Jegliche Handynutzung im Straßenverkehr verboten!
Wenn man ein Handy im Straßenverkehr in die Hand nimmt, ist das verboten. Die Polizei erwischte den Kläger, einen Autofahrer, der sein Handy aus der Tasche nahm. Dieser betonte: „Ich wollte doch nur wissen, wo es lang geht“. Doch das überzeugte sowohl das Amtsgericht Bonn als auch das Oberlandesgericht Köln welches mit dem Urteil vom 30. Juni 2008 die Klage ablehnte (Az.: 81 Ss-OWi 49/08), nicht. Denn Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
Die Richter meinten, dass laut § 23 Absatz 1a StVO der Gebrauch eines Handys während dem Autofahren komplett verboten ist. Der Gesetzgeber hat ja bewusst die Nutzung des Mobiltelefons durch Autofahrer sehr strengen Regeln unterworfen. Unter Handygebrauch versteht man alle Funktionen, die das Handy hat, unter anderem auch ein Blick auf die Handyuhr. Das Gericht meinte: „Die Nutzung als Navigationshilfe beinhaltet aber im weiteren Sinne – ähnlich wie die Teilnahme am Internet – einen Datenabruf und damit eine Kommunikation. Der Autofahrer nimmt das Gerät in die Hand, wird mental abgelenkt und kann vorübergehend nicht beide Hände am Steuer halten.“ Das einzig erlaubte, das man mit seinem Handy im Straßenverkehr machen kann, ist das Handy zum Beispiel an einen Ort hinlegen, an dem es weniger stört. Der Autofahrer musste 70 Euro Strafe zahlen.

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