Warum einen Schrottwagen zu einem hohen Preis verkaufen …
… wenn er sich auch billig verscherbeln lässt?!
Der Geschädigte kollidierte ohne eigenes Verschulden mit einem anderen Wagen. Der Wert des Autos des Geschädigten, welches ein Totalschaden war, wurde von einem Fachmann auf 6200€ geschätzt. Allerdings händigte die Versicherung des Verursachers dem Geschädigten eine Auflistung von Angeboten aus dem Internet auf, die auf der Webseite car.tv verkehrenden Händler waren bereit, zwischen 9000€ und 11200€ zu zahlen.
Der Geschädigte ging auf die Angebote nicht ein und verkaufte den Wagen zu dem vom Sachverständigen genannten Preis (6200€). Dies wollte die Assekuranz nicht ohne weiteres hinnehmen und berücksichtigte bei der Schadensbegleichung den bei der Onlinebörse angebotenen Wert von 11200€ als Restwert, was der Geschädigte nicht zu akzeptieren gedachte und dagegen klagte. Die Sache ging natürlich vor Gericht und der Kläger stand letztendlich mit leeren Händen da. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 15.10.07 zu Gunsten der beklagten Versicherung (Az.: I-1 U 267/06).
Vor Gericht sagte der Kläger aus, dass der Handel über das Internet riskant ist und man sich somit von einem Versicherer auf solche Offerten nicht verweisen lassen muss. Die Richter hielten diesen Bedenken entgegen, dass das Internet nicht generell als risikoreich betrachtet werden darf. Es müssen vielmehr die einzelnen Anbieter und Angebote auf ihre Seriosität geprüft werden. Das Gericht, war von der Seriosität der vorgelegten Angebote überzeugt. Dies habe der Kläger nicht beachtet und einen anderen wirklichen Grund für sein Verhalten schien es nicht zu geben. Nicht einmal Umstände, die beim Warentransport entstehen, hätte der Geschädigte hinnehmen müssen, da der Händler das Fahrzeug selbst geholt hätte. Daher gilt der Vorwurf, gegen § 254 Absatz 2 BGB (Schadensminderungs-Pflicht) verstoßen zu haben, als begründet.
Die Richter betonten, dass der Geschädigte nicht automatisch verpflichtet wären, im Internet nach Angeboten zu suchen, allerdings gehört es sehr wohl zu der Obliegenheit des Klägers, Suchaktion durchzuführen, die in ihrer Erträglichkeit bedenkenlos sind, aber auch für die (beklagte) Versicherung innerhalb eines ökonomischen Rahmens liegen.
Dies ist aber noch nicht genug des Guten. Das Gericht verglich die Höhe der Angebote für den Wagen mit dem vom Sachverständiger bescheinigten Wert, da diese beiden Werte mit bis zu 5000€ auseinander lagen, warfen die Richter dem Kläger vor, sich über die Seriosität des Gutachtens (im Gegensatz zu der Seriosität der Internet-Angebote) keine Gedanken gemacht zu haben. Folgendes sagten die Richter aus: „Je stärker die Beiträge auseinanderklaffen, desto mehr wird der Geschädigte Anlass haben, den Wertansatz seines Sachverständigen zu hinterfragen und gegebenenfalls den höheren Betrag des Restwertangebotes in Verhandlungen mit seinem Abnehmer einzubringen haben. Entscheidend ist nicht die Herkunft dieses Angebots, sondern seine inhaltliche Akzeptanz.“ Dem Kläger wurde Revision verwehrt.

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