Wenn der Versicherer warten muss

Nachdem der Arzt bemerkt hatte, dass Unbekannte in seine Arztpraxis eingebrochen waren, informierte er umgehend die Polizei. Zu dem gestohlenen Gegenständen machte er jedoch nur allgemeine Angaben wie Ultraschallgerät, Stoß- und Elektrowelle. Nach Aufforderung der Polizei erklärte er sich jedoch bereit, eine umfassende, akribische Liste aller entwendeten Gegenstände zu verfassen. Doch trotz der Aufforderung der Versicherung, diese Liste „unverzüglich“ zu verfassen, legte er sie erst sieben Wochen nach dem Verbrechen vor.

Nach Meinung des Versicherers war dies eindeutig zu spät, weshalb er ihm aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit den Versicherungsschutz versagte. Daraufhin zog das Einbruchsopfer vor Gericht. Hierbei erklärte der Arzt, dass es sich bei den gestohlenen Gegenständen um seltene Stücke handelte. Auch ohne weitere detaillierte Angaben wäre eine erfolgreiche Fahndung möglich gewesen, so der Kläger.

Das Gericht sah das anders und wies die Klage am 20. November 2007 als unbegründet zurück (Az.: 9 U 82/07). Der Sinn einer Liste der gestohlenen Gegenstände ist, dass die Polizei unverzüglich die Fahndung nach dem Diebesgut einreichen kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass es dann zu einem Fahndungserfolg kommt, ist wesentlich größer, wodurch der Sachschaden halbwegs gering gehalten werden kann. Außerdem schützt sie den Versicherer vor unrechtmäßigen Ansprüchen des Bestohlenen. Wenn sich dieser nämlich nicht vorzeitig auf den Schaden festlegt, besteht die Gefahr, dass er später einen größeren Schaden angibt als den tatsächlich entstandenen. Aus diesem Grund muss die Liste innerhalb einer Frist abgegeben werden, welche sich danach richtet, wie lange der Geschädigte für die Anfertigung braucht.

Die Angabe des Klägers, er habe die Kaufbelege nicht rechtzeitig gefunden, fällt nicht ins Gewicht. Schließlich hätte er der Polizei wenigstens die Bedienungsanleitungen, genaue Beschreibungen oder die Bezeichnungen der Geräte geben können. Anhand letzterer hätte man sich beim Hersteller oder im Internet Bilder der Geräte beschaffen können.

Trotz eines anderthalb Wochen nach dem Einbruch erfolgten Hinweises der Polizei versäumte der Kläger all dies. Daher war der Versicherer dazu berechtigt, den Schaden nicht zu begleichen. Gegen die inzwischen rechtskräftige Entscheidung hatten die Richter keine Revision zugelassen.

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