Unfall beim Einparken oder “Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser”
Ein PKW-Fahrer parkte mit einem Mietwagen rückwärts in die Garage der Firma, der das Auto gehörte. Er vertraute ohne nachzusehen der Einparkhilfe und rammte, wie sollte man es anders erwarten, die Garagenwand. Dumm gelaufen, auf der Höhe des Strahles, der nach möglichen Hindernissen scant, war eine Vertiefung. Daher warnte die Einparkhilfe den Fahrer, als es zu spät war. Die Leihwagenfirma forderte für die Schäden am Fahrzeug und an der Wand Schadensersatz. Zu Recht, wie es das Amtsgericht München mit dem am 19.07.07 gesprochenen Urteil feststellte (Az.: 275 C 15658/07).
Das Gericht stellte fest, dass das Verhalten des PKW-Fahrers fahrlässig sei, denn er ließ als Verkehrsteilnehmer nicht die von ihm zu erwartende Vorsicht walten und verursachte damit absehbare und verhinderbare Schäden. Dabei ist, nach Meinung der Richter vor allem beim Rückwärtsfahren ein gewissenhaftes Verhalten von großer Wichtigkeit. Das Gericht erläuterte einiges, was die meisten schon in der Fahrschule mehrfach gehört hatten, wie zum Beispiel das Ausschau halten und Absichern (nach allen Seiten) und unterstellte dem Fahrer des Leihwagens, diese Dinge missachtet zu haben. Hätte er ordnungsgemäß nach hinten geschaut oder wenigstens in die Spiegel geguckt, wäre der Schaden zumindest nicht ganz so groß ausgefallen oder gar verhindert worden, da er die leicht erkennbare „Täuschung“ des Systems durch die Einhöhlung hätte entdeckt müssen.

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