Auge um Auge, Zahn um Zahn
Ein Restaurantbesucher brach sich während des Verzehrs eines Grilltellers einen Zahn ab und verklagte den Gastwirt mit der Behauptung, dass ein Fremdkörper in den Hackfleischröllchen die Ursache dafür war. Darum forderte der Geschädigte die Erstattung der Eigenbeteiligung an den anfallenden Kosten der zahnärztlichen Behandlung, die Zahlung eines entsprechenden Schmerzensgeldes, sowie das Aufkommen für alle im Nachhinein entstehende Kosten und Schäden.
Der Bundesgerichtshofes entschied am 5. April 2006 unter Az.: VIII ZR 283/05, dass der Kläger (also der Gast) in der Beweispflicht sei. Der Geschädigte konnte jedoch keinen Beweis vorlegen, weil er den Stein bei dem Vorfall verschluckt habe und sonst keinen Nachweis bringen könnte. Auch der Beweis des ersten Anscheins, bei dem wiederum der Wirt einen Gegenbeweis für seine Unschuld hätte darbringen müssen, wurde bei dem Urteil nicht berücksichtigt, weil der „erste Anschein“ nur bei normalen oder häufig auftretenden Gegebenheiten Anwendung gefunden hätte, was bei einem Fremdkörper, wie zum Beispiel ein Stein o. ä. in einem Hackfleischbällchen nicht zutreffend ist.
Aufgrund dieser Tatsache und mangelnder Beweise, wird von einem existierenden Schaden ausgegangen bzw. das Gericht vermutet, dass kein „Fremdkörper“ sondern lediglich ein Knochen oder Knorpel den Zahn beschädigt haben könnte. Daher handelte der Richter nach dem Spruch „im Zweifel für den Angeklagten“ und sprach den Beklagten frei.
Die Moral von der Geschicht, auch bei einem normalen Gaststättenbesuch ist eine private Unfallversicherung sinnvoll.

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