Falschparken: Die Politesse ist das geringste Übel, da hilft auch die Rechtschutzversicherung nicht mehr
Einem Falschparker wurde die Fahrberechtigung entzogen, da er sich einer Anordnung des Berliner Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten widersetzte, nach der er bei einer medizinisch- psychologischen Untersuchung positiv abschneiden müsse, um seine Fahrtauglichkeit zu beweisen. Dagegen klagte er und musste sich mit einer Niederlage zurecht finden. Mit dem am 09.05.07 gesprochenem Urteil machte das Verwaltungsgericht Berlin deutlich, dass das Amt korrekt gehandelt habe (Az.: VG 11 A 247/07).
Dem Klagenden konnte bewiesen werden, dass er zwischen 2004 und 2007 dreihundert Mal (301) unerlaubt geparkt hatte, wobei schon allein 2006/2007 etwas weniger als hundert der ca.300 Verstöße begangen wurden. Das Gericht stellte fest, dass auch minimale Vergehen den Führerschein kosten können, was vor allem dann zutrifft, wenn die Person keine Ambitionen zeigt, sich zukünftig an die Regeln zu halten. In der Regel muss man bei einer Anzahl zwischen dreißig und vierzig Parkverstößen, welche binnen einer geringen Zeitspanne begangen wurden, damit rechnen, dass der Führerschein weg ist.
Der Kläger begründete sein Verhalten damit, dass er das Geld nicht passend dabei hatte und es auch nicht entsprechend auf kleine Münzen wechseln konnte. Daher sah er sich außer Lage, einen Parkschein zu erwerben und das Auto somit ordnungsgemäß abzustellen. Die Richter glaubten dem natürlich kein Wort und selbst wenn die Aussage nachweislich stimmen würde, hätte es nichts an dem Urteil geändert, welches das Gericht zu Gunsten des beklagten Amtes gesprochen hatte. Die Fahrerlaubnis bekommt er wieder, sobald er mittels der Untersuchung seine Fahrtauglichkeit nachweisen kann.
Dieses Urteil ist allerdings kein Einzelfall, so zum Beispiel machte das am 18.01.06 vom Oberverwaltungsgericht Münster gesprochene Urteil ebenfalls deutlich, dass notorische Falschparker vor Gericht wenig Gnade bekommen (Az.: 16 B 2137/05).

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