Vorsätzlich oder grob fahrlässig?
Im Zuge ihrer Arbeit betrat eine Postbotin das von Glatteis übersäte Grundstück der Mieterin und verletzte sich bei einem Sturz. Die Mieterin hatte es entgegen einer Festlegung in ihrem Mietvertrag versäumt, das Grundstück zu streuen. Aus diesem Grund ging der Vermieter davon aus, dass sein Haftpflichtversicherer den Schaden aufgrund von grober Fahrlässigkeit ohnehin nicht begleichen würde und verschwieg ihm daher diesen Vorfall. Er entschloss sich, den Schaden selbst zu bezahlen. Da die Mieterin inzwischen verstorben war, nahm er deren Erben in Regress.
Als diese die Forderung ablehnten, zog der Vermieter vor Gericht. Dort musste er in Form des Urteils vom 18. Dezember 2007 eine Niederlage einstecken (Az.: 9 U 45/07). In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass die Inanspruchnahme der Erben gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß §242 BGB verstößt. Da für das Grundstück eine Haftpflichtversicherung existierte, durfte die Mieterin erwarten, dass der Vermieter diese davon in Kenntnis setzt. Denn in der Nebenkostenabrechnung war festgelegt, dass sich die ehemalige Mieterin an den Kosten der Haftpflichtversicherung beteiligen musste, weshalb sie einen Anspruch darauf hatte. Die Frau kann ja nicht dafür bestraft werden, dass der Kläger den Versicherer nicht informiert hat. Die Verletzung der Obliegenheit, welche schließlich zur Nichterteilung des Versicherungsschutzes geführt hatte, verschuldete einzig der Vermieter.
Hätte die Mieterin hingegen den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, wäre das Urteil anders ausgefallen. Schließlich wäre der Versicherer dann, ob informiert oder nicht, auf keinen Fall zur Regulierung des Schadens verpflichtet gewesen. Das Versäumnis zu streuen kann jedoch nicht als vorsätzlich bewertet werden, sondern höchstens als grob fahrlässig.

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