Über das Parken und seine Tücken

Ärger mit dem Parkplatz, ausnahmsweise mal ohne Parkverbot

Jemand verpachtete einen Parkplatz in einer Tiefgarage. Einer der Mieter ging mit dem Pächter einen Ein-Jahres- Vertrag ein. Diesen annullierte jedoch der Mieter fristlos nach 5 Tagen. Begründen tat er dies damit, dass sein Porsche Cayenne für den Parkplatz zu groß sei und dies mit den Zusagen des Pächters nicht übereinstimmte. Der Vermieter hingegen wies die Behauptung zurück, dass er etwas darüber gesagt habe, dass der Wagen auf den Platz passe. Zudem sei nur ein kleines zusätzliches Parkmanöver notwendig, damit der Porsche auf den angemieteten Platz abgestellt werden könne. Daher könne der Mieter nicht einfach so von dem Vertrag zurücktreten.

Das eingeschaltete Amtsgericht München urteilte genauso und bekräftigte am 19.07.07 das Recht des klagenden Pächters (Az.: 423 C 11099/07). Die Richter warfen dem Besitzer des Cayenne grobe Fahrlässigkeit vor. Der Mieter hätte vorher prüfen müssen, ob der knapp zwei Meter breite Wagen auch tatsächlich auf den Parkplatz passe. Zumal Aussagen des Pächters in der Hinsicht keine Rolle spielen. Die notwendigen Überprüfungen der Größenverhältnisse habe der Beklagte nicht vorgenommen, sodass er es sich selbst die jetzigen Probleme zuschreiben kann. Auf jeden Fall ist dem Kläger kein Vorwurf zu machen und daher hat er ein Anrecht auf Einhaltung des Mietvertrages.

Meiner Meinung nach hätte der Mieter erst einmal sich mit dem Pächter in Verbindung setzen sollen. Es hätte ja sein können, dass der Vermieter einen weiteren potentiellen Interessenten für den Parkplatz hat und somit, kulanzweise einer Auflösung des Vertrages zustimmt und synchron dazu dem anderen Kunden die Parkfläche vermietet. Das Gericht hat sich dazu insofern geäußert, dass der Pächter nicht dazu verpflichtet wäre, dies zu tun. Ich persönlich kann es nachvollziehen, wenn der Pächter aus Prinzip auf die Einhaltung des Vertrages besteht, da der Porsche-Besitzer diesem viele Scherereien eingebracht hat, zu denen neben der Gerichtsverhandlung, mit Sicherheit auch ein großer Zettelkrieg gehören.

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