Wann muss die Wohngebäudeversicherung leisten, dazu ein aktuelles Urteil
Ein Hausbesitzer schloss einen Versicherungsvertrag bei einer Wohngebäudeversicherung ab. Dieser Vertrag unterlag dem VGB 88. Aufgrund größerer Renovierungen, zu denen auch die Restauration der Dachgiebel gehörte, war das Haus leerstehend. Während dieser Verbesserungsarbeiten zog in dem Gebiet, wo sich das Anwesen befand ein Sturm auf, bei dem die Wohnung stark in Mitleidenschaft gezogen wurde. Der Geschädigte verlangte von seinem Versicherer, dass er für die Reparatur aufkam, doch dieser lehnte ab und vertrat die Auffassung, dass das beschädigte Objekt während des Schadens nicht bewohnbar war. Des weiteren verwies die Versicherung darauf, dass sich in der Wohnung noch keine Möbel und keine Einrichtung befanden und machte darauf aufmerksam, dass das Dach notdürftig mit einer zweilagigen Dachpappe abgedeckt war und das Baugerüst noch nicht abmontiert wurde.
Der Geschädigte klagte und erhielt auch vom Oberlandesgericht Rostock eine Abfuhr (Az.: 6 U 121/07). Die Richter verwiesen auf den § 9 Nr. 3a der VGB 88. Gemäß dieses Paragraphen ist eine abgeschlossene Innenausstattung bei der Ermittlung der Leistungspflicht irrelevant, sodass dieser theoretisch zahlen müsste, auch wenn das Mobiliar unvollständig ist. Was jedoch entscheidend ist, ist eine (sturm-)sichere Abdichtung, zum Schutz des „Innenlebens“ des Hauses. Da die Bauarbeiten nicht beendet waren und das Hausdach nur provisorisch mit der Pappe abgedeckt wurde, konnte von einer sicheren Abdichtung nicht die Rede sein. Diese steigert die Gefahr, dass die Wohnung Schaden erleidet. Daher konnte am Verhalten der Versicherungsgesellschaft nichts beanstandet werden.

Schöne Geschichte! Was auch spannend wäre:
Wie die Brandversicherer es ablehnen, für die anfallenden Planungskosten nach der gesetzlich verankerten Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vollumfänglich aufzukommen. Was da frech gemindert wird, spottet jeder Beschreibung!
Wer nicht vor Gericht zieht, hat da schon verloren. Mein Tipp:
Wohngebäudeversicherung für den Schadensfall mit einer Rechtsschutzversicherung absichern. Sonst wird man kaum mehr als 60-70 Prozent der vertraglich geschuldeten Erstattungssumme seitens der Brandversicherer bekommen.
Konrad Fischer
Dipl.-Ing. Architekt BYAK
http://www.konrad-fischer-info.de