Auch auf einer Betriebsfeier zahlt die Versicherung bei Unfall nicht immer!
Wenn alle Angestellten bis auf einen und der Betriebsleiter eine Firmenfeier verlassen haben, dann kommt die Berufsgenossenschaft nicht mehr für irgendwelche Schäden auf. Der Kläger ein 67 Jahre alter Verwaltungsangestellter bestand auf die Leistung der Unfallversicherung. Er war auf der Weihnachtsfeier seiner Firma, bei der bis ca. 1:30 Uhr alle Angestellten bis auf den Kläger und den Abteilungsleiter nach Hause gegangen waren. Die beiden Bleibenden konsumierten immer weiter bis der Kläger bei seinen Unfall 2,89 Promille hatte.
Er erlitt gegen 3:15 ein Schädel-Hirn-Trauma und mehrere leichte Prellungen. Er betonte, da kein Zeitpunkt als Ende festgelegt worden war, dachte er dass die Betriebsfeier noch nicht zu Ende war, was bedeuten würde das die Unfallkasse Hessen Leistungen zu zahlen hätte.
Die erste Instanz gab seiner Klage statt, denn nach deren Meinung wurde kein Ende festgesetzt und der Abteilungsleiter hatte die Feier auch nicht beendet. Aber das Landessozialgericht Hessen hat das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main mit dem Urteil vom 26. Februar 2008 für ungültig erklärt(Az.: L 3 U 71/06).
Denn nach der Ansicht des Landessozialgericht wäre die Fete auch ohne das ausdrückliche Beenden bereits zu Ende gewesen, da die Mehrheit der Angestellten die Feier bereits verlassen hatte. Des Weiteren sehen die Richter die Tatsache, dass die Beiden noch in der Firma geblieben sind als ein privates Treffen an, genauso wie der Weg zum Verrichten seiner Notdurft, der erst zum Unfall geführt hat. Deshalb kann er die Leistung der Unfallkasse Hessen nicht verlangen. Das Gericht ließ keine Revision gegen das Urteil zu.

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