Wann wird die Mahnung wegen Nichtzahlung des Beitrages wirksam
Eine Frau wurde am 1.8.2005 von einem Hund welcher in der Nachbarschaft wohnte gebissen. Der Ehemann der Hundebesitzerin meldete unverzüglich der Versicherung den Schadenfall. Die Versicherung weigert sich zu den Schadenfall zu regulieren, da sie am 12. Juli ein Mahnschreiben versendet habe, wonach sie nach der Frist von zwei Wochen laut § 39 (2) VVG, keinen Versicherungsschutz mehr leisten müsse.
Dagegen klagte die Versicherungsnehmerin. Die Klägerin hatte es schon eingesehen, selbst zu bezahlen. Doch weil die Versicherungsnehmerin überzeugt war, dass das Mahnschreiben erst am 20. Juli eingetroffen sei, was ihre Freundin, die an diesem Tag die Post austrug, genauso sah, zog sie einen Anwalt zu Rat, der ihr sagte, die Frist starte erst, wenn sie auf die Mahnung zugreifen könne. Sie forderte ihren Versicherer erneut auf, die Forderung zu bezahlen, was dieser anlehnte. Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 11. Mai 2007mit folgendem Urteil (Az.: 20 U 272/06).
Der Beklagte sagte vor Gericht, dass das die Post für die Zustellung eines Briefes, im Mittel 1,05 Tage braucht und stützte seine Aussage an Hand einer Statistik. Doch da er trotzdem nicht an Hand von Statistiken beweisen kann, wann ein Brief eintrifft, muss man laut § 39 VVG dem Kläger glauben. Außerdem hätte der Versicherer sich absichern können, indem er einen Rückschein verwendet, was er nicht tat. Der Versicherungsnehmer kann die Ankunft eines Mahnschreibens widerlegen. Der Beklagte kann im Gegensatz dazu nicht behaupten, der Brief müsse schon früher angekommen sein, da die Post alle Briefe innerhalb verschiedener Zeiten versendet. Das Gericht dürfte nur anders urteilen, wenn sich der Kläger als sehr unglaubwürdig zeigt, was aber nicht der Fall war.
Die Richter stimmten der Klage im vollem Maße zu mit der Begründung, ein Versicherer müsse Schadensersatz leisten, wenn er nicht nachweisen kann, bis wann das Mahnschreiben eingetroffen ist. Das Gericht ließ keine Revision gegen das Urteil zu.

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