Verkehrssicherheitspflicht: Autoschaden durch umgefallenes Fahrrad,

… (k)ein Fall für die private Haftpflichtversicherung

Eine Frau stellte ihr Auto vorschriftsmäßig am Straßenrand ab. Daneben auf dem Bürgersteig stand ein Leihfahrrad, welches nach einiger Zeit umfiel und bei dem geparkten PKW einen Schaden von knapp 1000€ verursachte. Die Geschädigte versuchte vergeblich herauszufinden, wer das Rad gemietet hatte und zog anschließend den Vermieter zur Rechenschaft. Der Vermieter verweigerte die Zahlung des Schadensersatzes und bekam vor Gericht mit dem am 09.03.07 gesprochenem Urteil, Recht ( Az.: 121 C 34830/06).

Da der Vermieter in den Nutzungsvoraussetzungen das ordnungsgemäße Abstellen eines Fahrrades exakt festgehalten hat, sei der Vorwurf der Mißachtung der Verkehrsicherungs-Pflicht ungerechtfertigt. Außerdem geht aus den Nutzungsbedingungen hervor, dass der Mieter sich dazu verpflichtet, das Vehikel nach Abschluß des Vertrages so zu deponieren, dass niemand gefährdet wird. Während es nicht erlaubt ist, das Rad stützend, z.B. an eine Wand, abzustellen, ist es geboten, es anzuketten o.ä. zu fixieren, sofern es niemanden zur Last wird. Jedenfalls hat der Vermieter alles richtig gemacht, was man vom Mieter nicht behaupten kann. Da dieser jedoch unauffindbar ist, bleibt die Geschädigte auf ihrem Schaden sitzen.

Sofern das Vermieten der Räder mehr ist, als nur ein kleiner Nebenverdienst, würde ich persönlich schon aufgrund geschäftlicher Absicherung ein Protokoll führen, wer zu welchem Zeitpunkt das Fahrrad vermietet hat und im welchen Zustand es sowohl vor der Leihgabe, als auch hinterher war. Damit kann ich stets alles nachweisen und wenn jemand anderes durch das Fehlverhalten (m)eines Mieters zu Schaden kommt, kann ich auch meinen Beitrag zur Aufklärung leisten.

Discussion Area - Leave a Comment