Muss die private Haftpflichtversicherung, den durch ein Kind verursachten Schaden begleichen?

Dazu ein aktuelles Urteil.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 11. März 2008 (Az.: VI ZR 75/07) zu folgendem Sachverhalt entschieden. In der Regel ist ein Schadenersatz ausgeschlossen wenn ein Kind mit dem Fahrrad gegen die geöffneten hinteren Türen eines KFZ auffährt, welches man Fahrbahnrand abgestellt ist. Was war geschehen (das habe ich auch schon öfters geschrieben das erinnert mich gerade an die Sendung Monk, den Verrückten sehen ich liebend gerne, wenn der den Fall gelöst hat sagt der auch immer den gleichen Satz: „es lief so ab“. Vielleicht wechsle ich in der Zukunft die Formulierung ;-)

Also es lief so ab: Ein Kind, welches das 10. Lebensjahr noch nicht überschritten hatte, fuhr, weil es die Situation nicht richtig einschätzen konnte, auf das Fahrzeug des Klägers. Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug am rechten Straßenrand verkehrsgefährdend geparkt, weil die Hintertüren sowohl auf der Fahrer- als auch der Beifahrerseite geöffnet waren. Dabei spielte es auch keine Rolle, dass die der Geschädigte sich in der Nähe seines Fahrzeuges aufhielt.

Hier kann man zum Glück sagen, dass das Kind nicht ernsthaft verletzt wurde, die private Haftpflichtversicherung der Eltern lehnte es jedenfalls unter Hinweis auf § 828 BGB Absatz 2 ab, den am Auto entstandenen Schaden zu ersetzten. In § 828 BGB Absatz 2 kann man folgendes lesen:

„Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.“ Der Streit ging durch alle Instanzen und landete in der letzten Runde vor dem BGH. Das Urteil fiel in den Vorinstanzen nicht anders aus als vor dem BGH, das Kind und somit die Haftpflichtversicherung der Eltern, war für den Schaden nicht haftbar zu machen.

Der BGH war der Meinung, dass der Kläger maßgeblich die Gefahrensituation verursacht hatte. Das Kind fuhr unmittelbar, vor dem unsachgemäß abgestellten PKV, aus einer Seitenstraße und war von dieser Verkehrssituation altersbedingt überfordert. Die Richter des Bundesgerichtshofs waren, anders als der Kläger der Meinung, dass wie in vorliegendem Falle das Haftungsprivileg nach § 828 BGB auch für den ruhenden Verkehr anzuwenden sei.

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