Eine haushohe Entscheidung
Der Kläger, welcher in eine Wohnung gemietet hatte, ist arbeitslos und benötigt Arbeitslosengeld II. Da dieser ein Grundstück mit einem Haus besaß, indem die Mutter von ihm lebte, wurde ihm das ALG nur unter dem Vorbehalt gezahlt, dass er es wieder zurück erstatten müsse. Dagegen klagte der ALG-Bedürftige und bekam vor dem Sozialgericht Recht. Dieses begründete das Urteil damit, dass eine Veräußerung des Hauses nicht zweckdienlich wäre. Der umstrittene Besitz des Klägers ist ebenfalls nicht als Kaution für einen Kredit geeignet.
Die beklagte Behörde machte von dem Recht auf Berufung Gebrauch und siegte vor dem Landessozialgericht. Die Richter waren der Meinung, dass das Grundstück als Kapitalbesitz zu berücksichtigen sei, welches nicht unmittelbar zu Geld gemacht werden kann. Trotzdem habe der Kläger lediglich das Recht, auf einen „ALG 2-Kredit“. Dabei dürfe die momentane (wirtschaftliche) Lage des Besitzes nicht berücksichtigt werden. Man dürfe nicht abwägen, „wie“ oder das Grundstück zu verwerten ist, sondern die Frage lautet, „ob“ und es das ist. „Wann“ das Haus zu Kapital gemacht werden kann, ist nur insofern entscheidend, dass die Mutter des Klägers vorher tot sein muss, bzw. das Haus verlässt.
Das Bundessozialgericht war anderer Meinung und gab in dritter Instanz dem Kläger am 06.12.07 Recht (Az.: B 14/7b AS 46/06 R).Dabei argumentierte das Bundessozialgericht ähnlich, wie die erste Instanz: Ein Kapital in Form von Besitz, welches unabhängig von den Wünschen des Eigentümers vorläufig nicht zu Geld gemacht werden kann, ist nicht in der Form als Vermögen zu betrachten, wie es im Sozialgesetz 2 betrachtet wird. Daher könne das ALG 2 nicht als Kredit ausgezahlt werden, sondern als reguläre Zahlung

Discussion Area - Leave a Comment