Advent, Advent, die Scheune brennt….
Brandheiße Geschichten, diesmal zur Gebäudeversicherung.
Nachdem ein Bauer die Windrichtung getestet hatte und feststellte, dass der Wind von seinem Grundstück weg blies, entzündete der Landwirt ein Feuer und verbrannte dort von Bäumen geschnittene Äste und Zweige. Der Feuerstelle legte er zur Brandförderung Papiertüten bei, in der zuvor Futter aufbewahrt wurde. Der Bauer behielt das Feuer solange im Auge, bis das Holz zur Asche heruntergebrannt war und lediglich noch ein paar Funken glühten. Anschließend kehrte nach Hause zurück.
Kaum war er auf dem Rückweg, änderte sich die Windrichtung, sodass von der Feuerstelle, welche knapp über zwanzig Meter vom Grundstück entfernt war, Funken in die Nähe des Anwesens geblasen wurden. Eine viertel Stunde später brannte der Heustadel. Auch die Feuerwehr, welche von einer vorbeikommenden Person alarmiert wurde, war außer Stande den Brand zu löschen, sodass das Feuer die Scheune dem Erdboden gleich machte.
Der Landwirt musste feststellen, dass die eingeschaltete Feuerversicherung keinen Gedanken an die Übernahme des Schadens verschwendete. Hinzu kamen die Vorwürfe der Versicherer, dass der Geschädigte die Sicherheitsvorschriften nicht beachtet habe, welche den Bewohnern vorschrieben, zuvor um Erlaubnis für eine offene Feuerstelle zu bitten. Desweiteren beurteilten die Versicherer das Verlassen der noch glimmenden Feuerstelle als grobe Fahrlässigkeit. Die Richter des Landgericht Osnabrück waren da jedoch anderer Meinung und verurteilten die Versicherung am 21.03.07 zur Behebung des Schadens (Az.: 9 O 2588/06).
Die Richter stellten erst einmal ihre Vermutung klar, dass die vorgeschriebene Meldung vor dem Entfachen eines Feuer, mehr aus Gründen des Umweltschutzes, als für die Sicherheit gedacht sei. Das bestätigten ebenfalls die von der Gemeinde festgelegten Sicherheitsmaßnahmen, welche nicht ausreichend zweckdienlich seien. Zudem wussten nur die wenigsten Anwohner von den Vorkehrungen, was die logische Konsequenz hatte, dass sich niemand daran hielt. Von Ahndungen solcher „Verstöße“ war in der Gerichtsverhandlung nicht die Rede. Des Weiteren definierte das Gericht den Begriff „grobe Fahrlässigkeit“. Von einem grob fahrlässigen Verhalten ist dann die Rede, wenn das Handeln einer Person offensichtliche und realistische Gefahren birgt und die Person dieser Gefahren keine Beachtung schenkend an ihrem Handeln nichts ändert. Dabei ist es in allen Fällen belanglos, ob die Person die Gefahren erkannt hatte oder nicht bemerkte. Allerdings muss die Person mit weiteren Konsequenzen rechnen, wenn sie von den Gefahren gewusst hatte.
Das plötzliche Umschwenken der Windrichtung, welche den Brandschaden zur Folge hatte, ist nichts womit man tagtäglich rechnen muss. Zumal der Kläger das Feuer über 20 Meter von der Scheune entfernt entfacht hatte, war bestenfalls von „normaler“ Fahrlässigkeit die Rede. So musste die Versicherung den Schaden bezahlen.

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