Unterversicherung – ein weiterer kurioser Fall für die Brandheiß-Serie

Bei einem Bäcker brannte es in der Backstube. Der Gesamtschaden, samt Schaden durch Betriebsausfall betrug knapp 15000€. Er verlangte von der Versicherung Schadensersatz. Diese war jedoch lediglich bereit, sich mit 50% zu beteiligen und die Sache ging wie nicht anders zu erwarten vor Gericht. Die Richter des Kammergerichts Berlin gaben der Klage am 11.05.07 statt (Az.: 6 U 191/06). Was zuvor geschah:

Beim Abschluss seiner Geschäfts-Inhaltsversicherung war neben den Vertragspartnern (dem späteren Kläger, sowie ein Vermittler der später beklagten Versicherungsgesellschaft) ein Fachmann anwesend, der den Wert der Versicherungsgegenstände beurteilte. Ca. 12 Monate später entstand ein geringfügiger Schaden, bei der Begutachtung durch einen Schadensregulierer des Versicherers bemerkte dieser, dass der Versicherungsschutz für die Bäckerei zumindest um die Hälfte zu gering war. In einer Meldung informierte dieser die Versicherer der Bäckerei: „Auf alle Fälle sollte hier die Versicherungssumme genau geprüft werden, gegebenenfalls mit einem Ermittlungsbogen, in dem der Geschäftsinhalt einzeln aufgelistet ist.“

Dieser beachtete die Information nicht. Es vergingen wieder 12 Monate bis der oben erwähnte Brandschaden entstand, worauf die beschriebenen Meinungsverschiedenheiten vor Gericht geklärt werden mussten: Der Versicherer verteidigte seine Position, indem er klarmachte, dass nur 50% der Bäckerei unter Versicherungsschutz standen und er somit nur 50% zu erstatten habe (siehe oben). Zudem sei nach dessen Meinung der Versicherte für den Inhalt des von ihm unterschriebenen Antrags verantwortlich ist.

Die beklagte Versicherung verlor den Prozess und das Gericht erläuterte ihr Urteil folgendermaßen: Auch wenn es gemäß des Vertrages die Bäckerei nicht zu hundert Prozent versichert wäre, so liegt die Verantwortung für die sogenannte „Unterversicherung“ bei der Gesellschaft. Daher würde dieser Vorfall so bewertet, als ob der Versicherungsschutz den Betrieb komplett umfasst. Wird die Höhe der Gesamtsumme falsch geschätzt, so kann der Versicherer nicht behaupten, dass der Versicherungsnehmer für die Inhalte verantwortlich ist. In dem Fall hatte es ein Mitarbeiter verbockt, wobei dieser soweit sorgfältig hätte arbeiten müssen, dass sich die Versicherungsgesellschaft auf ihre Angestellten hätte verlassen können.

Wie dem auch sei, es würde auch nichts daran ändern, hätte der Geschädigte die fehlerhafte Versicherungssumme selbst notiert. Dann wäre es an dem Vermittler gewesen, die Schätzung des Versicherungsbedürftigen mittels eines Fingerzeiges zu berichtigen. Des Weiteren fällt dem Versicherer die Missachtung der Information (siehe Zitat) zur Last. In dem Fall ist greift unter anderem die Maxime des Treu und Glaubens entsprechend § 242 BGB. Zudem hatte der Versicherer die Aufklärungspflicht verletzt.

Bis zum Schadensfall blieb der Wert des Versicherungsobjektes seit Beginn des Versicherungsverhältnisses ungefähr gleich, wodurch die Versicherung den Schaden komplett regulieren musste.

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