Bei einem Stolperer von der Skyline zum Bordstein…
Heute möchte ich Ihnen den Begriff PAUKE erläutern. Dieser ist einer der ersten Begriffe den ich in meiner Tätigkeit in der Versicherungsbranche gelernt habe. PAUKE umschreibt den Unfallbegriff:
P = Plötzlich
A = Außen
U = unfreiwillig
K = auf den Körper
E = Ereignis
Also ein Unfall ist ein plötzlich von Außen auf den Körper winkendes Ereignis. Nach diesem wird in der Unfallversicherung ein Leistungspflichtiger Unfall definiert. Folgender Fall war wie nun jeder interessierte Leser erkennen kann eben kein Unfall:
Ein unfallversicherter Klagender knickte mit seinem Fuß um, wobei die Achillessehne einriss. Der Fuß wurde operiert und das Versorgungsamt bestätigte ihm den Behindertenstatus von 30%. Daher verlangt der Gestürzte von seiner Unfallversicherung entsprechend Cash, welches diese nicht bereit war zu zahlen, da es sich bei dem Vorfall gemäß der AUB (Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen) nicht um einen Unfall handelte und die dargestellten dauerhaften Folgeschäden ungenügend belegt wurden.
Das eingeschaltete Landgericht Dortmund wies die Klage am 14.02.08 zurück (Az.: 2 O 362/07).
Die Richter machten auf die AUB aufmerksam und erläuterten, unter welchen Umständen es sich um einen versicherungspflichtigen Unfall handelt. Dem ist so, wenn ein in der Umwelt auftretendes, unvorhergesehenes Vorkommnis außerhalb des Leibes einen schädigenden Einfluss auf den Versicherten übt.
Da der Kläger aber weder über eine überraschende Barriere (z.B. ein Pfosten, etc.) noch über eine Vertiefung/Erhebung im Boden, noch wegen irgendeiner besonderen Anstrengung gestolpert ist, sind die Kriterien der AUB wie oben besprochen nicht erfüllt. Selbst, wenn sich die AUB erfüllen würden, so fällt ein Anspruch auf die Leistungen trotzdem weg. Denn nicht das Versorgungsamt, sondern ein Arzt müsse ihm eine Behinderung und deren Höhe (in dem Fall 30%) bestätigen.

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