Wer den Schaden hat braucht für den Spott nicht zu sorgen…

….und wer dann noch gute Ratschläge in den Wind schlägt, sollte dafür ebenfalls die Konsequenzen spüren.

Ein Autofahrer fuhr mit seinen Wagen insgesamt mehr als 200.000 Kilometer. Da das Fahrzeug so Einiges auf dem Buckel hatte, unterzog er den Motor einer Generalüberholung. Dabei tauschte der Betrieb die alte Zahnriemen- Spannrolle mit einer nagelneuen originalen Spannrolle. Der Fahrer kam jedoch nicht weit. Nach unter 30000 Km musste dieser einen erheblichen Motorschaden feststellen. Es stellte sich heraus, dass die Federung der Spannrolle defekt war. Der Geschädigte beschuldigte die Werkstatt, dass diese von dem Bruch der Metallfeder gewusst hatten und diese trotzdem einbauten. Der Nutzungsausfall, sowie die Kosten für die Gutachter, welche zusammengerechnet auf 5½ tausend Euro beliefen, sowie die Kosten für einen Ersatzmotor stellte der geschädigte Fahrer der Werkstatt in Rechnung. Diese dachte nicht daran, für den Schaden aufzukommen und der Geschädigte zog vor Gericht. Das Landesgericht Coburg sprach die beklagte Werkstatt am 03.07.07 von den Ansprüchen des Klägers frei (Az.: 22 O 188/07).

Sollte es wirklich von Beginn an einen Schaden an der Spannrolle gegeben haben, dann säße eindeutig der falsche Beklagte im Gerichtssaal. Der Motor wäre dann ohne Zweifel durch diesen Mangel zu Schaden gekommen. Diese Art von Schaden kann der Werkstätte nur dann angerechnet werden, wenn (zumindest einfache) Fahrlässigkeit im Spiel war. Da die Rolle erwiesener Maßen von außen her einwandfrei zu sein schien, ist der Vorwurf der Fahrlässigkeit entkräftet. Daher besteht für den Geschädigten nur die Chance, seinen Schaden ersetzt zu bekommen, wenn er im Rahmen der sogenannten „Produkthaftung“ den Produzenten der Spannfeder zur Rate zieht.

Dagegen legte der Kläger Berufung ein, ebenfalls ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Bamberg wiesen die Klage am 20.11.07 zurück und verwiesen ebenso darauf, dass der Hersteller, wenn überhaupt, für den Schaden haften muss (Az.: 5 U 183/07).

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