Die brandheiße Serie wird fortsetzt: heute die Wohngebäudeversicherung
In der verbundenen Wohngebäudeversicherung können Feuer, Leistungswasser Sturm Hagel usw. versichert werden. Im Bereich der Feuerversicherung ist auch der Blitzschlag mitversichert. In den neueren Versicherungsbedingungen sind auch die sog. Überspannungsschäden eingeschlossen. Ein Überspannungsschaden liegt vor, wenn z.B. der Blitz nicht direkt das versicherte Gebäude getroffen hat, sondern wenn die durch den Blitz verursachte Überspannung den Weg etwa durch ein Erdkabel in das versicherte Gebäude gefunden hat und dort dann meist an den Elektrogeräten zum Teil erhebliche Schäden verursacht. Ist die Überspannung mitversichert braucht der Versicherte den direkten „Blitztreffer“ der Versicherung nicht nachzuweisen. Allerdings gibt es auch in einem solchen Falle bestimmte Obliegenheitspflichten zu beachten. Werden diese nicht in gebotenem Masse befolgt, kann der Versicherer die Erstattung des Schadens, wie im folgenden Fall geschehen, verweigern.
Eine dieser Obliegenheit gesagt, dass der Geschädigte der Versicherung ausreichend Gelegenheit einräumen muss den beschädigten Gegenstand zu begutachten. Diese Obliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn der Geschädigte ein berechtigtes Interesse hat, dass der entstandene Schaden baldmöglichst behoben wird. Wie meist der Fall landen solche Streitigkeiten vor Gericht.
Die Heizungsanlage des Klägers wurde durch ein Gewitter im Juli 2006 beschädigt. In der Schadenmeldung wurde dargelegt, dass die Heizungsanlage bis zu dem in der Nähe des Hauses eingeschlagenen Blitzschlag, einwandfrei funktioniert hätte. Zur gleichen Zeit wurde seitens des Versicherten eine Fachfirma mit der Heizungsreparatur beauftragt. Nach der erfolgten Reparatur war eine Besichtigung des Schadens durch einen Sachverständigen des Versicherers nicht mehr möglich. Auch die durch die Fachfirma ausgetauschten Teile waren schon entsorgt. Nun konnte der Schaden in Höhe von immerhin ca. 3.500 Euro durch den Versicherer nicht mehr begutachtet werden. Deshalb weigerte sich dieser die entstandenen Kosten zu übernehmen, obwohl die mit der Reparatur beauftragte Fachfirma auch bestätigte, dass es sich um einen Überspannungsschaden gehandelt habe.
Nach Auffassung des Versicherers gab es keinen Beweis, dass der entstandene Schaden tatsächlich durch einen Überspannung verursacht war. So sahen dies auch die Richter am Amtsgericht München in dem Urteil vom 28. 09.2007 (Az.: 281 C 15020/07). Deshalb wurde die Klage inzwischen rechtskräftig abgewiesen. Das Gericht war der Meinung, dass ohne die Einwilligung des Versicherers keine Reparaturen durchgeführt werden durften welche die spätere Feststellung des Schadens erschwerten oder wie in diesem Fall nicht mehr möglich gemacht hätten.
Das Gericht ging auch auf das Interesse des Hausbesitzers ein, dass diese die Warmwasser Versorgung des Hauses wieder herstellen wollte. In diesem Falle hätte der versicherte auf alle Fälle die Verpflichtung die ausgebauten Teile zur Begutachtung aufzubewahren.
An diesem Fall sieht man mal wieder wie wichtig die richtige Beratung und auch Betreuungsleistung durch einen erfahrenen Versicherungsmakler ist. Der Versicherungsmakler hat die Interessen seines Mandanten zu vertreten und hätte den Kunden auf diese Problematik aufmerksam machen müssen. Ein Ausschließlichkeitsvertreter, welcher die Interessen seiner Versicherungsgesellschaft vertreten muss, kann den Kunden diese Information geben, muss es aber nicht.

[...] sind immer wieder ein Streitthema welches die Gerichte beschäftigten. Habe gerade erst im Bereich Wohngebäudeversicherung darüber [...]
[...] Oft können auch noch andere Leistungen in den Vertrag mit aufgenommen werden, zum Beispiel Überspannungsschäden. Der Eigentümer entscheidet selbst, bei welchem Versicherer er sein Gebäude absichern [...]
[...] können. Auch für junge Leute sind sinnvolle Elemente dabei – etwa der Baustein „Überspannungsschäden“ oder der Baustein „Fahrraddiebstahl“. Angesichts der aktuellen Wetterkapriolen ist auch der [...]