schmerzensgeld und Schadensersatz von der Versicherung des Fahrers, diese lehnte die Erfüllung der Forderungen ab. Auch das Gericht (Amtsgericht München) vertrat eine andere Meinung als die Geschädigte. Darum urteilte dieses am 26.01.07 zu Gunsten des Beklagten. Lediglich ein Viertel der Schuld wurde dem Fahrer zugeschrieben, welche aus der Betriebsgefahr des Autos, sowie einem gewissen Ausmaß an Unachtsamkeit hervorging (Az.: 345 C 24576/06).

Die Richter waren der Meinung, dass die Frau besser auf ihr Tier hätte aufpassen müssen. Da in der nicht ganz so hellen Abendzeit die Leine in ihrem gespannten Zustand nur schwer zu sehen war und auf der Fahrbahn jederzeit ein Auto vorbeifahren könnte, hätte sie behutsamer vorgehen müssen.

Auch der PKW- Fahrer hätte sich besser auf die Straße konzentrieren müssen und bei Sichtung der Gefahrenquelle die Geschwindigkeit entsprechend drosseln müssen. Das er aber vorsichtig unterwegs war, konnte er nicht beweisen. Daher müsse er 25% der Schuld tragen. Hätte jedoch ein Radfahrer das Seil überfahren, wäre die Klägerin alleine schuld gewesen und hätte froh sein können, wenn dem Fahrradfahrer nichts passiert wäre.

Schadensersatz bei Sachversicherungen: Wer „Faxen“ macht, hat ausgelacht

Wenn jemand mit Hilfe des Rechtsweges Zahlungen, bzw. Entschädigungen bei den Versicherungen verlangt, muss sich nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 12 Absatz 3 an entsprechende Fristen halten. Diese gelten ab dem Zeitpunkt, an dem das Ablehnungsschreiben dem Versicherten ausgehändigt wurde. Die Entsendung dieser Formalien mittels eines Faxgerätes ist für Beginn der Frist nicht von Bedeutung.

Dies Formerfordernis war in folgendem Fall von Bedeutung, als 1998 die Yacht eines Versicherten von einem Feuer zerstört wurde. Der eingeforderte Schadensersatz wurde dem Geschädigten verweigert. Das Dokument wurde am 22.06.1999 durch ein Telefax dem ehemaligen Besitzer (weil die Yacht ja verbrannt war) mit der Information zugeschickt, dass der Gerichtsweg bis zu sechs Monaten für eine Ansprucherhebung zulässig wäre.

Mit der Absicht, die Klagefrist zu wahren legte der Geschädigte am 15.12. desselben Jahres Klage dem verantwortlichen Landgericht ein. Der Gerichtskostenvorschuss wurde am 23. Dezember überwiesen. Da der Anwalt bei der eingereichten Klage das Autogramm vergaß, unterschrieb er nachträglich am 07.01.2000.

Aus gerichtlicher Sicht, habe der Kläger trotz des Missgeschickes seines Anwaltes die Frist eingehalten. Das Zukommen des Ablehnungsschreibens per Telefax wurde nicht bei dem Beginn des Zeitraumes, innerhalb dessen die Klage eingereicht werden müsse, berücksichtigt, weil eine telekopierte Unterschrift in so einem Fall nach § 126 BGB keine Frist in Gang setzt. Somit begann die Frist erst am mit der Übergabe des ursprünglichen Dokuments am 23.06.1999.

Auch wenn mit der verspäteten Signatur die Frist eigentlich abgelaufen wäre, war nach Ermessen des Gerichts durch die Übergabe des Vorschusses die Absicht des Geschädigten, zu klagen, unverkennbar. Dies wurde am 14 März 06 vom Bundesgerichtshof beschlossen (Az.: VI ZR 335/04).

Die Moral von der Geschichte wichtige Unterlagen immer rechtzeitig mit Originalunterschrift an den Versicherer einreichen, weitere Informationen zu Sachversicherungen hier auf unserer Seite.