Handyversicherung - Falsche Angaben an die Versicherung
Der Beklagte hatte eine Handyversicherung abgeschlossen. Einige Zeit später behaupte er, sein Handy versehentlich fallen gelassen zu haben, wodurch dieses zerstört wurde. Einige Zeugen konnten tatsächlich bestätigen, dass das Telefon beim Aufprall in zwei Teile gebrochen war. Doch nach Untersuchung eines Sachverständigen konnte ermittelt werden, dass das Mobiltelefon vom bloßen Aufprall unmöglich derartig beschädigt werden konnte. Außerdem konnte er feststellen, dass das Handy schon zuvor beschädigt war. Noch dazu war das Leitungsband gerissen, was ebenfalls nicht durch den Aufprall hätte passieren können.
Daher wurde dem Handybesitzer der Schadensersatz vom Versicherer verweigert. Zusätzlich forderte er ihn auf, die Gebühren für die Untersuchung des Sachverständigen zu bezahlen. Außerdem sollte er einen Teil der Personalkosten bezahlen, die bei der Bearbeitung des Falles fällig geworden waren. Die insgesamt verlangte Summe belief sich dadurch auf 320€. Der Kunde weigerte sich, diese Summe zu bezahlen, wodurch der Versicherer den Betrag vor Gericht erklagen wollte.
Am 11. September 2007 (Az.: 4 C 134/07) entschied das Amtsgericht Grimma zu Gunsten der Versicherung. Da der Besitzer bereits vorher von dem Schaden an seinem Telefon gewusst haben musste, wurden die falschen Angaben als vorsätzlich eingestuft. Dadurch war der Beklagte zum verlangten Schadensersatz verpflichtet. Laut Gericht beinhaltet dies die Kosten für den Sachverständigen sowie Teile der angefallenen Bezahlung für die Bearbeiter des Falles. Normalerweise ist diese die Pflicht des Versicherers. Doch in diesem Fall war die fällige Bezahlung höher als sonst, da der Besitzer falsche Angaben gemacht hatte. Die Bezahlung dieser Differenz darf die Versicherung laut Gericht verlangen. Neben den zu zahlenden 320€ muss sich der Versicherte nun auf eigene Kosten ein neues Handy besorgen.
