Was Haftpflicht nicht zahlt, zahlt Vollkasko
Da der Kläger einen LKW benötigte, verschaffte er sich einen beim beklagten Mietwagenunternehmer. Als er das Fahrzeug zurückbringen wollte, beschädigte er beim Einparken unbeabsichtigt einen anderen Lastkraftwagen des Vermieters. Da beide Fahrzeuge auf den Vermieter zugelassen waren, gab es ihm Rahmen der KFZ-Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz. Aus diesem Grund nahm er die Vollkaskoversicherung, die er für den LKW abgeschlossen hatte, in Anspruch.
Deren geforderte Eigenbeteiligung in Höhe von 1.000 € zog er zusammen mit dem durch die Reparaturdauer entstandenen Mietausfall vom Kreditkartenkonto des Klägers ein. Dieser war sich jedoch sicher, keinen Fehler begangen zu haben. Niemand hatte ihn zuvor darauf hingewiesen, dass er eventuell entstehende Schäden an anderen Fahrzeugen zu begleichen hat. Aus diesem Grund forderte er die Rückzahlung der abgebuchten Summe. Da sich der Vermieter weigerte, der Forderung nachzukommen, schaltete der Mieter das Oberlandesgericht Saarbrücken ein. Dieses gab der Klage am 6. Februar 2007 statt (Az.: 4 U 538/05 – 211).
Die Tatsache, dass ein Unfall zweier eigener Fahrzeuge nicht dem Versicherungsschutz unterliegt, wurde vom Gericht nicht als allgemein bekannt eingestuft. Dass der Mieter dies nicht gewusst hat, kann ihm also nicht zur Last gelegt werden. Dazu kommt, dass es für ihn keine Möglichkeit gegeben hätte, sich gegen einen solchen Schaden zu versichern, denn eine derartige Versicherung existiert nicht. Hätte er den Schaden an dem anderen LKW vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, wäre der Vermieter durchaus dazu berechtigt gewesen, den Betrag einzufordern. Das war bei diesem leichten „Rempler“ jedoch nicht der Fall.
Das Urteil hätte dann anders ausfallen können, wenn der Unternehmer den Kläger im Vorhinein darauf hingewiesen hätte, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung den Schaden nicht begleichen würde. Hierzu lautet es im Urteil: „Bietet ein gewerblicher Vermieter Mietinteressenten ein haftpflichtversichertes Fahrzeug ohne Hinweis auf die sich aus § 11 Nr. 2 AKB ergebende Deckungslücke im Haftpflicht-Versicherungsschutz an, wird der Mieter das Vertragsangebot regelmäßig so verstehen, dass für betriebsbedingte Unfallschäden an anderen Fahrzeugen als dem Mietfahrzeug Haftpflicht-Versicherungsschutz besteht und dass mit einer persönlichen Inanspruchnahme für Schäden dieser Art grundsätzlich nicht zu rechnen ist.“ Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

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