Advent, Advent, der Trecker brennt….
Noch eine brandheiße Geschichte, diesmal zur KFZ Versicherung.
Ein Landwirt fuhr mit seinem Trecker auf einer Kreisstraße. Dort fing die Maschine auf einmal Feuer. Das aus dem Traktor laufende Öl verschmutzte die Straße und den naheliegenden Erdboden. Bei der Schadensbekämpfung löschte die eingeschaltete Feuerwehr die Flammen und sorgte dafür, dass der Verkehr sicher die Straße passieren konnte. Ein selbständiges Unternehmen reinigte das vom Öl verschmutze Erdreich. Die Kfz-Haftpflichtversicherung beglich lediglich die Kosten der Säuberung des Erdreiches, verweigerte jedoch den von der Feuerwehr verlangten Betrag zu decken.
Die Versicherer begründeten dies folgendermaßen: „Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges [...] b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen.“ Die Versicherung war der Meinung, dass diese nicht für Ansprüche seitens Kommunen oder (Feuerwehr-) Beamten, also öffentlich-rechtliche Anrechte, aufkommen müsse, weil derartige Ansprüche nicht versichert seien.
Dagegen klagte der Landwirt und bekam Recht. Die Versicherung legte Berufung ein und musste in einem weiteren Verfahren ebenfalls eine Niederlage einstecken. Der Bundesgerichtshof gab am 20.12.06 der Klage statt (Az.: IV ZR 325/05).
Die Richter stellten klar, dass sowohl die oben genannten öff.- rechtlichen Ansprüche, aber auch zivilrechtliche Ansprüche an der Landwirt existieren. Die ziv.- rechtlichen Ansprüche sind damit begründet, dass der Schadensverursacher zur Schadensbekämpfung, soweit er dazu fähig ist, verpflichtet ist. Die Versicherung ist laut § 63 VVG selbst dazu verpflichtet, für die bei der Schadensbekämpfung entstandenen Ausgaben aufzukommen. Der Einsatz der Feuerwehr, sowie die Reinigung des Erdbodens seitens der privaten Firma dienten zur „Schadensbekämpfung“, da sonst die Natur vom Öl verseucht worden wäre und der Verkehr auf der Straße, wo der Trecker brannte, gefährdet war. Wären diese Maßnahmen nicht durchgeführt worden und hätten unbeteiligte Verkehrsteilnehmer dann Schaden genommen, wäre ebenfalls die Versicherungsgesellschaft zur Leistung verpflichtet gewesen, da Schadensbekämpfung (zumindest in so einem Fall) leistungspflichtig ist.

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