Advent, Advent, die Wohnung brennt …
Eine brandheiße Geschichte zur Hausratversicherung.
Eine Wohnungsbesitzerin entzündete im Schlafzimmer eine Grableuchte. Fälschlicherweise war sie der Meinung, dass die Leuchte durch den Behälter sicherer sei, als eine gewöhnliche Kerze. Das Grablicht, das auf knapp zwei Zentimeter heruntergebrannt war, wurde durch einen Luftzug, der durch das offene Schlafzimmerfenster kam, umgeblasen und entzündete die Schlafstätte, während die Frau zuerst Hausarbeiten verrichtete und dann im Wohnzimmer einen Film sah. Die Hausratversicherung dachte jedoch nicht daran, den Brandschaden zu begleichen und so ging die Sache vor Gericht. Die Richter des Kammergerichts Berlin sahen den Fall grober Fahrlässigkeit mit dem Handeln der Frau als erwiesen an und wiesen mit dem am 06.02.07 gesprochenem Urteil die Klage als unbegründet zurück (Az.: 6 U 199/06).
Auch wenn die Frau vor Gericht betonte, dass sie ab und zu nach dem Rechten sah, änderte es nach Ermessen des Gerichts nichts an der Tatsache, dass der Versicherer zu Recht die Zahlung verweigerte. Das Handeln der Geschädigten entspricht nach Meinung des Gerichts allen Voraussetzungen, um dieses im Sinne von § 61 VVG als grob fahrlässig einzustufen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der, von der Geschädigten verwendete Tagbrenner umkippt, sei durchaus höher als die Wahrscheinlichkeit, dass eine Kerze in einem standfesten Kerzenständer umfällt. Was den Deckel der Leuchte betrifft, so hätte dieser bestenfalls Schäden durch Funkenflug vorgebeugt, konnte aber niemals den (einen) Brandschaden verhindern, da er unbefestigt auf dem Gehäuse lag. Somit musste die Frau für den Schaden selbst aufkommen.

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