Das Handy im Autoverkehr – ein Fall für die Rechtschutzversicherung
Die Polizei ertappte einen Fahrer, der sein Mobiltelefon in der Hand hielt und verpflichteten diesen gemäß § 23 Absatz 1a StVO zur Zahlung einer Geldstrafe. Gegen das auferlegte Bußgeld legte der Autofahrer Klage ein, mit der Begründung, dass das Handy unter den Sitz gefallen war und er es lediglich aufheben und an seinen Platz zurücklegen wollte. Die Richter des Oberlandesgerichtes Bamberg gaben der Klage mit dem am 27.04.07 gesprochenem Urteil statt (Az.: 3 Ss OWi 452/07).
Die Richter erläuterten, dass das Aufheben (wie in dem Fall) nicht verboten sei. Es kommt dem Gericht eher darauf an, ob das Telefon wirklich (nach dem Wortlaut der Straßenverkehrsordnung) benutzt wurde, bzw. in der Hand gehalten wurde, mit dem Zweck es zu benutzen. Da das Vorhaben des Gebrauches des Handy nicht erwiesen war, widerrief das Gericht die an den Kläger gerichteten Bußgeldforderungen.
Ich persönlich bin der Meinung, dass es trotz des Urteils vernünftiger ist, das Aufheben sein zu lassen, bis der Wagen an einer sicheren Stelle zu stehen kommt. Die mit dem Aufheben des Telefons verbundene Ablenkung ist nicht nur sehr gefährlich, sondern auch grob fahrlässig, sodass keine (Auto-) Versicherung für den Schaden aufkommen wird.

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