Verletzung der Verkehrssicherungspflicht?
Als eine Mitarbeiterin des deutschen Wetterdienstes beim Schichtwechsel frühmorgens das Arbeitsgebäude verließ, stürzte sie auf einer vereisten Matte vor der Tür. Dabei verletzte sie sich und verlangte vom Vermieter Schadensersatz, da es ihrer Meinung nach seine Pflicht war, für den ordnungsgemäßen Zustand der Matte zu sorgen. Da er dies nicht getan hatte, habe er also die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Noch dazu lagen die Rillen der Matte in Richtung der Treppe und nicht parallel zu dieser, was die Sturzgefahr zusätzlich erhöhte.
Die Klage wurde jedoch vom Oberlandesgericht Koblenz am 20. Februar 2008 als unbegründet zurückgewiesen (Az.: 5 U 101/08). Da sich der Unfall zwischen 5:30 und 6:10 ereignet hatte, wurde die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Laut Gericht gehört es erst ab 7:00 Uhr zu den Aufgaben des Vermieters, für die Sicherheit der Passanten zu sorgen. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass zu dieser Zeit viele Menschen das Gebäude betreten und verlassen, muss der Vermieter auch zu dieser Zeit für Sicherheit sorgen. Dazu kommt, dass nicht der Vermieter, sondern der Arbeitgeber für den frühen Schichtwechsel verantwortlich war.
Dieser hätte ebenfalls für die korrekte Verlegung der Matte sorgen müssen. Da die Verletzte jedoch nicht nachweisen konnte, dass eine andere Verlegung den Unfall verhindert hätte, spielte auch diese Tatsache keine Rolle. Auch an diesem Fall kann man wieder sehen wie wichtig eine private Unfallversicherung sein kann

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